Begründung:
Mit dem am 7.11.1872 an die Gemeinde-Bezirks-Vertretung des Dritten Wiener Gemeindebezirkes gerichteten Schreiben stifteten die Eheleute Adolf Ignaz M*** R*** von M*** und Julia Marcelline M*** von M*** einen Betrag von 150.000 Gulden zur Erbauung eines Kinderspitals in diesem Bezirk mit der an diese Widmung geknüpften Bedingung, daß dieses Kinderspital allen Bewohnern des Bezirkes ohne Unterschied der Konfession zugänglich sein sollte. Gleichzeitig gaben sie bekannt, daß ihre zehn namentlich genannten Kinder insgesamt 60.000 Gulden zur Erhaltung von zehn Spitalsbetten stifteten. Beide Beträge wurden der Gemeinde-Bezirks-Vertretung am 29.11.1872 übergeben.
Mit Stiftbrief vom 14.12.1876 bekannten sich der Vorsteher und die Ausschüsse des III.Wiener Gemeindebezirkes Landstraße zu der mit Schreiben vom 7.11.1872 ausgesprochenen Widmung und bestätigten unter anderem, daß mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Spitalsgebäude zugunsten des "Kronprinz Rudolf-Kinderspitals im III.Wiener Gemeindebezirke" zugleich "ausgezeichnet" werde, daß dasselbe zu keinem anderen Zwecke, als wozu es gewidmet wurde, verwendet werden dürfe. Dieser Stiftbrief wurde am 22.2.1884 vom k.k. nö. Statthalter nachträglich stiftungsbehördlich genehmigt.Mit Stiftbrief vom 14.12.1876 bekannten sich der Vorsteher und die Ausschüsse des römisch drei.Wiener Gemeindebezirkes Landstraße zu der mit Schreiben vom 7.11.1872 ausgesprochenen Widmung und bestätigten unter anderem, daß mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Spitalsgebäude zugunsten des "Kronprinz Rudolf-Kinderspitals im römisch drei.Wiener Gemeindebezirke" zugleich "ausgezeichnet" werde, daß dasselbe zu keinem anderen Zwecke, als wozu es gewidmet wurde, verwendet werden dürfe. Dieser Stiftbrief wurde am 22.2.1884 vom k.k. nö. Statthalter nachträglich stiftungsbehördlich genehmigt.
Mit Erlaß vom 29.5.1890 sprach der k.k. nö. Statthalter aus, daß die Verwahrung und Verwaltung der beim Kronprinz-Rudolf-Kinderspital vorhandenen Stiftungskapitalien auf den Wiener Magistrat übergegangen sind.
Laut Protokoll des Wiener Gemeinderates vom 30.1.1925 übernahm die Gemeinde Wien das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der mit Erlaß des Bundeskanzleramtes vom 15.12.1924 aufgehobenen (seit 21.7.1921 so genannten) Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung in das durch das grundbücherlich einverleibte Widmungsband beschränkte Eigentum der Gemeinde Wien unter - insbesondere - nachstehenden Bedingungen:
1. Die Gemeinde Wien verpflichtet sich, den Betrieb des Mautner Markhof'schen Kinderspitales... im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfange weiterzuführen.
.....
6. Die Gemeinde Wien erklärt sich bereit, keine Änderung der Zweckbestimmungen des Stiftungsvermögens vorzunehmen und zu jedem Verkaufe der Realitäten im ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
Mit Vertrag vom 4.6.1930 übertrug die Mautner Markhof'sche Kinderspitalstiftung das bewegliche und unbewegliche Vermögen dieser Stiftung in das durch das grundbücherlich einverleibte Widmungsband beschränkte Eigentum der Gemeinde Wien, die unter anderem die oben wiedergegebenen Verpflichtungen laut Gemeinderatsbeschluß nun auch vertraglich übernahm. Dieser Vertrag wurde stiftungsbehördlich genehmigt.
