Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht legte § 916 Abs. 2 ABGB iS der Lehrmeinung von Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 422 dahin aus, ein Anfechtungsgläubiger sei auch in seinem Vertrauen auf eine zur Verdeckung eines entgeltlichen Geschäftes vorgeschützte Schenkung in seiner Anfechtung dadurch zu schützen, daß ihm gegenüber die Einwendung des verdeckten Geschäftes versage. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Falles hat daher bei der Tragweite des § 916 Abs. 2 ABGB im allgemeinen und im Anfechtungsrecht im besonderen anzusetzen. Dazu ist zu erwägen:Das Berufungsgericht legte Paragraph 916, Absatz 2, ABGB iS der Lehrmeinung von Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 422 dahin aus, ein Anfechtungsgläubiger sei auch in seinem Vertrauen auf eine zur Verdeckung eines entgeltlichen Geschäftes vorgeschützte Schenkung in seiner Anfechtung dadurch zu schützen, daß ihm gegenüber die Einwendung des verdeckten Geschäftes versage. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Falles hat daher bei der Tragweite des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB im allgemeinen und im Anfechtungsrecht im besonderen anzusetzen. Dazu ist zu erwägen:
Ein durch ein vorgeschütztes Geschäft verdecktes Geschäft soll gemäß § 916 Abs. 1 Satz 2 ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit beurteilt werden. Das gilt grundsätzlich auch für einen am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten, für dessen Rechtslage das verdeckte Geschäft von Belang sein könnte. Denn die Nichtigkeit des Scheingeschäftes wirkt auch in dieser Hinsicht absolut, und zwar zum Vorteil wie zum Nachteil eines Dritten. Er kann sich nicht nur auf den Scheincharakter einer Rechtsgeschäftserklärung berufen, er muß grundsätzlich auch gegen sich gelten lassen, daß nicht das vorgeschützte, sondern das verdeckte Geschäft rechtlich gewollt war. Anders wäre die Regelung des § 916 Abs. 2 ABGB kaum verständlich.Ein durch ein vorgeschütztes Geschäft verdecktes Geschäft soll gemäß Paragraph 916, Absatz eins, Satz 2 ABGB nach seiner wahren Beschaffenheit beurteilt werden. Das gilt grundsätzlich auch für einen am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten, für dessen Rechtslage das verdeckte Geschäft von Belang sein könnte. Denn die Nichtigkeit des Scheingeschäftes wirkt auch in dieser Hinsicht absolut, und zwar zum Vorteil wie zum Nachteil eines Dritten. Er kann sich nicht nur auf den Scheincharakter einer Rechtsgeschäftserklärung berufen, er muß grundsätzlich auch gegen sich gelten lassen, daß nicht das vorgeschützte, sondern das verdeckte Geschäft rechtlich gewollt war. Anders wäre die Regelung des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB kaum verständlich.
Nach der auf § 103 III. TN zurückgehenden Bestimmung kann einem Dritten, der im Vertrauen auf die bloß zum Schein abgegebene Erklärung Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengehalten werden. Die Begründung zur III. TN führte dazu aus, daß Abs. 2 des § 916 dem Vertrauensschutz diene; die Einwendung des Scheingeschäftes dürfe nicht benützt werden, um denjenigen zu schädigen, der die (Schein-)Erklärung als gültig angesehen und im Vertrauen darauf Rechte erworben hat.Nach der auf Paragraph 103, römisch drei. TN zurückgehenden Bestimmung kann einem Dritten, der im Vertrauen auf die bloß zum Schein abgegebene Erklärung Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengehalten werden. Die Begründung zur römisch drei. TN führte dazu aus, daß Absatz 2, des Paragraph 916, dem Vertrauensschutz diene; die Einwendung des Scheingeschäftes dürfe nicht benützt werden, um denjenigen zu schädigen, der die (Schein-)Erklärung als gültig angesehen und im Vertrauen darauf Rechte erworben hat.
