Rechtssatz RS0019756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019756
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Tritt jemand unter seinem bürgerlichen Namen auf und verhält er sich so, daß er für den Inhaber des Unternehmens (hier: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehalten werden konnte, dann "zielt" das Rechtsgeschäft auf ihn selbst ab. Das Vorliegen sogenannter Unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte allein ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß der Vertragspartner damit hätte rechnen müssen, der so Auftretende sei nur Vertreter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019756
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00779_8300000_001