Am 9.5.1989 beantragten die Stadträtin und Obfrau des Sozialen Hilfswerkes, Maria H***-F***, die Bezirksvorsteher-Stellvertreterin des Dritten Wiener Gemeindebezirkes, Irmtraud P***, und Dr. Marcus M*** M***, ein Nachfahre des Stifterehepaares, die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und dessen Ermächtigung, die diesen als aus dem Vertrag vom 4.6.1930 Berechtigten zustehenden Rechte auf Weiterführung des Mautner Markhof'schen Kinderspitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmung des früheren Stiftungsvermögens und Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung gerichtlich geltend zu machen. Sie führten unter Berufung auf ihre Funktionen bzw die Stellung als Nachfahre der Stifter aus, die Gemeinde Wien beabsichtige die Schließung des Kinderspitals und wolle die Patienten im Sozialmedizinischen Zentrum im 22.Bezirk versorgen lassen. Das Kinderspital solle in ein geriatrisches Zentrum umgewandelt werden, was - in der Eingabe näher ausgeführt - sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt erscheine. Der Vertrag vom 4.6.1930 sei ein Vertrag zugunsten der Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession. Diese seien die Begünstigten der Stiftung, deren Aufhebung diesen Vertrag erforderlich gemacht habe, gewesen. Zur Geltendmachung deren Rechte auf Weiterführung des ihnen gewidmeten Spitals durch die Gemeinde Wien im Sinne der von dieser der erloschenen Stiftung gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bedürfe die Bevölkerung des Dritten Wiener Gemeindebezirkes als Begünstigte der gesetzlichen Vertretung gemäß § 276 ABGB. Als Kurator schlugen die Antragsteller den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor.Am 9.5.1989 beantragten die Stadträtin und Obfrau des Sozialen Hilfswerkes, Maria H***-F***, die Bezirksvorsteher-Stellvertreterin des Dritten Wiener Gemeindebezirkes, Irmtraud P***, und Dr. Marcus M*** M***, ein Nachfahre des Stifterehepaares, die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 276, ABGB für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und dessen Ermächtigung, die diesen als aus dem Vertrag vom 4.6.1930 Berechtigten zustehenden Rechte auf Weiterführung des Mautner Markhof'schen Kinderspitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmung des früheren Stiftungsvermögens und Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung gerichtlich geltend zu machen. Sie führten unter Berufung auf ihre Funktionen bzw die Stellung als Nachfahre der Stifter aus, die Gemeinde Wien beabsichtige die Schließung des Kinderspitals und wolle die Patienten im Sozialmedizinischen Zentrum im 22.Bezirk versorgen lassen. Das Kinderspital solle in ein geriatrisches Zentrum umgewandelt werden, was - in der Eingabe näher ausgeführt - sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht gerechtfertigt erscheine. Der Vertrag vom 4.6.1930 sei ein Vertrag zugunsten der Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession. Diese seien die Begünstigten der Stiftung, deren Aufhebung diesen Vertrag erforderlich gemacht habe, gewesen. Zur Geltendmachung deren Rechte auf Weiterführung des ihnen gewidmeten Spitals durch die Gemeinde Wien im Sinne der von dieser der erloschenen Stiftung gegenüber übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bedürfe die Bevölkerung des Dritten Wiener Gemeindebezirkes als Begünstigte der gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 276, ABGB. Als Kurator schlugen die Antragsteller den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor.
Das Erstgericht bestellte diesen Rechtsanwalt gemäß § 276 ABGB zum Kurator für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und ermächtigte ihn insbesondere, die diesen aus dem Vertrag vom 4.6.1930 zustehenden Rechte auf Weiterführung des Spitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmungen des früheren Stiftungsvermögens sowie Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im Ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung geltend zu machen. Es führte zur Begründung aus, angesichts der von der Stadt Wien beabsichtigten Schließung des Kinderspitals und dessen Umwandlung in ein geriatrisches Zentrum bestehe ein dringendes rechtliches Interesse des durch die Stiftung begünstigten Personenkreises an der Sicherung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäß § 276 ABGB für die dem Gericht zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft vor.Das Erstgericht bestellte diesen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 276, ABGB zum Kurator für die Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession als Begünstigte der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung und ermächtigte ihn insbesondere, die diesen aus dem Vertrag vom 4.6.1930 zustehenden Rechte auf Weiterführung des Spitals im Sinne der Stiftungsbedingnisse als Kinderspital der Stadt Wien mindestens im bisherigen Umfang und auf Unterlassung jeder Änderung der Zweckbestimmungen des früheren Stiftungsvermögens sowie Einholung der Zustimmung der Bundesregierung zu jedem Verkauf der Realität im Ganzen oder in Teilen oder zu einer anderweitigen Verwendung geltend zu machen. Es führte zur Begründung aus, angesichts der von der Stadt Wien beabsichtigten Schließung des Kinderspitals und dessen Umwandlung in ein geriatrisches Zentrum bestehe ein dringendes rechtliches Interesse des durch die Stiftung begünstigten Personenkreises an der Sicherung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph 276, ABGB für die dem Gericht zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft vor.
