Aus der Begründung:
§ 48 GmbHG ermöglicht Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, formell im eigenen Namen, materiell aber auf Rechnung der Gesellschaft, auf Grund des § 25 GmbHG der Gesellschaft zustehende Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer gerichtlich geltend zu machen (SZ 50/51; SZ 5/71; Gellis, GmbHG 161). Die Aufnahme dieser Bestimmung in das GmbHG, RGBl. 58/1906, wurde erst vom Herrenhaus vorgeschlagen (272 der Beilagen des Herrenhauses, XVII. Session). Nach Ansicht des Herrenhauses dürften die Gesellschafter, die bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge der eigenartigen Natur dieser Haftung in ihrer ganzen Persönlichkeit beinahe wie offene Gesellschafter erfaßt werden, nicht dazu verurteilt sein, ohnmächtig und wehrlos zuzusehen, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Mißbräuche gefährdet werde, zu denen die unbeschränkte und unbeschränkbare Vollmacht, die den Machthabern an der Spitze gesetzlich zustehe, nur zu leicht zu verleiten vermag. Der Gesetzgeber müsse daher die Bahn freimachen für die Initiative auch einer bloßen Minderheit der Gesellschafter, der gewisse, sozusagen konstitutionelle Rechte eingeräumt werden müßten, Rechte, vermöge deren sie in gewissen Fällen als außerordentliches Organ im Interesse der Gesellschaft einzutreten die Macht hätten, wenn die ordentlichen Organe versagten. Die Einführung des Minderheitsrechtes nach § 48 GmbHG hielt das Herrenhaus deshalb für geboten, weil die Mehrheit nicht recht behalten dürfe, wenn sie sich über die berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinweggesetzt habe, umso weniger als in der Generalversammlung der Vorstand nur zu oft eine gefügige Mehrheit beherrsche, welche Verletzungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages zu decken geneigt sei. Die Minderheit müsse daher in die Lage gesetzt werden, als außerordentliches Organ anstelle der Generalversammlung und gegen den Willen derselben das gute Recht der Gesellschaft zur Geltung zu bringen.Paragraph 48, GmbHG ermöglicht Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, formell im eigenen Namen, materiell aber auf Rechnung der Gesellschaft, auf Grund des Paragraph 25, GmbHG der Gesellschaft zustehende Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer gerichtlich geltend zu machen (SZ 50/51; SZ 5/71; Gellis, GmbHG 161). Die Aufnahme dieser Bestimmung in das GmbHG, RGBl. 58 aus 1906,, wurde erst vom Herrenhaus vorgeschlagen (272 der Beilagen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Session). Nach Ansicht des Herrenhauses dürften die Gesellschafter, die bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge der eigenartigen Natur dieser Haftung in ihrer ganzen Persönlichkeit beinahe wie offene Gesellschafter erfaßt werden, nicht dazu verurteilt sein, ohnmächtig und wehrlos zuzusehen, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Mißbräuche gefährdet werde, zu denen die unbeschränkte und unbeschränkbare Vollmacht, die den Machthabern an der Spitze gesetzlich zustehe, nur zu leicht zu verleiten vermag. Der Gesetzgeber müsse daher die Bahn freimachen für die Initiative auch einer bloßen Minderheit der Gesellschafter, der gewisse, sozusagen konstitutionelle Rechte eingeräumt werden müßten, Rechte, vermöge deren sie in gewissen Fällen als außerordentliches Organ im Interesse der Gesellschaft einzutreten die Macht hätten, wenn die ordentlichen Organe versagten. Die Einführung des Minderheitsrechtes nach Paragraph 48, GmbHG hielt das Herrenhaus deshalb für geboten, weil die Mehrheit nicht recht behalten dürfe, wenn sie sich über die berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinweggesetzt habe, umso weniger als in der Generalversammlung der Vorstand nur zu oft eine gefügige Mehrheit beherrsche, welche Verletzungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages zu decken geneigt sei. Die Minderheit müsse daher in die Lage gesetzt werden, als außerordentliches Organ anstelle der Generalversammlung und gegen den Willen derselben das gute Recht der Gesellschaft zur Geltung zu bringen.
