Die Beklagte ist Kommanditist der Firma "X Gesellschaft m. b. H. & Co. KG" (in der Folge kurz Gesellschaft genannt). Die Kommanditeinlage der Beklagten ist im Handelsregister mit 3 000 000 S eingetragen.
Auf Grund eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles sowie rechtskräftiger Exekutionsbewilligungen schuldet die Gesellschaft dem Kläger den Betrag von 285 310.55 S samt Anhang.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 285 310.55 S samt 4% Zinsen aus 268 932.96 S seit 30. Mai 1979 mit der Begründung, die Beklagte hätte die übernommene Kommanditeinlage nicht geleistet und hafte daher bis zu deren Höhe persönlich für die Klagsforderung. Darüber hinaus bestehe eine Haftung als Drittschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Einzahlung der Kommanditeinlage in der Höhe von 3 000 000 S sei nur zum Schein vorgenommen worden.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, sie habe die Kommanditeinlage voll eingezahlt. Daher sei sie zu Zahlungen an Gläubiger nicht verpflichtet. Die Vereinbarung zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Gesellschaft vom 25. Jänner 1978, die von der Gesellschafterversammlung noch zu genehmigen sei und nach deren Inhalt die Beklagte für den Verzicht auf die ihr eingeräumten Sonderrechte, nämlich die Erteilung von Bauaufträgen in der Höhe von 12 000 000 S zu ihren Anbotpreisen eine Entschädigung von 2.3 Millionen Schilling von der Gesellschaft erhalte, stehe mit der Zahlung der Kommanditeinlage Ende Jänner 1978 in keinem rechtlichen Zusammenhang. Zur Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 sei es deshalb gekommen, weil die Firma "M Gesellschaft m. b. H. & Co." Interesse an dem von der Gesellschaft betriebenen V-Bahnprojekt gezeigt, jedoch zur Bedingung gemacht habe, daß die Kommanditisten auf ihre Sonderrechte für Lieferungen verzichten.
Der Kläger brachte dazu vor, daß die Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 nicht genehmigt worden sei. Die auf Grund dieser Vereinbarung geleistete Zahlung von der Gesellschaft an die Beklagte stelle sich sohin "als offene Kommanditeinlage dar".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte zeichnete am 22. Jänner 1974 eine Kommanditeinlage in der Höhe von 3 000 000 S unter der Bedingung, daß die Gesellschaft sich verpflichtet, ihr im Rahmen des Gesamtprojektes Aufträge für Erd-Baumeister- und Zimmermannsarbeiten in der Höhe von 12 000 000 S ausschließlich Mehrwertsteuer zu annehmbaren Preisen zu erteilen. Die Zahlung des Kommanditanteiles sollte in der Weise erfolgen, daß bei Rechnungslegung durch die Beklagte jeweils 25% als Kommanditbeteiligung verrechnet werden, bis die Kommanditeinlage zur Gänze bezahlt ist. Im Jahr 1977 zeigte die Firma an dem von der Gesellschaft vertretenen V-Bahnprojekt Interesse und erklärte sich bereit, die für die Realisierung des Projektes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, sofern die ausstehenden "Gesellschaftereinlagen" einbezahlt werden, um die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft abzudecken und ihren Weiterbestand zu sichern. Ferner wurde zur Bedingung gemacht, daß die Sonderverträge mit den Gesellschaftern aufgelöst werden. Der Geschäftsführer der Gesellschaft Franz B setzte sich in der Folge u.
a. mit der Beklagten in Verbindung, um eine Vereinbarung bezüglich der Auflösung der bestehenden Sonderverträge zu treffen. Am 25. Jänner 1978 unterzeichneten Franz B als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Beklagte eine Vereinbarung mit folgenden wesentlichen Inhalt: Der Beklagten wurden anläßlich der Zeichnung der Kommanditeinlage von der Gesellschaft Aufträge in Höhe von 12 Mill. S zu Sonderkonditionen zugesichert. Diese Sonderkonditionen bedeuteten einen sehr erheblichen wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten vor anderen Mitbewerbern um solche Aufträge. Die Firma M hatte mit Schreiben vom 6. Dezember 1977 die weitere Betreibung des V-Bahnprojektes bis zur Realisierung auf eigene Kosten angeboten, jedoch zur Bedingung gestellt, daß u. a. auch die Beklagte auf alle Sonderrechte hinsichtlich einer späteren Beauftragung verzichtet und der Auflösung des jetzt bestehenden Sondervertrages zustimmt. Die Beklagte behielt lediglich die Möglichkeit zum sogenannten "letzten Gebot", basierend auf den geprüften Ergebnissen nach offizieller Anbotseröffnung. Von der Erfüllung dieser Bedingung war bei der damaligen Situation der Weiterbestand der Gesellschaft abhängig. Die Beklagte und die Gesellschaft vereinbarten, daß die Beklagte auf alle ihr eingeräumten Sonderrechte im Zusammenhang mit zu erteilenden Aufträgen, mit Ausnahme der von der Firma M zugestandenen Möglichkeit des "letzten Gebotes" verzichte. Die Gesellschaft leistete für diesen Verzicht eine Entschädigung in der Höhe von 2 250 000 S. Diese Entschädigung war mit Unterfertigung dieser Vereinbarung zur Zahlung fällig.
