Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Beklagten auf Grund von vier Verträgen die Einrichtung eines Kosmetiksalons geliefert und montiert. Unter Berücksichtigung von Teilzahlungen begehrte sie im vorliegenden Verfahren zuletzt einen offenen Rechnungsbetrag in der Höhe von S 956.508,88.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:
Die Bestellung sei nicht im eigenen Namen, sondern für die 'Firma K*** C Gesellschaft m.b.H.' erfolgt, die Beklagte sei daher für die Klage passiv nicht legitimiert. Die Lieferung sei nicht fristgerecht erfolgt.
Die Eröffnung sei auf den 10. Juni verschoben worden, auch dieser Termin sei nicht eingehalten worden, wodurch der Beklagten an frustrierten Aufwendungen für die Eröffnungsfeierlichkeiten, aber auch an Personalkosten und Verdienstentgang wegen der Nichtinbetriebnahme von Kabinen und Solarien ein Schaden entstanden sei. Soferne diese Schäden in der Person der Natur-Kräuter-Gesellschaft m.b.H. eingetreten seien, habe diese ihre Ersatzforderung an die Beklagte zediert. Die aus diesen Schadensposten resultierende Gegenforderung in der Höhe von S 260.009,90 wendete die Beklagte aufrechnungsweise ein. Die Lieferung entspreche auch nicht dem Auftrag, die Sessel seien zu klein, die Schränke ohne herausziehbare Laden, die Schminktische verfügten über keine Laden, die Saftbar sei falsch konstruiert worden, eine neue Tapezierung sei erforderlich gewesen, die Garderobe reiche statt für dreißig nur für vier Kunden aus, und auch sämtliche Möbel- und Einrichtungsgegenstände wiesen Abweichungen auf. Alle Mängel seien ungesäumt gerügt worden. Soweit die Lieferbedingungen zum Nachteil der Beklagten gingen, widersprächen sie den guten Sitten und dem Konsumentenschutzgesetz. Die Leistungen seien auch nicht ordnungsgemäß erbracht worden, die Behandlungskabinen seien so ausgeführt worden, daß eine Fußpflege gar nicht durchgeführt werden könne. Es sei ein totaler Umbau erforderlich gewesen, der S 250.000 gekostet habe. Auch dieser Betrag wurde der Klage aufrechnungsweise entgegengehalten. Entgegen der Abmachung einer kostenlosen Montage habe die Klägerin nun erhebliche Kosten hiefür verrechnet. Die Klägerin trat dem im wesentlichen mit der Behauptung entgegen, daß nur die Beklagte persönlich als Vertragspartner aufgetreten sei und Grundlage der Geschäfte die Verkaufs- und Lieferbedingungen gewesen seien, die Lieferfristen als unverbindlich erklärten, Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen und für allfällige Mängel eine Frist zu ihrer Geltendmachung von acht Tagen vorgesehen hätten. Die Beklagte habe nie gerügt;
im Gegenteil, sie habe die Übernahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware schriftlich bestätigt. Terminverschiebungen seien durch Bauarbeiten bedingt gewesen. Im übrigen entspräche die Lieferung und Ausführung einschließlich der Verrechnung der Montagekosten der Bestellung bzw. den einvernehmlich erstellten Plänen. Nachträgliche Änderungswünsche der Beklagten könnten nicht der Klägerin angelastet werden. Die Eröffnungsfeierlichkeiten hätten ohnehin stattgefunden, der Aufwand sei daher nicht frustriert gewesen.