Gewiß trifft es grundsätzlich zu, daß für den Bereich des Rechtes der GesmbH im Entlastungsbeschluß der Gesellschaft ein Verzicht auf aus den vorgelegten Unterlagen erkennbare Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ersatzansprüche zu erblicken ist (SZ 32/2; Kostner, Die GesmbH[3] 56; Gellis, GmbHG 119; Frotz, Die Entlastung des Vorstandes bei Genossenschaften, NZ 1969, 161 ff., insbesondere 164; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3] 267; Karsten - Schmidt in Scholz[6] § 46 dGmbHG R 74 bis 76; Schilling in Hachenburg[7] § 46 dGmbHG R 22 bis 24; Baumbach - Hueck, GmbHG[13] 228 f.). Der Ansicht von Gellis aaO 161, daß dem nach § 48 GmbHG in Anspruch genommenen Geschäftsführer gegen die klagende Minderheit alle Einwendungen zustehen, die er auch hätte, würde die Gesellschaft selbst klagen, so daß er sich auch auf einen Verzicht der Gesellschaft auf allfällige Ersatzansprüche ihm gegenüber berufen könne, kann jedoch zumindest für den Fall, daß die Entlastung nach Anmeldung von Ansprüchen durch Gesellschafter iS der §§ 38 Abs. 3, 48 Abs. 1 GmbHG erfolgte, nicht zugestimmt werden. Mit Recht wird vielmehr der Standpunkt vertreten, daß die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Minderheit so auszulegen sind, daß sie entsprechend den Absichten des Gesetzgebers ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen können und ein Abwürgen der ohnehin auf schwachen Füßen stehenden Minderheitsrechte auf kaltem Wege verhindert wird (Staufer, Fragen aus der Praxis des GmbHG, NZ 1950, 188; vgl. auch Schönherr, JBl. 1960, 3: "fraus omnia corrumpit"). Aus der Intention des Gesetzgebers, die Minderheit auch in die Lage zu setzen, gegen den Willen der Mehrheit das gute Recht der Gesellschaft gegen schadenersatzpflichtige Geschäftsführer zur Geltung zu bringen, muß daher der Schluß gezogen werden, daß ein nach Antragstellung der Minderheit nach § 48 Abs. 1 GmbHG erfolgter Mehrheitsbeschluß auf Entlastung des Geschäftsführers (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG) vom Geschäftsführer der sodann klagenden Minderheit nicht eingewendet werden kann (vgl. zum Aktiengesetz SZ 48/79; Schiemer, AktG 375). Dies muß umso mehr gelten, wenn der Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 39 Abs. 4 GmbHG sich selbst die Entlastung erteilte. Die Minderheit kann in einem solchen Fall nicht zunächst allein auf eine Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG verwiesen werden, die von den Vorinstanzen zutreffend als Rechtsgestaltungsklage angesehen wurde (GesRZ 1981, 184; GesRZ 1980, 92; RZ 1976/39; HS 2205; Kastner aaO 276; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II 439; Gellis aaO 148). § 48 Abs. 2 GmbHG ordnet ausdrücklich an, daß die Klage nach § 48 Abs. 1 GmbHG binnen drei Monaten von dem Tage der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden muß. Das Gesetz geht dabei offensichtlich davon aus, daß der Minderheitsanspruch ab diesem Tage klagbar ist. Dieses Minderheitsrecht wäre sinnlos, wenn der geklagte Geschäftsführer dann das Recht hätte, sich auf eine (noch) nicht nichtig erklärte Entlastung durch eben die Mehrheit zu berufen, deren Beschlußfassung bekämpft wird. Die Klage wäre aber verfristet, wenn sie erst nach rechtskräftiger Nichtigerklärung des Entlastungsbeschlusses erhoben werden könnte. Es kann dem Gesetz nicht die Absicht unterstellt werden, eine befristete Klageführung der Minderheit zuzulassen, aber der Mehrheit zugleich die Möglichkeit zu geben, ihr die Erfolgschancen allein durch eine - wenn auch dann in einem langwierigen Prozeß nichtig zu erklärende - Entlastung des Geschäftsführers wieder zu nehmen.Gewiß trifft es grundsätzlich zu, daß für den Bereich des Rechtes der GesmbH im Entlastungsbeschluß der Gesellschaft ein Verzicht auf aus den vorgelegten Unterlagen erkennbare Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ersatzansprüche zu erblicken ist (SZ 32/2; Kostner, Die GesmbH[3] 56; Gellis, GmbHG 119; Frotz, Die Entlastung des Vorstandes bei