Die Lehre befürwortet im Hinblick auf die geringe Schutzwürdigkeit derjenigen, die im bewußten Zusammenspiel - regelmäßig zur Täuschung anderer - Rechtsverhältnisse verschleiern, eine ausdehnende Auslegung des Vertrauensschutzes (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 422; Ehrenzweig, System[2] I/1, 222 ff.; Koziol - Welser[6], I, 97). Wo immer eine Schädigung eines Dritten daraus zu besorgen ist, daß er den Inhalt einer nach § 916 Abs. 1 Satz 1 ABGB qualifizierten Erklärung als wahrhaft gewollt vorausgesetzt und unter dieser Voraussetzung Rechte erworben hat, müssen Urheber und Empfänger einer Scheinerklärung sich vom Dritten zum Schutz seiner Rechtslage so behandeln lassen, als wäre die Erklärung nicht bloß zum Schein abgegeben worden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist für eine Anwendung des § 916 Abs. 2 ABGB aber Voraussetzung, daß der Dritte bei seinem Rechtserwerb die Scheinerklärung bedachte und ihren Inhalt als wahrhaft gewollt annahm. Wortsinn und Zweck des § 916 Abs. 2 ABGB gestatten es nicht, die Regelung als eine Strafsanktion für eine das Rechtsleben störende Unwahrhaftigkeit zu deuten. Ausschließliches Ziel ist der Schutz des Dritten in seinem Vertrauen auf den Inhalt der Erklärung. Die den Urheber oder Empfänger der Scheinerklärung aus der Rechtsfolgeanordnung treffenden Vermögensnachteile sind als Reflexwirkungen, nicht aber als Selbstzweck zu erkennen.Die Lehre befürwortet im Hinblick auf die geringe Schutzwürdigkeit derjenigen, die im bewußten Zusammenspiel - regelmäßig zur Täuschung anderer - Rechtsverhältnisse verschleiern, eine ausdehnende Auslegung des Vertrauensschutzes vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 422; Ehrenzweig, System[2] I/1, 222 ff.; Koziol - Welser[6], römisch eins, 97). Wo immer eine Schädigung eines Dritten daraus zu besorgen ist, daß er den Inhalt einer nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB qualifizierten Erklärung als wahrhaft gewollt vorausgesetzt und unter dieser Voraussetzung Rechte erworben hat, müssen Urheber und Empfänger einer Scheinerklärung sich vom Dritten zum Schutz seiner Rechtslage so behandeln lassen, als wäre die Erklärung nicht bloß zum Schein abgegeben worden. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist für eine Anwendung des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB aber Voraussetzung, daß der Dritte bei seinem Rechtserwerb die Scheinerklärung bedachte und ihren Inhalt als wahrhaft gewollt annahm. Wortsinn und Zweck des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB gestatten es nicht, die Regelung als eine Strafsanktion für eine das Rechtsleben störende Unwahrhaftigkeit zu deuten. Ausschließliches Ziel ist der Schutz des Dritten in seinem Vertrauen auf den Inhalt der Erklärung. Die den Urheber oder Empfänger der Scheinerklärung aus der Rechtsfolgeanordnung treffenden Vermögensnachteile sind als Reflexwirkungen, nicht aber als Selbstzweck zu erkennen.
Aus dieser Sicht des § 916 Abs. 2 ABGB ist seine Regelung in allen Fällen unanwendbar, in denen sich - unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Scheinerklärung - ein Rechtserwerb des Dritten auch ohne dessen Wissen von der Scheinerklärung vollzogen hätte, vor allem beim Anspruchserwerb kraft Gesetzes, der sich an die bloße Tatbestandserfüllung ohne jeden auf den Rechtserwerb gerichteten Akt des Berechtigten knüpft. Zum Unterschied von den in der Lehre behandelten Fällen des Erwerbes eines exekutiven Befriedigungsrechtes, in denen dem betreibenden Gläubiger bei seiner Exekutionsführung die Vorstellung unterstellt werden kann, er ziehe ein dem Verpflichteten rechtlich zugeordnetes Vermögensstück in Verstrickung, ist eine solche Vorstellung beim Erwerb eines Anfechtungsanspruches nach der Anfechtungsordnung unerheblich. Der Anspruch entsteht mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen, nicht erst mit seiner Geltendmachung. Ein schutzfähiges Vertrauen auf den Inhalt der Scheinerklärung gibt es beim Erwerb eines Anspruches auf Gläubigeranfechtung also nicht.Aus dieser Sicht des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB ist seine Regelung in allen Fällen unanwendbar, in denen sich - unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Scheinerklärung - ein Rechtserwerb des Dritten auch ohne dessen Wissen von der Scheinerklärung vollzogen hätte, vor allem beim Anspruchserwerb kraft Gesetzes, der sich an die bloße Tatbestandserfüllung ohne jeden auf den Rechtserwerb gerichteten Akt des Berechtigten knüpft. Zum Unterschied von den in der Lehre behandelten Fällen des Erwerbes eines exekutiven Befriedigungsrechtes, in denen dem betreibenden Gläubiger bei seiner Exekutionsführung die Vorstellung unterstellt werden kann, er ziehe ein dem Verpflichteten rechtlich zugeordnetes Vermögensstück in Verstrickung, ist eine solche Vorstellung beim Erwerb eines Anfechtungsanspruches nach der Anfechtungsordnung unerheblich. Der Anspruch entsteht mit der Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen, nicht erst mit seiner Geltendmachung. Ein schutzfähiges Vertrauen auf den Inhalt der Scheinerklärung gibt es beim Erwerb eines Anspruches auf Gläubigeranfechtung also nicht.