Außer Streit gestellt wurden eine behauptete Zahlungs-, Ratenvereinbarung sowie die Zinsenbelastung der Klägerin mit 12,75
%.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung des Betrages von S 956.805,88 s.A. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Den Bestellungen wurden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde gelegt, die unter anderem Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ausschließen und die für Mängelrügen eine Frist von acht Tagen vorsehen. Ab 1980 trat eine weitere Ergänzung hinzu, wonach zur Vornahme der Nachbesserung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben ist, ansonsten die Klägerin von der Mängelrüge befreit ist. Zahlungen dürfen nur soweit zurückgehalten werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel stehen. Die Beklagte trat telefonisch mit der Klägerin in Kontakt und wurde dann von deren Innenarchitekten Udo D besucht. Zwischen diesen beiden kam es am 23. Oktober 1979 zu einem schriftlichen Kaufvertrag betreffend eine 'Kosmetik-Einrichtung' laut Plan und Beschreibung vom 22. Oktober 1979, Post 1. bis 8. zu einem Preis von S 522.232 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Die Montage sollte kostenlos erfolgen. Die in dieser Bestellung vorgesehene Lieferzeit bis 15. Jänner 1980 erwies sich alsbald als undurchführbar, weil der Auftrag erweitert und geändert werden sollte. Es wurde damals das ganze Geschäft der Beklagten umgebaut und waren die Baumeisterarbeiten schon im Gange. Es kam nun zu einem Auftrag vom 28. Februar 1980, welcher gleichfalls in Form eines Kaufvertrages schriftlich festgehalten und mit einem Preisrahmen in der Höhe von S 1,192.540 zuzüglich Umsatzsteuer beziffert wurde. Darin hieß es bereits, daß die tatsächlich aufgewendete Montagezeit zum Stundenersatz von S 180 berechnet werde. Dies hat auch Udo D ausdrücklich mit der Beklagten so besprochen. Als Lieferzeit wurden ca. acht Wochen vorgesehen.
Auch dieser Auftrag wurde alsbald wieder erweitert, und zwar laut Auftragsschreiben vom 4. März 1980. Nunmehr wurden die einzelnen Positionen genau beschrieben und ergaben die im einzelnen festgesetzten Preise eine Summe von S 1,258.852 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Wiederum wurden für die Montage Kosten von S 180 pro Stunden besprochen und schriftlich festgehalten. Die Lieferfrist wurde mit acht Wochen vereinbart. Am 29. April 1980 kam es zu einer weiteren Bestellung betreffend die Einrichtung in einer zusätzlichen Geschoßebene mit einem Auftragsvolumen von S 131.761 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Als Lieferzeit wurde Mai 1980 vorgesehen. Ein gleichfalls als Kaufvertrag tituliertes Schriftstück vom 14. Mai 1980 betrifft lediglich die Finanzierungsvereinbarung. Es folgte aber noch ein letzter Kaufvertrag vom 30. Mai 1980 betreffend die bloße Lieferung von Stühlen, also ohne Montage binnen sechs bis acht Wochen. All diesen weiteren Verträgen, welche also erst im Jahre 1980 geschlossen wurden, waren die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeschlossen. Die Beklagte ist alleinige Geschäftsführerin der Firma K***-N***-K***- Handelsgesellschaft m.b.H.
