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Entscheidung 6 Ob 78/15m×

Entscheidung 6 Ob 78/15m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022684 Rechtssatz 20.03.1957Zivilrecht
Wenn zwei Umstände nur zusammen, beispielsweise eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolges bedingen, bleibt doch der Schädiger für den gesamten Sc …
RS0022746 Rechtssatz 09.03.1972Zivilrecht
Haftung des Schädigers für die Folgen einer anlagebedingten, aber durch den Unfall ausgelösten Neurose.
RS0042668 Rechtssatz 26.06.1985Zivilrecht
Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahr …
RS0043163 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weit …
RS0078150 Rechtssatz 23.11.1995Zivilrecht
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ei …
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).
RS0111380 Rechtssatz 26.01.1999Zivilrecht
Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.
RS0113643 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn da …