Nach zutreffender Ansicht (Bartsch - Pollak KO[3] I, 169 und 176) steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs. 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäft als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Gründe des § 916 Abs. 2 ABGB zulässig ist.Nach zutreffender Ansicht (Bartsch - Pollak KO[3] römisch eins, 169 und 176) steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäft als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Gründe des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zulässig ist.
Die auf die Lehrmeinung von Gschnitzer gegrundete Ansicht des Berufungsgerichtes, der Anfechtungsgläubiger könne als redlicher Dritter je nach seinem Vorteil ein Scheingeschäft als ungültig behandeln oder (als anfechtbares Rechtsgeschäft) gelten lassen, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen. Das bedeutet, daß die Übertragung des Liegenschaftsanteiles und das dem zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nicht allein deshalb als unentgeltliche Verfügung nach § 3 Z 1 AnfO der Anfechtung unterliegen, weil als Verpflichtungsgeschäft (aus steuerlichen Erwägungen) ein Schenkungsvertrag vorgetäuscht wurde.Die auf die Lehrmeinung von Gschnitzer gegrundete Ansicht des Berufungsgerichtes, der Anfechtungsgläubiger könne als redlicher Dritter je nach seinem Vorteil ein Scheingeschäft als ungültig behandeln oder (als anfechtbares Rechtsgeschäft) gelten lassen, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen. Das bedeutet, daß die Übertragung des Liegenschaftsanteiles und das dem zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nicht allein deshalb als unentgeltliche Verfügung nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO der Anfechtung unterliegen, weil als Verpflichtungsgeschäft (aus steuerlichen Erwägungen) ein Schenkungsvertrag vorgetäuscht wurde.
Aber auch die vom Erstgericht angenommene Anfechtbarkeit nach § 2 Z 3 AnfO kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Mit der Einwendung, ihrerseits selbst gegenüber ihrem Bruder Leistungen übernommen zu haben, die höher zu bewerten und von den Vertragsschließenden beim Vertragsabschluß auch so eingeschätzt worden seien als der übernommene Liegenschaftsanteil, hat die Revisionswerberin als Beklagte nicht nur die Behauptung einer unentgeltlichen Verfügung sowie einer Vermögensverschleuderung bestritten, sondern auch den ihr offenstehenden Beweis angetreten, daß ihrem Bruder als Schuldner jede Benachteiligungsabsicht gefehlt habe, zumindest aber eine solche ihr nicht hätte bekannt sein müssen.Aber auch die vom Erstgericht angenommene Anfechtbarkeit nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Mit der Einwendung, ihrerseits selbst gegenüber ihrem Bruder Leistungen übernommen zu haben, die höher zu bewerten und von den Vertragsschließenden beim Vertragsabschluß auch so eingeschätzt worden seien als der übernommene Liegenschaftsanteil, hat die Revisionswerberin als Beklagte nicht nur die Behauptung einer unentgeltlichen Verfügung sowie einer Vermögensverschleuderung bestritten, sondern auch den ihr offenstehenden Beweis angetreten, daß ihrem Bruder als Schuldner jede Benachteiligungsabsicht gefehlt habe, zumindest aber eine solche ihr nicht hätte bekannt sein müssen.