über dem Geschäftslokal befand sich auch schon im Zeitpunkt der gegenständlichen Bestellungen eine Aufschrift in großen Buchstaben 'D-E-P-O-T messegue' und ferner wesentlich verkleinert nochmals der letztere Name mit dem Zusatz 'K***-N***-K*** GesmbH'. Die Klägerin und deren Innenarchitekt Udo D haben jedoch diesen Aufschriften keine sonderliche Beachtung geschenkt. Die Beklagte trat nämlich in allen mündlichen Äußerungen so auf, als ob sie selbst alleinige Inhaberin dieses Unternehmens sei. Sie ließ sämtliche Kaufverträge auf ihren persönlichen Namen ausstellen, die Auftragsbestätigung vom 4. März 1980 sogar auf 'K*** E B' und ebenso auch alle Rechnungen, ohne auch nur ein einziges Mal die Änderung auf die Firmenbezeichnung zu reklamieren. Sie selbst bediente sich eines Briefpapiers, auf welchem als Kopf, und zwar zunächst in blassem Druck die Firmenbezeichnung aufschien, darunter aber in gleich großen und wesentlich stärkeren Lettern der Name der Beklagten, darunter wiederum in sehr blasser und wesentlich kleinerer Schrift das Wort 'Generalrepräsentant' und links daneben auffällig und in fettem Druck eine stilisierte Blume mit den Großbuchstaben ER. Alle Bestellungen wurden mit der Beklagten abgesprochen, ohne daß aber festgestellt werden konnte, ob dabei auch die Dimensionen erörtert worden sind. Im Zusammenwirken der Professionisten kam es zu Verzögerungen, wobei jedoch der Innenarchitekt der Klägerin noch am 6. Juni 1980 zusagte, die Klägerin werde die Lieferung zum Eröffnungstermin 10. Juni 1980 abgeschlossen haben. Tatsächlich war der überwiegende Teil am 10. Juni 1980 geliefert und montiert. Die verspäteten Lieferungen am 23. und 25. Juni 1980 betrafen ein Zwischengeschoß, das zum Eröffnungstermin noch nicht völlig fertiggestellt war. Die Beklagte hat am 9. Juni 1980 die restliche Lieferung längstens binnen zwei bis drei Wochen verlangt. Die Beklagte hat lediglich die Garderobe, eine Position in der Höhe von S 19.180
als totalverbaut gerügt, das Anbot auf Verbesserung aber abgelehnt. Im übrigen trugen die von der Klägerin ausgestellten und von der Beklagten unterschriebenen Übernahmsbestätigungen den Aufdruck 'Ware in Ordnung übernommen, spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt'. Die Geschäftseröffnung der Beklagten ist am 10. Juni 1980 planmäßig abgelaufen, ohne daß die noch fehlende Einrichtung des Zwischengeschoßes störte. Es steht also nicht fest, daß diese Eröffnungsveranstaltung deswegen, weil die eine Geschoßebene von der Klägerin noch nicht eingerichtet war, für die Beklagte nur einen geringeren Werbeeffekt hatte. Daß irgendwelche Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche aus dieser Geschäftsbeziehung von der K***-N***-K***-Gesellschaft m.b.H. an die Beklagte zediert wurden, steht nicht fest. Am 16. Juli 1980 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam mit Udo D zur Beklagten, um ein abschließendes Gespräch zu führen und allfällige Probleme zu klären. Dabei wurde unter anderem die Reklamation der Beklagten bezüglich der 'totalverbauten' Garderobe kurz gestreift, doch maß sie dem kein sonderliches Gewicht bei. Vielmehr kritisierte sie nun massiv die ganze Preisgestaltung der Klägerin und beanstandete auch die Montagekosten als viel zu hoch. Konkret erwähnte sie noch, daß die Fußpflegestühle nicht mit drehbarem Unterteil versehen seien, ohne aber eine Verbesserung oder einen Austausch zu verlangen. Dies wäre nämlich der Klägerin leicht möglich gewesen. Man hätte nur die Unterteile auswechseln müssen, was mit einem Preisaufschlag von je S 175 für drei Stühle verbunden gewesen wäre. Durch die Art, wie damals die Beklagte die Leistungen der Klägerin ganz allgemein abwertete, wurde das Gesprächsklima so verschlechtert, daß es zu keiner sachlichen Erörterung von Details mehr kam.
Weitere Mängelrügen erfolgten erst in der am 10. Juni 1981 erstatteten Klagebeantwortung.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen wie folgt: Die Beklagte sei als Scheinunternehmerin aufgetreten.
