Aus den Entscheidungsgründen:
Die Gesellschaft stützte ihre Klage auf Zahlung der Nachschüsse auf die in der Generalversammlung vom 8. 1. 1980 gefaßten Beschlüsse. Die Beklagte erachtete diese für sie nicht verbindlich. Die Wahrung der äußeren Erscheinungsform von Generalversammlungsbeschlüssen ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß die Beklagte eine Anfechtung der Beschlüsse mittels der in § 41 GmbHG vorgesehenen Klage unterlassen hat. Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können aber nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. Denn das über die Klage nach § 41 GmbHG ergehende Urteil ist rechtsgestaltend, ein mit der Klage nach § 41 GmbHG angefochtener Beschluß äußert, solange er nicht urteilsmäßig aufgehoben wurde, die einem Gesellschafterbeschluß zukommende Rechtswirkung. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des der Klage nach § 41 GmbHG stattgebenden Urteiles ist der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses ein geschäftsintern aufrecht bestehender Wille der Gesellschaft anzusehen (vgl. Kastner, JBl. 1953, 313; GesRZ 1980, 92; RZ 1976/39; RZ 1958, 46 ua.).Die Gesellschaft stützte ihre Klage auf Zahlung der Nachschüsse auf die in der Generalversammlung vom 8. 1. 1980 gefaßten Beschlüsse. Die Beklagte erachtete diese für sie nicht verbindlich. Die Wahrung der äußeren Erscheinungsform von Generalversammlungsbeschlüssen ist ebenso unbestritten wie der Umstand, daß die Beklagte eine Anfechtung der Beschlüsse mittels der in Paragraph 41, GmbHG vorgesehenen Klage unterlassen hat. Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG unterwirft, können aber nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. Denn das über die Klage nach Paragraph 41, GmbHG ergehende Urteil ist rechtsgestaltend, ein mit der Klage nach Paragraph 41, GmbHG angefochtener Beschluß äußert, solange er nicht urteilsmäßig aufgehoben wurde, die einem Gesellschafterbeschluß zukommende Rechtswirkung. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des der Klage nach Paragraph 41, GmbHG stattgebenden Urteiles ist der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses ein geschäftsintern aufrecht bestehender Wille der Gesellschaft anzusehen vergleiche Kastner, JBl. 1953, 313; GesRZ 1980, 92; RZ 1976/39; RZ 1958, 46 ua.).
Ein Gesellschafterbeschluß, dem ein im § 41 GmbHG genannter Mangel anhaftet, der aber nicht innerhalb der Fallfrist von einem Monat klageweise angefochten und in der Folge urteilsmäßig als nichtig erklärt wurde, gilt als Wille der Gesellschafterversammlung und damit als Wille der Gesellschaft. Eine solche nach außen formell als Gesellschafterbeschluß in Erscheinung getretene Willensbildung ist nur noch durch einen neuerlichen Gesellschafterbeschluß aus der Welt zu schaffen. Fraglich könnte daher nur die Verbindlichkeit des im Gesellschafterbeschluß festgelegten Gesellschaftswillens wegen seines auf ein strafgesetzwidriges oder sonst unzulässiges Verhalten abzielenden Inhaltes sein (etwa die gesellschaftsinterne Bindung des Geschäftsführers an einen Auftrag zu Steuerhinterziehungen und ähnliches). Nur unter diesem Gesichtspunkt könnte dem Einwand eines Gesellschafters Beachtlichkeit beigemessen werden, ein - hinsichtlich seines Zustandekommens nicht mehr überprüfbarer - Gesellschafterbeschluß sei wegen seines Inhaltes sittenwidrig, weil er nur die Verkürzung von Gesellschafterrechten zum Ziel habe, wobei zu prüfen bliebe, ob eine solche Absicht eines, einer zur Mehrheitsbildung erforderlichen Anzahl oder aller für den Gesellschafterbeschluß stimmenden Gesellschafter der Gesellschaft selbst zurechenbar wäre. Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach § 879 ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.Ein Gesellschafterbeschluß, dem ein im Paragraph 41, GmbHG genannter Mangel anhaftet, der aber nicht innerhalb der Fallfrist von einem Monat klageweise angefochten und in der Folge urteilsmäßig als nichtig erklärt wurde, gilt als Wille der Gesellschafterversammlung und damit als Wille der Gesellschaft. Eine solche nach außen formell als Gesellschafterbeschluß in Erscheinung getretene Willensbildung ist nur noch durch einen neuerlichen Gesellschafterbeschluß aus der Welt zu schaffen. Fraglich könnte daher nur die Verbindlichkeit des im Gesellschafterbeschluß festgelegten Gesellschaftswillens wegen seines auf ein strafgesetzwidriges oder sonst unzulässiges Verhalten abzielenden Inhaltes sein (etwa die gesellschaftsinterne Bindung des Geschäftsführers an einen Auftrag zu Steuerhinterziehungen und ähnliches). Nur unter diesem Gesichtspunkt könnte dem Einwand eines Gesellschafters Beachtlichkeit beigemessen werden, ein - hinsichtlich seines Zustandekommens nicht mehr überprüfbarer - Gesellschafterbeschluß sei wegen seines Inhaltes sittenwidrig, weil er nur die Verkürzung von Gesellschafterrechten zum Ziel habe, wobei zu prüfen bliebe, ob eine solche Absicht eines, einer zur Mehrheitsbildung erforderlichen Anzahl oder aller für den Gesellschafterbeschluß stimmenden Gesellschafter der Gesellschaft selbst zurechenbar wäre. Die Stimmrechtsausübung als solche ist nicht als Rechtsgeschäft zu behandeln, das nach Paragraph 879, ABGB anfechtbar sein könnte. Wohl aber wäre die Beurteilung von Rechtshandlungen zur Ausführung eines Gesellschaftsbeschlusses dieser Beurteilung zugänglich.