Das Gericht zweiter Instanz beschrieb in teilweiser Stattgebung des Rekurses der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes den von der Kuratorbestellung betroffenen Personenkreis mit den "unbekannten Begünstigten der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung" und wies den Antrag der Einschreiter auf Bestellung des Kurators auch für die bekannten Bewohner dieses Bezirkes ab. Im übrigen wies es diesen Rekurs ebenso wie jenen der Stadt Wien zurück. Zur Erledigung des letzteren Rechtsmittels führte es aus, Begünstigte der Stiftung seien alle Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes ohne Unterschied der Konfession. Eine zeitliche Beschränkung könne weder dem Stifterwillen noch dem Stiftbrief entnommen werden, so daß der Personenkreis nicht bloß die Zeitgenossen, sondern auch die künftigen Bewohner des Bezirkes umfasse. Schon deshalb sei der Personenkreis umfänglich nicht erfaßbar. Auch die Zeitgenossen könnten nicht jeweils lückenlos ermittelt werden, weil deren Kreis stetigen Veränderungen unterliege und zudem nicht jedermann den Behörden seinen Wohnort mitteile. Der Kurator sei zur Durchsetzung privatrechtlicher Unterlassungsansprüche der Stiftungsbegünstigten aus dem mehrfach genannten Vertrag bestellt worden. Die Stadt Wien und deren Organe seien keineswegs zur Vertretung der Bewohner eines Gemeindebezirkes in deren privatrechtlichen Angelegenheiten berufen. Zur Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses sei die Stadt Wien demnach namens der Begünstigten ebensowenig berufen wie im eigenen Namen, weil ihre Rechtssphäre - insbesondere als potentieller Prozeßgegner - durch die Bestellung eines Kurators für diesen Personenkreis nicht beeinträchtigt werde.
Die Erledigung des Rekurses der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes begründete das Gericht zweiter Instanz damit, die Bestellung eines Kurators sei nur für die unbekannten Begünstigten erforderlich. Die bekannten Begünstigten seien in der Lage, selbständig aufzutreten, so daß es nicht anginge, ihnen einen Kurator aufzudrängen. Den bekannten Begünstigten müsse es ebenso unbenommen bleiben, die behaupteten Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder nicht. Es bestehe keine Handhabe, eine Zwangsgemeinschaft aller bekannten und unbekannten Begünstigten zu bilden. Wenngleich es sich bei den Begünstigten insgesamt um einen unbestimmten Personenkreis handle, könne doch die Umschreibung "Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes" einem Unbefangenen eher als der Begriff "jedermann" oder "die Allgemeinheit" den Eindruck vermitteln, der Kurator sei auch für bestimmte Einzelpersonen, also etwa für alle bekannten Bewohner des Dritten Bezirkes, bestellt worden, und sei somit geeignet, unangebrachte Rechtsscheinwirkungen zu entfalten. Das rechtliche Interesse an deren Beseitigung könne den Rekurswerbern nicht abgesprochen werden, so daß ihr Rechtsmittel insoweit zulässig sei. Demgemäß sei die Bezeichnung des vom Kurator zu vertretenden Personenkreises zwecks Vermeidung von Rechtsscheinwirkungen entsprechend zu modizifieren. Mit der Umschreibung "Die unbekannten Begünstigten der früheren Mautner Markhof'schen Kinderspitalstiftung" sei klargestellt, daß die Rekurswerber ebenso wie alle anderen bekannten Bewohner des Dritten Bezirkes nicht zu diesem Kreis gehörten.
Der vom Kurator namens des Kuranden erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Den Revisionsrekursen der Stadt Wien und der elf Bewohner des Dritten Wiener Gemeindebezirkes kommt dagegen keine Berechtigung zu.
Vorerst sollen die beiden letzteren Rechtsmittel behandelt werden.