Sie habe aber dadurch den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes nicht verwirkt, weil nicht festgestellt werden könne, daß sie mit Absicht nur unter ihrem eigenen Namen aufgetreten sei, um den Konsumentenschutz für sich in Anspruch nehmen zu können. Auch habe die Behauptung der Klägerin, daß nur formell eine Gesellschaft vorliege, während es sich in Wahrheit um ein Unternehmen der Beklagten handle, im Beweisverfahren keine Stütze gefunden. Allerdings sei die Klägerin in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten von dieser fahrlässig in Irrtum geführt worden. Dies verpflichte sie wiederum zum Ersatz des aus der Irreführung entstandenen Schadens, wodurch im Ergebnis die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes wieder aufgehoben werde. Was den Ausschluß des Verzögerungsschadens anlange, so sei dieser selbst bei Geltung des Konsumentenschutzgesetzes wirksam, weil die Schadenszufügung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt worden sei. Auch sei ein derartiger Ausschluß keinesfalls ungewÄhnlich, noch werde die Beklagte hiedurch gröblich benachteiligt. Im übrigen sei der Klägerin aber auch der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB gelungen, weil die Klägerin bei der zweifellos eingetretenen Verzögerung der Bauarbeiten nicht mehr mit einer termingerechten Fertigstellung habe rechnen können. Was die Mängelrüge anlange, stehe der Beklagten gemäß § 23 KSchG im Hinblick auf die vereinbarte Ratenzahlung eine Frist bis 2. Juli 1981 offen, dem habe grundsätzlich die Klagebeantwortung entsprochen. Dieses Recht der Beklagten werde aber durch ihre korrespondierende Schadenersatzpflicht aufgehoben.Es sei daher nur die Mängelrüge vom 2. Juli 1980 betreffend die Garderobe als rechtzeitig anzusehen. Gemäß den Vertragsbestimmungen sei aber Wandlung ausgeschlossen, wenn Verbesserung angeboten werde, was die Klägerin getan habe. Was die allgemeine Bekämpfung der Preisangemessenheit betreffe, so sei davon auszugehen, daß man die Preise vereinbart habe. Es wäre an der Beklagten gelegen, diese zu bekämpfen. Die Gewährleistungseinrede sei verfristet, für eine Irrtumsanfechtung lange das Vorbringen nicht. Die Verrechnung der Montagestunden einschließlich der Zuschläge sei korrekt erfolgt. Die Vereinbarung eines Stundensatzes von S 180 schließe nicht aus, daß für Überstunden ein Zuschlag verrechnet werde. Jedenfalls könne diese Vereinbarung in diesem Sinne der Verkehrssitte entsprechend ausgelegt werden. Für die Umbauten sei nur aproximativ ein Betrag von S 250.000 genannt worden, ohne daß Rechnungen vorgelegt worden wären. Aber auch in diesem Punkt sei Gewährleistung ausgeschlossen und müßte selbst bei einem Mangelfolgeschaden der Ausschluß auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden. Weitere Beweisaufnahmen seien daher nicht nötig gewesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Klagsforderung mit S 933.720,88 zu Recht, die weitere Forderung in der Höhe von S 23.085 und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehen. Es verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 933.720,88 s.A.Sie habe aber dadurch den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes nicht verwirkt, weil nicht festgestellt werden könne, daß sie mit Absicht nur unter ihrem eigenen Namen aufgetreten sei, um den Konsumentenschutz für sich in Anspruch nehmen zu können. Auch habe die Behauptung der Klägerin, daß nur formell eine Gesellschaft vorliege, während es sich in Wahrheit um ein Unternehmen der Beklagten handle, im Beweisverfahren keine Stütze gefunden. Allerdings sei die Klägerin in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten von dieser fahrlässig in Irrtum geführt worden. Dies verpflichte sie wiederum zum Ersatz des aus der Irreführung entstandenen Schadens, wodurch im Ergebnis die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes wieder aufgehoben werde. Was den Ausschluß des Verzögerungsschadens anlange, so