Diesen Problemkreis behandelte Pisko unter dem Begriff der "wegen seines Inhaltes unheilbaren Nichtigkeit" eines Gesellschafterbeschlusses, schloß dabei aber alle Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Gesellschafterrechten ausdrücklich aus (Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes 430). In der folgenden literarischen Diskussion wurde die Problemstellung unter dem Begriff der "absoluten Nichtigkeit" von Gesellschafterbeschlüssen erörtert (vgl. Kastner, lediglich auf die Fragestellung hinweisend, in JBl. 1953, 313 in Anm. 3; de lege ferenda in JBl. 1956, 113 ff., 118 in Z 31 und in JBl. 1973, 169 ff., 178 im Text zu Anm. 78; und die Diskussion darstellend im Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[3] 277; ferner Plöchl, JBl. 1957, 305 ff.; Schönherr, JBl. 1960, 1 ff. und 39 ff.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II 439; Feil - Igerz, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[3] 170; Gellis, Komm.[2] zu § 41 insbesondere in Anm. 3). In der jüngeren Rechtsprechung des OGH blieb die Frage unentschieden (JBl. 1981, 326; SZ 49/51 ua.).Diesen Problemkreis behandelte Pisko unter dem Begriff der "wegen seines Inhaltes unheilbaren Nichtigkeit" eines Gesellschafterbeschlusses, schloß dabei aber alle Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Gesellschafterrechten ausdrücklich aus (Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes 430). In der folgenden literarischen Diskussion wurde die Problemstellung unter dem Begriff der "absoluten Nichtigkeit" von Gesellschafterbeschlüssen erörtert vergleiche Kastner, lediglich auf die Fragestellung hinweisend, in JBl. 1953, 313 in Anmerkung 3; de lege ferenda in JBl. 1956, 113 ff., 118 in Ziffer 31 und in JBl. 1973, 169 ff., 178 im Text zu Anmerkung 78; und die Diskussion darstellend im Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[3] 277; ferner Plöchl, JBl. 1957, 305 ff.; Schönherr, JBl. 1960, 1 ff. und 39 ff.; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei 439; Feil - Igerz, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[3] 170; Gellis, Komm.[2] zu Paragraph 41, insbesondere in Anmerkung 3). In der jüngeren Rechtsprechung des OGH blieb die Frage unentschieden (JBl. 1981, 326; SZ 49/51 ua.).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den am 8. 1. 1980 gefaßten Gesellschafterbeschlüssen die verbindliche Kraft vor allem wegen Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zu ihrem Nachteil durch die Auswirkungen der am 1. 10. 1979 beschlossenen Kapitalerhöhung abgesprochen. Die Kapitalerhöhung ist für die am 8. 1. 1980 gefaßten Beschlüsse aber nur insoweit von Bedeutung, als das Stimmrecht der in der Versammlung Anwesenden und das der Beschlußfassung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis zu beurteilen sind. Zur Nachprüfung dieser Fragen des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens der Gesellschafterbeschlüsse steht einem Gesellschafter aber ausschließlich die Klage nach § 41 GmbHG und daher nicht die einredeweise Geltendmachung des behaupteten Mangels offen. Mängel, deren Geltendmachung des Gesetz der befristeten Anfechtung durch die im § 41 GmbHG ausgestaltete Klage unterwirft, können, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden, weil sonst der Zweck der befristeten Geltendmachung in einer bestimmten prozessualen Form und mit bestimmten materiellrechtlichen Wirkungen vereitelt würde.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den am 8. 1. 1980 gefaßten Gesellschafterbeschlüssen die verbindliche Kraft vor allem wegen Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zu ihrem Nachteil durch die Auswirkungen der am 1. 10. 1979 beschlossenen Kapitalerhöhung abgesprochen. Die Kapitalerhöhung ist für die am 8. 1. 1980 gefaßten Beschlüsse aber nur insoweit von Bedeutung, als das Stimmrecht der in der Versammlung Anwesenden und das der Beschlußfassung zugrunde gelegte Stimmenverhältnis zu beurteilen sind. Zur Nachprüfung dieser Fragen des gesetz- und statutengemäßen Zustandekommens der Gesellschafterbeschlüsse steht einem Gesellschafter aber ausschließlich die Klage nach Paragraph 41, GmbHG und daher nicht die einredeweise Geltendmachung des behaupteten Mangels offen. Mängel, deren Geltendmachung des Gesetz der befristeten Anfechtung durch die im Paragraph 41, GmbHG ausgestaltete Klage unterwirft, können, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, nicht mit Erfolg außerhalb der erwähnten Klage geltend gemacht werden, weil sonst der Zweck der befristeten Geltendmachung in einer bestimmten prozessualen Form und mit bestimmten materiellrechtlichen Wirkungen vereitelt würde.
Die vorangegangene Kapitalerhöhung war für die dem Nachschußbegehren zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlüsse im aufgezeigten Sinne nur mittelbar kausal und kann, weil sie sich nur über die nicht mehr nachprüfbare Mehrheitsbildung bei den Beschlußfassungen vom 8. 1. 1980 auf das Klagebegehren auswirkte, in diesem Rechtsstreit keinesfalls von Belang sein.