Entscheidung 6 Ob 75/19a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei E ***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, als Verfahrenshelfer, wegen 10.798,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Februar 2019, GZ 18 R 69/18b-5, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts über 10.798,10 EUR.
Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten.
Das Erstgericht legte die „außerordentliche Revision“ dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Das Rechtsmittel ist gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS-Justiz RS0109501 [T4]).Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Das Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS-Justiz RS0109501 [T4]).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel eines Verbesserungsverfahrens in Richtung eines Antrags nach § 508 ZPO bedarf oder dieser Antrag bereits mit hinreichender Deutlichkeit (implizit) dem Rechtsmittel entnommen werden kann, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 138/17p uva).Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel eines Verbesserungsverfahrens in Richtung eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO bedarf oder dieser Antrag bereits mit hinreichender Deutlichkeit (implizit) dem Rechtsmittel entnommen werden kann, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 138/17p uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00075.19A.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20190425_OGH0002_0060OB00075_19A0000_000