sei dieser selbst bei Geltung des Konsumentenschutzgesetzes wirksam, weil die Schadenszufügung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt worden sei. Auch sei ein derartiger Ausschluß keinesfalls ungewÄhnlich, noch werde die Beklagte hiedurch gröblich benachteiligt. Im übrigen sei der Klägerin aber auch der Entlastungsbeweis nach Paragraph 1298, ABGB gelungen, weil die Klägerin bei der zweifellos eingetretenen Verzögerung der Bauarbeiten nicht mehr mit einer termingerechten Fertigstellung habe rechnen können. Was die Mängelrüge anlange, stehe der Beklagten gemäß Paragraph 23, KSchG im Hinblick auf die vereinbarte Ratenzahlung eine Frist bis 2. Juli 1981 offen, dem habe grundsätzlich die Klagebeantwortung entsprochen. Dieses Recht der Beklagten werde aber durch ihre korrespondierende Schadenersatzpflicht aufgehoben.Es sei daher nur die Mängelrüge vom 2. Juli 1980 betreffend die Garderobe als rechtzeitig anzusehen. Gemäß den Vertragsbestimmungen sei aber Wandlung ausgeschlossen, wenn Verbesserung angeboten werde, was die Klägerin getan habe. Was die allgemeine Bekämpfung der Preisangemessenheit betreffe, so sei davon auszugehen, daß man die Preise vereinbart habe. Es wäre an der Beklagten gelegen, diese zu bekämpfen. Die Gewährleistungseinrede sei verfristet, für eine Irrtumsanfechtung lange das Vorbringen nicht. Die Verrechnung der Montagestunden einschließlich der Zuschläge sei korrekt erfolgt. Die Vereinbarung eines Stundensatzes von S 180 schließe nicht aus, daß für Überstunden ein Zuschlag verrechnet werde. Jedenfalls könne diese Vereinbarung in diesem Sinne der Verkehrssitte entsprechend ausgelegt werden. Für die Umbauten sei nur aproximativ ein Betrag von S 250.000 genannt worden, ohne daß Rechnungen vorgelegt worden wären. Aber auch in diesem Punkt sei Gewährleistung ausgeschlossen und müßte selbst bei einem Mangelfolgeschaden der Ausschluß auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden. Weitere Beweisaufnahmen seien daher nicht nötig gewesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Klagsforderung mit S 933.720,88 zu Recht, die weitere Forderung in der Höhe von S 23.085 und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehen. Es verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 933.720,88 s.A.
Das Berufungsgericht erachtete die Mängel- und Beweiswürdigungsrüge für nicht berechtigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die Klage sei zu Recht gegen die Beklagte persönlich und nicht gegen die Gesellschaft gerichtet worden. Die Beklagte sei bei den Verhandlungen und Bestellungen stets als 'Elfi B' aufgetreten und habe ihre Unterschrift ohne jeden Zusatz (§ 18 Abs 2 GmbHG) geleistet. In gleicher Weise habe sie auch die Auftragsbestätigungen und Rechnungen entgegengenommen und die ordnungsgemäße Übernahme der Ware und deren Montage bestätigt. An diesem Gesamteindruck vermöge weder der Umstand etwas zu ändern, daß unter den zahlreichen Geschäftsaufschriften am Portal des Hauses Goldschmiedgasse in Wien auch ein Hinweis auf die Gesellschaft m.b.H. ersichtlich war und daß als Zahler einmal 'K***/B' und eine 'Firma F CDie Klage sei zu Recht gegen die Beklagte persönlich und nicht gegen die Gesellschaft gerichtet worden. Die Beklagte sei bei den Verhandlungen und Bestellungen stets als 'Elfi B' aufgetreten und habe ihre Unterschrift ohne jeden Zusatz (Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG) geleistet. In gleicher Weise habe sie auch die Auftragsbestätigungen und Rechnungen entgegengenommen und die ordnungsgemäße Übernahme der Ware und deren Montage bestätigt. An diesem Gesamteindruck vermöge weder der Umstand etwas zu ändern, daß unter den zahlreichen Geschäftsaufschriften am Portal des Hauses Goldschmiedgasse in Wien auch ein Hinweis auf die Gesellschaft m.b.H. ersichtlich war und daß als Zahler einmal 'K***/B' und eine 'Firma F C
