Entscheidungsgründe:
Katharina M***** war bis zu ihrem Tod am 23.11.1995 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 19 im Haus Wien *****, A*****straße *****. Prof.Mag.Wilhelm M*****, der Nebenintervenient, bewohnte die 150 bis 160 m2 große Wohnung der Ausstattungskategorie A in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Frau bis zu deren Tod. Der Nebenintervenient ist 76 Jahre alt.
Im Jahre 1965 schloß der Nebenintervenient gemeinsam mit seinem Sohn Friedrich M***** einen Hauptmietvertrag über die im selben Haus gelegene Wohnung top Nr 23. Diese Wohnung ist 55 m2 groß und Ausstattungskategorie D. Die Anmietung erfolgte für die Wohnbedürfnisse der Kinder des Nebenintervenienten, der den Mietvertrag über ausdrücklichen Wunsch der Hausverwaltung mitunterfertigte, weil sein Sohn damals als Student über kein eigenes Einkommen verfügte. Tatsächlich wurde die Wohnung top Nr 23 vom Nebenintervenienten auch nie bewohnt. Seit 1965 stand sie mit Wissen der Hausverwaltung auch immer wieder leer. Auch zum Todeszeitpunkt der Katharina M***** wurde sie weder vom Nebenintervenienten noch von seinen Kindern benützt.
Im November 1996 kündigte die klagende Partei dem Nebenintervenienten und Friedrich M***** die Wohnung top Nr 23 zum 31.3.1997, gestützt auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG auf.Im November 1996 kündigte die klagende Partei dem Nebenintervenienten und Friedrich M***** die Wohnung top Nr 23 zum 31.3.1997, gestützt auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG auf.
Mit dem Vorbringen, nach dem Tode der Hauptmieterin seien keine eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG vorhanden, kündigte die klagende Partei der beklagten Verlassenschaft das Bestandverhältnis an der Wohnung top Nr 19 gestützt auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG ebenfalls zum 31.3.1997 auf. Der Nebenintervenient habe an der aufgekündigten Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis, weil er zum Todeszeitpunkt als Mitmieter über die Wohnung top Nr 23 verfügt habe. Die Aufkündigung dieser Wohnung lange nach dem allein maßgeblichen Todeszeitpunkt der Mieterin der Wohnung top Nr 19 sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant.Mit dem Vorbringen, nach dem Tode der Hauptmieterin seien keine eintrittsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG vorhanden, kündigte die klagende Partei der beklagten Verlassenschaft das Bestandverhältnis an der Wohnung top Nr 19 gestützt auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ebenfalls zum 31.3.1997 auf. Der Nebenintervenient habe an der aufgekündigten Wohnung kein dringendes Wohnbedürfnis, weil er zum Todeszeitpunkt als Mitmieter über die Wohnung top Nr 23 verfügt habe. Die Aufkündigung dieser Wohnung lange nach dem allein maßgeblichen Todeszeitpunkt der Mieterin der Wohnung top Nr 19 sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
Die beklagte Partei beantragt die Aufhebung der Kündigung, weil der Nebenintervenient wegen seines dringenden Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigt sei.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Verlassenschaft zur Räumung. Der Nebenintervenient gehöre zwar zum Kreis der Eintrittsberechtigten und habe mit der Mieterin bis zu deren Tod einen gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung geführt, es mangle ihm jedoch an einem dringenden Wohnbedürfnis, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes der Mieterin gemeinsam mit seinem Sohn Hauptmieter einer anderen Wohnung im selben Haus gewesen sei. Daß diese Wohnung lediglich Ausstattungskategorie D und eine wesentlich geringere Nutzfläche aufweise, ändere nichts an der rechtlichen Gleichwertigkeit. Auch die erst nach dem Tod der Aloisia M***** erfolgte Aufkündigung der Wohnung top Nr 23 vermöge daran nichts mehr zu ändern.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Folge und hob die Aufkündigung auf. Das dringende Wohnbedürfnis des 76-jährigen Nebenintervenienten sei zu bejahen. Dieses sei nach dem Zeitpunkt des Todes der Mieterin zu beurteilen, wobei nachträgliche Änderungen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie durch den Tod verursacht oder schon damals für die nächste Zeit zu erwarten gewesen seien. Die Rechtsprechung stelle bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses darauf ab, daß der Eintrittsberechtigte über eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit verfüge. Bei Vorhandensein einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder einer anderen kündigungsgeschützten Mietwohnung sei die rechtliche Gleichwertigkeit jedenfalls im Regelfall zu bejahen. Im vorliegenden Fall habe der Nebenintervenient die im selben Haus befindliche Wohnung top Nr 23 von vornherein nur für die Wohnbedürfnisse seiner Kinder gemietet und den Mietvertrag auf Wunsch der Hausverwaltung nur deshalb mitunterschrieben, weil sein Sohn damals noch nicht über eigenes Einkommen verfügt habe. Die rechtliche Gleichwertigkeit einer im selben Haus gemieteten Wohnung werde dadurch ausgeschlossen, daß der Liegenschaftseigentümer die zweite Wohnung in Kenntnis des Umstandes vermietet habe, der mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt wohnende Nebenintervenient werde diese Wohnung nicht für eigene Wohnzwecke nutzen. Daß es dem Eintrittswerber rechtlich möglich wäre, diese Wohnung für eigene Zwecke zu verwenden, ändere nichts daran. Es müsse daher nicht mehr beurteilt werden, ob das Vorhandensein bloß eines Mitmietverhältnisses gemeinsam mit einem erwachsenen Sohn überhaupt als rechtlich gleichwertig anzusehen sei und ob wegen Vorliegens besonderer Umstände von einer faktischen Ungleichwertigkeit der Wohnung top Nr 23 mit der hier aufgekündigten auszugehen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu lösenden Frage nicht bestehe.