Rechtssatz RS0018158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018158
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des § 916 Abs 2 ABGB zulässig ist.Nach zutreffender Ansicht steht dem Anfechtungsgläubiger neben der Anfechtung die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 916, Absatz eins, Satz 1 ABGB offen. Es steht ihm aber nicht frei, das nichtige Geschäfte als wirksam zu fingieren, wenn dies nicht ausnahmsweise aus dem Grunde des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 780/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 780/82
Veröff: JBl 1984,318 = SZ 56/41
- 10 ObS 96/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018158
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00780_8200000_002