HandelsgesmbH' aufscheine. Ausschlaggebend sei, wer als Besteller und Vertragspartner mit der Klägerin in Verbindung getreten sei, nicht unter welchem Namen nachträglich Zahlungen geleistet worden seien. Diese verwirrende Haltung der Beklagten belege sie sehr deutlich auch in ihrer Berufung, in welcher sie sich auf die Rechnungen Beilagen 21 bis 23 berufe, wobei offensichtlich auch diese Firma - so der Prozeßstandpunkt der Beklagten - für ihr Unternehmen bzw. für die Firma 'F-N***-K***- Handelsgesellschaft m.b.H.' Arbeiten geleistet habe, Vertragspartnerin aber offensichtlich wiederum die Beklagte persönlich gewesen sei, da die Rechnungen wiederum an 'Elfi B' gerichtet worden seien. Ob auch gegen diesen Unternehmer der Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation erhoben wurde, sei allerdings nicht aktenkundig. Vergeblich verweise daher in diesem Zusammenhang die Berufung auch darauf, daß die Abmachungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft m.b.H. zustande gekommen seien. Dies könnte nur dann ausschlaggebend sein, wenn dies dem Vertragspartner aufgefallen wäre, bzw. auffallen hätte müssen. Es sei daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichtes davon auszugehen, daß durch die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin sich die Beklagte selbst verpflichtet habe. Von ausschlaggebender Bedeutung sei die weitere Frage, inwieweit die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Gültigkeit besäßen, insbesondere Punkt 10. (Mängelhaftung). Die Beantwortung dieser Frage hänge mit der nach der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes zusammen. Das Erstgericht habe zwar die Geltung bejaht, die Beklagte aber so gestellt, als würde ihr der Schutz dieses Gesetzes nicht zukommen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne sich jedoch die Beklagte von vorneherein nicht auf die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes berufen, weil sie als 'Scheinunternehmer' aufgetreten und daher als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG anzusehen sei. Absatz 3. dieser Gesetzesstelle stehe dem nicht entgegen, weil das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft nicht vor Aufnahme des Betriebes des Unternehmers, also nicht als Gründungsgeschäft angesehen werden könne. Nach den unbedenklichen und diesbezüglich auch unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei in den Geschäftsräumlichkeiten bereits ein Unternehmen geführt worden. Die Beklagte habe aus den schon angeführten Umständen bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen, sie selbst sei der Unternehmer, der nunmehr darangehe, sein Unternehmen zu erweitern. Sie habe sich auch mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, worauf es zu den diversen Abmachungen gekommen sei. Von der Klägerin habe daher dieses Auftreten gar nicht anders interpretiert werden können, als das Geschäft, die angebahnt würden, die im Rahmen des Unternehmens der Beklagten geschlossen würden, bzw. der Erweiterung und dem Ausbau desselben dienten. Das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft gehöre demnach zum Betrieb des Unternehmers der Beklagten als Scheinkaufmann. Im Vertrauen auf diese Unternehmereigenschaft der Beklagten seien die Verträge geschlossen worden und es seien daher auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden. Trotz des offensichtlichen Schutzzweckes des Konsumentenschutzgesetzes könne dieser nicht soweit gefaßt werden, daß dem Unternehmer geradezu jede Möglichkeit einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittener Vertragsgestaltung genommen werde. Könne er die Verbrauchereigenschaft des Scheinunternehmers erkennen, so hätte er die Möglichkeit, dementsprechend anderslautende Abmachungen zu treffen. Da er aber nach den Umständen des Falles mit der Geltung seiner Verkaufs- und Lieferbedingungen rechnen könne, unterlasse er dies. Wenn daher der Scheinunternehmer es verabsäumt, den Unternehmer auf diese Umstände aufmerksam zu machen, dies aber nach den Gegebenheiten des