Diese Vereinbarung sollte vorbehaltlich der Genehmigung durch die KG- Versammlung und der Eintragung der Einzelzeichnungsberechtigung des Geschäftsführers F B für die X GesmbH gelten. Auf Grund dieser Vereinbarung leistete die Beklagte am 25. Jänner 1978 einen Betrag von 3 000 000 S an die Gesellschaft als "KG-Anteil." Etwa eine Woche nach Einzahlung des Betrages überwies die Gesellschaft der Beklagten einen Betrag von 2 250 000 S als Ablösebetrag für den Verzicht auf Begünstigungen bei der Auftragsvergabe im Sinne der Vereinbarung vom 25. Jänner 1978. Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Gesellschafterversammlung ist bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung am 4. März 1980 nicht erfolgt.Diese Vereinbarung sollte vorbehaltlich der Genehmigung durch die KG- Versammlung und der Eintragung der Einzelzeichnungsberechtigung des Geschäftsführers F B für die römisch zehn GesmbH gelten. Auf Grund dieser Vereinbarung leistete die Beklagte am 25. Jänner 1978 einen Betrag von 3 000 000 S an die Gesellschaft als "KG-Anteil." Etwa eine Woche nach Einzahlung des Betrages überwies die Gesellschaft der Beklagten einen Betrag von 2 250 000 S als Ablösebetrag für den Verzicht auf Begünstigungen bei der Auftragsvergabe im Sinne der Vereinbarung vom 25. Jänner 1978. Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Gesellschafterversammlung ist bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung am 4. März 1980 nicht erfolgt.
Vor dem 30. Dezember 1978 leistete die Beklagte für die Gesellschaft eine Zahlung von 44 000 S mit dem Hinweis, diese Zahlung der Gesellschaft "zu gegebener Zeit" anzulasten. Ferner wurde von der Beklagten für von ihr erbrachte Leistungen der Gesellschaft ein Betrag von 35 856 S in Rechnung gestellt. Dieser ist nach wie vor offen.
Ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft wurde mangels Masse abgewiesen, weshalb das Landes- als Handelsgericht Feldkirch mit Beschluß vom 28. Feber 1980 die Gesellschaft aufforderte, das Erlöschen der Firma den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend bis 10. April 1980 zur Anmeldung zu bringen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagte auf Grund der Zeichnungs- und Beitrittserklärung der Gesellschaft gegenüber nicht zur Einzahlung der Kommanditeinlage verpflichtet gewesen sei. Zu den vereinbarten Auftragsleistungen sei es mit Ausnahme der Löschungen zum Preis von 35 856 S nicht gekommen. Die Zahlung der Kommanditeinlage von 3 000 000 S sei daher lediglich auf Grund der Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 erfolgt, wie auch die Zahlung seitens der Gesellschaft in Höhe von 2 250 000 S nur auf Grund dieser Vereinbarung geleistet worden sei. Diese Vereinbarung sei jedoch noch nicht genehmigt und sohin noch nicht wirksam geworden, so daß die Beklagte auf Grund dieser noch nicht existenten Vereinbarung aus dem Vermögen der Gesellschaft eine Leistung erhalten habe, auf welche sie nach der ursprünglichen Vereinbarung keinen Anspruch gehabt habe. Der Einwand der Beklagten, die Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Einzahlung der Kommanditeinlage, sei unzutreffend und stehe im Widerspruch zum Inhalt dieser Vereinbarung. So lange eine Genehmigung der Vereinbarung nicht erfolgt sei, sei die Leistung der Gesellschaft an die Beklagte ohne Rechtstitel erfolgt, weshalb die Kommanditeinlage im Umfang der Rückzahlung, in der die Klagsforderung Deckung finde, noch aushafte.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte rechtlich aus, eine Vereinbarung, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet werde, sei den Gläubigern gegenüber unwirksam. Im vorliegenden Fall belaufe sich laut Handelsregister die Hafteinlage der Beklagten auf 3 000 000 S. Diese sei am 25. Jänner 1978 einbezahlt worden. Ohne Belang, da nur für das Innenverhältnis von Bedeutung (Pflichteinlage), sei es daher, welche Vereinbarungen die Beklagte auf Grund der Zeichnungs- und Beitrittserklärung mit der Gesellschaft getroffen habe und aus welchen Gründen die Zahlung der Einlage am 25. Jänner 1978 erfolgt sei. Eine Rückzahlung sei nach dem Sinn des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 171 Abs. 1 HGB jede Zuwendung an den Kommanditisten aus dem Vermögen der Gesellschaft, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte im Betrag der geleisteten Einlage ohne dem Gesellschaftsvermögen zufließende gleichwertige Gegenleistungen entzogen würden. Unter den Begriff der Rückzahlung falle danach nicht nur die Erstattung der geleisteten Einlage in Natur oder die Zahlung eines der Haftsumme entsprechenden Geldbetrages oder die unmittelbare Überführung