Genossenschaften, NZ 1969, 161 ff., insbesondere 164; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3] 267; Karsten - Schmidt in Scholz[6] Paragraph 46, dGmbHG R 74 bis 76; Schilling in Hachenburg[7] Paragraph 46, dGmbHG R 22 bis 24; Baumbach - Hueck, GmbHG[13] 228 f.). Der Ansicht von Gellis aaO 161, daß dem nach Paragraph 48, GmbHG in Anspruch genommenen Geschäftsführer gegen die klagende Minderheit alle Einwendungen zustehen, die er auch hätte, würde die Gesellschaft selbst klagen, so daß er sich auch auf einen Verzicht der Gesellschaft auf allfällige Ersatzansprüche ihm gegenüber berufen könne, kann jedoch zumindest für den Fall, daß die Entlastung nach Anmeldung von Ansprüchen durch Gesellschafter iS der Paragraphen 38, Absatz 3, 48, Absatz eins, GmbHG erfolgte, nicht zugestimmt werden. Mit Recht wird vielmehr der Standpunkt vertreten, daß die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Minderheit so auszulegen sind, daß sie entsprechend den Absichten des Gesetzgebers ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen können und ein Abwürgen der ohnehin auf schwachen Füßen stehenden Minderheitsrechte auf kaltem Wege verhindert wird (Staufer, Fragen aus der Praxis des GmbHG, NZ 1950, 188; vergleiche auch Schönherr, JBl. 1960, 3: "fraus omnia corrumpit"). Aus der Intention des Gesetzgebers, die Minderheit auch in die Lage zu setzen, gegen den Willen der Mehrheit das gute Recht der Gesellschaft gegen schadenersatzpflichtige Geschäftsführer zur Geltung zu bringen, muß daher der Schluß gezogen werden, daß ein nach Antragstellung der Minderheit nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG erfolgter Mehrheitsbeschluß auf Entlastung des Geschäftsführers (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG) vom Geschäftsführer der sodann klagenden Minderheit nicht eingewendet werden kann vergleiche zum Aktiengesetz SZ 48/79; Schiemer, AktG 375). Dies muß umso mehr gelten, wenn der Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG sich selbst die Entlastung erteilte. Die Minderheit kann in einem solchen Fall nicht zunächst allein auf eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG verwiesen werden, die von den Vorinstanzen zutreffend als Rechtsgestaltungsklage angesehen wurde (GesRZ 1981, 184; GesRZ 1980, 92; RZ 1976/39; HS 2205; Kastner aaO 276; Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch zwei 439; Gellis aaO 148). Paragraph 48, Absatz 2, GmbHG ordnet ausdrücklich an, daß die Klage nach Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG binnen drei Monaten von dem Tage der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden muß. Das Gesetz geht dabei offensichtlich davon aus, daß der Minderheitsanspruch ab diesem Tage klagbar ist. Dieses Minderheitsrecht wäre sinnlos, wenn der geklagte Geschäftsführer dann das Recht hätte, sich auf eine (noch) nicht nichtig erklärte Entlastung durch eben die Mehrheit zu berufen, deren Beschlußfassung bekämpft wird. Die Klage wäre aber verfristet, wenn sie erst nach rechtskräftiger Nichtigerklärung des Entlastungsbeschlusses erhoben werden könnte. Es kann dem Gesetz nicht die Absicht unterstellt werden, eine befristete Klageführung der Minderheit zuzulassen, aber der Mehrheit zugleich die Möglichkeit zu geben, ihr die Erfolgschancen allein durch eine - wenn auch dann in einem langwierigen Prozeß nichtig zu erklärende - Entlastung des Geschäftsführers wieder zu nehmen.
Kann aber der nach der Antragstellung der Minderheit iS des § 48 Abs. 1 GmbHG erfolgte Entlastungsbeschluß der Gesellschaft vom geklagten Geschäftsführer der klagenden Minderheit gegenüber nicht eingewendet werden, ist die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.Kann aber der nach der Antragstellung der Minderheit iS des Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG erfolgte Entlastungsbeschluß der Gesellschaft vom geklagten Geschäftsführer der klagenden Minderheit gegenüber nicht eingewendet werden, ist die sachliche Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.