Rechtssatz RS0060124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060124
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.Die Nichtigkeitsklage des Paragraph 41, GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. Wird die Frist zur Erhebung der Klage versäumt, dann kann der Generalversammlungsbeschluss nicht mehr umgestoßen werden; er bleibt trotz etwaiger Gesetzwidrigkeit oder Satzungswidrigkeit wirksam.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/57
Entscheidungstext OGH 04.12.1957 7 Ob 559/57
Veröff: RZ 1958,46
- 3 Ob 62/58
Entscheidungstext OGH 13.02.1958 3 Ob 62/58
- 2 Ob 92/60
Entscheidungstext OGH 25.03.1960 2 Ob 92/60
- 1 Ob 775/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 775/81
Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30
- 6 Ob 786/82
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 786/82
nur: Die Nichtigkeitsklage des § 41 GmbHG ist ihrem Wesen nach eine Anfechtungsklage; das ihr stattgebende Urteil ist ein Rechtsgestaltungsurteil. (T1); Beisatz: Angebliche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses, die das Gesetz der Anfechtung nach § 41 GmbHG unterwirft, können nicht mit Erfolg einredeweise geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 56/84 = GesRZ 1983,222
- 2 Ob 2146/96v
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2146/96v
Vgl auch; Veröff: SZ 69/254
- 6 Ob 191/08v
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 191/08v
Vgl; Beisatz: Das bloße Vorbringen, die Beschlüsse hätten schon ursprünglich nicht gefasst werden dürfen, reicht für die Anfechtung der nunmehrigen Beschlüsse nach § 41 GmbHG nicht aus, könnten doch dann durch die jederzeit mögliche Stellung eines Aufhebungsantrags die engen zeitlichen Zulässigkeitsgrenzen für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach § 41 GmbHG unterlaufen werden. (T3)
- 6 Ob 88/13d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
nur T1; Veröff: SZ 2013/75
- 6 Ob 39/21k
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 39/21k
Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T4)
- 6 Ob 38/21p
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 38/21p
Vgl; Beisatz: Eine Unwirksamkeit des mit Nichtigkeitsklage angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses bewirkt erst das stattgebende rechtskräftige Urteil und zwar ex tunc. (T5)
- 6 Ob 9/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.02.2026 6 Ob 9/25d
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060124
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0070OB00559_5700000_001