von Vermögensstücken der Gesellschaft in das Vermögen des Kommanditisten, sondern auch jede andere Verwendung von Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten, durch den der Gesellschaft zugleich Werte entzogen würden. Dies bedeute, daß die Beklagte durch die Zahlung des Betrages von 2 250 000 S eine Vermögenszuwendung erhalten habe, ohne daß der Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung zugekommen wäre. Die Beklagte hafte daher den Gesellschaftsgläubigern in der Höhe des zurückerstatteten Betrages wieder unmittelbar. Aber selbst wenn man die Meinung vertrete, daß die Gesellschaft zur Leistung auf Grund eines nicht in der Mitgliedschaft des Kommanditisten liegenden Rechtsgrundes verpflichtet gewesen sei, so sei eine Genehmigung der Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 durch die Gesellschafter nicht erfolgt und daher habe auch kein Verpflichtungsgrund der Gesellschaft gegenüber der Beklagten bestanden. Der Rückzahlung der Einlage sei schließlich gleichzustellen, wenn die Zuwendung an den Kommanditisten lediglich in die Form eines gegenseitigen Vertrages gekleidet werde, um dadurch die offenkundige Rückzahlung zu umgehen, dem Kommanditisten sohin nur durch die Vorschiebung einer anderen Rechtsform die Rückerstattung erspart und die Aufrechterhaltung der geleisteten Einlage ermöglicht werden solle. Berücksichtige man, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen worden sei, so habe die Beklagte kaum mit einer tatsächlichen Auftragserteilung rechnen können, womit aber gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger die Beklagte, gestützt auf die Vereinbarung, eine Haftungsbefreiung nicht wirksam einwenden könnte.Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte rechtlich aus, eine Vereinbarung, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet werde, sei den Gläubigern gegenüber unwirksam. Im vorliegenden Fall belaufe sich laut Handelsregister die Hafteinlage der Beklagten auf 3 000 000 S. Diese sei am 25. Jänner 1978 einbezahlt worden. Ohne Belang, da nur für das Innenverhältnis von Bedeutung (Pflichteinlage), sei es daher, welche Vereinbarungen die Beklagte auf Grund der Zeichnungs- und Beitrittserklärung mit der Gesellschaft getroffen habe und aus welchen Gründen die Zahlung der Einlage am 25. Jänner 1978 erfolgt sei. Eine Rückzahlung sei nach dem Sinn des Paragraph 172, Absatz 4, Satz 1 HGB in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz eins, HGB jede Zuwendung an den Kommanditisten aus dem Vermögen der Gesellschaft, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte im Betrag der geleisteten Einlage ohne dem Gesellschaftsvermögen zufließende gleichwertige Gegenleistungen entzogen würden. Unter den Begriff der Rückzahlung falle danach nicht nur die Erstattung der geleisteten Einlage in Natur oder die Zahlung eines der Haftsumme entsprechenden Geldbetrages oder die unmittelbare Überführung von Vermögensstücken der Gesellschaft in das Vermögen des Kommanditisten, sondern auch jede andere Verwendung von Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten, durch den der Gesellschaft zugleich Werte entzogen würden. Dies bedeute, daß die Beklagte durch die Zahlung des Betrages von 2 250 000 S eine Vermögenszuwendung erhalten habe, ohne daß der Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung zugekommen wäre. Die Beklagte hafte daher den Gesellschaftsgläubigern in der Höhe des zurückerstatteten Betrages wieder unmittelbar. Aber selbst wenn man die Meinung vertrete, daß die Gesellschaft zur Leistung auf Grund eines nicht in der Mitgliedschaft des Kommanditisten liegenden Rechtsgrundes verpflichtet gewesen sei, so sei eine Genehmigung der Vereinbarung vom 25. Jänner 1978 durch die Gesellschafter nicht erfolgt und daher habe auch kein Verpflichtungsgrund der Gesellschaft gegenüber der Beklagten bestanden. Der Rückzahlung der Einlage sei schließlich gleichzustellen, wenn die Zuwendung an den Kommanditisten lediglich in die Form eines gegenseitigen Vertrages gekleidet werde, um dadurch die offenkundige Rückzahlung zu umgehen, dem Kommanditisten sohin nur durch die Vorschiebung einer anderen Rechtsform die Rückerstattung erspart und die Aufrechterhaltung der geleisteten Einlage ermöglicht werden solle. Berücksichtige man, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen worden sei, so habe die Beklagte kaum mit einer tatsächlichen Auftragserteilung rechnen können, womit aber gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger die Beklagte, gestützt auf die Vereinbarung, eine Haftungsbefreiung nicht wirksam einwenden könnte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.