Falles keinen Anlaß habe, die Unternehmereigenschaft seines Partners anzuzweifeln, so sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Grundsätze der Entscheidung SZ 44/90HandelsgesmbH' aufscheine. Ausschlaggebend sei, wer als Besteller und Vertragspartner mit der Klägerin in Verbindung getreten sei, nicht unter welchem Namen nachträglich Zahlungen geleistet worden seien. Diese verwirrende Haltung der Beklagten belege sie sehr deutlich auch in ihrer Berufung, in welcher sie sich auf die Rechnungen Beilagen 21 bis 23 berufe, wobei offensichtlich auch diese Firma - so der Prozeßstandpunkt der Beklagten - für ihr Unternehmen bzw. für die Firma 'F-N***-K***- Handelsgesellschaft m.b.H.' Arbeiten geleistet habe, Vertragspartnerin aber offensichtlich wiederum die Beklagte persönlich gewesen sei, da die Rechnungen wiederum an 'Elfi B' gerichtet worden seien. Ob auch gegen diesen Unternehmer der Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation erhoben wurde, sei allerdings nicht aktenkundig. Vergeblich verweise daher in diesem Zusammenhang die Berufung auch darauf, daß die Abmachungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft m.b.H. zustande gekommen seien. Dies könnte nur dann ausschlaggebend sein, wenn dies dem Vertragspartner aufgefallen wäre, bzw. auffallen hätte müssen. Es sei daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichtes davon auszugehen, daß durch die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin sich die Beklagte selbst verpflichtet habe. Von ausschlaggebender Bedeutung sei die weitere Frage, inwieweit die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Gültigkeit besäßen, insbesondere Punkt 10. (Mängelhaftung). Die Beantwortung dieser Frage hänge mit der nach der Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes zusammen. Das Erstgericht habe zwar die Geltung bejaht, die Beklagte aber so gestellt, als würde ihr der Schutz dieses Gesetzes nicht zukommen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne sich jedoch die Beklagte von vorneherein nicht auf die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes berufen, weil sie als 'Scheinunternehmer' aufgetreten und daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG anzusehen sei. Absatz 3. dieser Gesetzesstelle stehe dem nicht entgegen, weil das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft nicht vor Aufnahme des Betriebes des Unternehmers, also nicht als Gründungsgeschäft angesehen werden könne. Nach den unbedenklichen und diesbezüglich auch unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes sei in den Geschäftsräumlichkeiten bereits ein Unternehmen geführt worden. Die Beklagte habe aus den schon angeführten Umständen bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen, sie selbst sei der Unternehmer, der nunmehr darangehe, sein Unternehmen zu erweitern. Sie habe sich auch mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, worauf es zu den diversen Abmachungen gekommen sei. Von der Klägerin habe daher dieses Auftreten gar nicht anders interpretiert werden können, als das Geschäft, die angebahnt würden, die im Rahmen des Unternehmens der Beklagten geschlossen würden, bzw. der Erweiterung und dem Ausbau desselben dienten. Das mit der Klägerin abgeschlossene Geschäft gehöre demnach zum Betrieb des Unternehmers der Beklagten als Scheinkaufmann. Im Vertrauen auf diese Unternehmereigenschaft der Beklagten seien die Verträge geschlossen worden und es seien daher auch die Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil geworden. Trotz des offensichtlichen Schutzzweckes des Konsumentenschutzgesetzes könne dieser nicht soweit gefaßt werden, daß dem Unternehmer geradezu jede Möglichkeit einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittener Vertragsgestaltung genommen werde. Könne er die Verbrauchereigenschaft des Scheinunternehmers erkennen, so hätte er die Möglichkeit, dementsprechend anderslautende Abmachungen zu treffen. Da er aber nach den Umständen des Falles mit der Geltung seiner Verkaufs- und Lieferbedingungen rechnen könne, unterlasse er dies. Wenn daher der Scheinunternehmer es verabsäumt, den Unternehmer auf diese Umstände aufmerksam zu machen, dies aber nach den Gegebenheiten des Falles keinen Anlaß habe, die Unternehmereigenschaft seines Partners anzuzweifeln, so sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Grundsätze der Entscheidung SZ 44/90
