Rechtssatz RS0049141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049141
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes anhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.Die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. Für jedes anhängig zu machende Verfahren wird immer die Parteifähigkeit (und auch die Anspruchsberechtigung) der vom Kurator zu vertretenden Person oder Personengesamtheit entscheidend sein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 832/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 832/81
Veröff: JBl 1983,94
- 6 Ob 744/89
Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 744/89
- 1 Ob 183/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 183/01w
Auch; Beisatz: Über diese Vertretungsmacht hinaus bindet der Bestellungsbeschluss weder am Kuratorbestellungsverfahren nicht beteiligte Personen noch Behörden, die stets auch zur Beurteilung der Parteifähigkeit der bei ihnen einschreitenden Personen berufen sind. (T1)
- 7 Ob 234/01i
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 234/01i
Auch; nur: Die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB setzt zwar die Parteifähigkeit des zu Vertretenden voraus, sie vermag aber im Fall irriger Annahme dieser Voraussetzung durch das bestellende Gericht diese keinesfalls zu schaffen und spricht über diese Vorfrage auch nicht mit bindender Wirkung für andere Behörden ab. (T2); Beis wie T1
- 2 Ob 147/20m
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 147/20m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator nach § 270 ABGB aF. (T3)
- 1 Ob 12/23f
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 1 Ob 12/23f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049141
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00832_8100000_002