analog auf die Partner nach dem Konsumentenschutzgesetz Anwendung finden könnten. Es bedürfe daher der rechtlichen Konstruktion, wie sie das Erstgericht analog den Ausführungen Krejcis vorgenommen habe, nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zwischen den Streitteilen wirksam vereinbart worden seien. Dazu komme, daß die Beklagte sich schon hiedurch, sehe man von der Einrede der mangelnden passiven Klagslegitimation ab, hiedurch schon deshalb nicht beschwert erachten könne, weil sie doch selbst den Sachverhalt so darstelle, daß sie bei den Besprechungen klar und deutlich zu erkennen gegeben habe, daß sie als Geschäftsführerin für die Gesellschaft aufgetreten sei. Gehe man von der Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen aus, so könne schon aus diesem Grunde der Großteil der Bemängelungsversuche der Berufung nicht aufrechterhalten werden. Wie das Erstgericht richtig ausgeführt habe, seien die behaupteten Mängel deshalb unbeachtlich, weil ihre Geltendmachung verfristet sei. Was die Garderobe anlange, sei davon auszugehen, daß die Klägerin Verbesserung angeboten, diese aber abgelehnt worden sei, sodaß sie auch in diesem Punkt von einer Haftung befreit sei. Was die Gegenforderungen aus verspäteter Lieferung anlange, so könne auch diesbezüglich auf Punkt 2.
der Verkaufs- und Lieferbedingungen und auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Demnach aber seien die Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Eine Sittenwidrigkeit dieser nicht unüblichen Bestimmung sei schon deshalb nicht anzunehmen, als es der Beklagten als versierter Geschäftsfrau freigestanden wäre, sich diesbezüglich abzusichern und die Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich erklären zu lasse. Es erübrige sich daher auch auf die Frage der Gültigkeit der behaupteten Zession zwischen der Beklagten und der Gesellschaft einzugehen. Zusammengefaßt ergebe sich daher, daß der Beklagten als 'Scheinunternehmerin' zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin Waren geliefert und montiert worden seien, die Beklagte die ordnungsgemäße Übernahme dieser Ware bestätigt habe und die Arbeiten abgeschlossen worden seien, ohne daß zeitgerecht eine Mängelrüge erhoben worden sei. Soweit die Berufung die Überstunden als nicht 'preisangemessen' bekämpfe, könne ihr eine Berechtigung nicht aberkannt werden. Zunächst sei allerdings anzumerken, daß die vom Erstgericht festgestellte 'korrekte' Verrechnung der Montagestunden schlechthin im Beweisverfahren Deckung finde. Das Schwergewicht der Berufung bzw. der diesbezüglichen Bemängelung in erster Instanz habe jedoch die Überstunden betroffen. Wenn sich schon die Klägerin auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen berufe, so müßten diese auch dort für sie Gültigkeit haben, wenn sie nicht zu ihrem Vorteil seien. Punkt 8. derselben sehe ausdrücklich vor, daß nur dann, 'wenn von unseren Kunden Montagen außerhalb der normalen Arbeitszeit verlangt würden, die kollektivvertraglich, gesetzlichen vorgeschriebenen Aufschläge in Kraft treten'. Die Klägerin habe zur Stützung ihres Begehrens auf Ersatz der Überstunden keine Behauptungen in diesem Sinn aufgestellt und habe auch das Beweisverfahren ein derartiges 'Verlangen' der Beklagten nicht aufgezeigt. Für einen Zuspruch derselben fehle daher die Voraussetzung. Die Klägerin habe daher nur Anspruch auf die Montagekosten für 160,5 und 48 Stunden nach dem vereinbarten Stundensatz von S 180. Daraus ergebe sich eine Reduzierung des Zuspruches um S 23.085.