Die Revision ist in Ansehung des Erstbeklagten nicht, in Ansehung der Zweitbeklagten im Sinne der Aufhebung berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Rahmen der Rechtsrüge beharren die Beklagten auf dem Standpunkt, es fehle die Aktivlegitimation. Sie meinen, diesbezüglich sei keineswegs klar, dass die Vereinbarung vom 4. 2. 1982 mit der Klägerin abgeschlossen worden sei. Die dieser Vereinbarung zugrunde liegende Vertragsvereinbarung, nämlich der Kaufvertrag, dessen Inhalt auch die Übernahme bzw Vornahme von Bauarbeiten
gewesen sei, sei eindeutig zwischen der M*gesellschaft m.b.H. und den Beklagten geschlossen worden. Wenn die Klägerin nunmehr auch Bauarbeiten durchgeführt haben wolle, so sei dies nur in
Erfüllung einer Rechtspflicht gegenüber der M*gesellschaft m.b.H. und keineswegs gegenüber den Beklagten geschehen. Sonst wäre für die Beklagten keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht die M*gesellschaft m.b.H. aus dem Kaufvertrag Forderungen gegen die Beklagten stelle und aus formalen Gründen diese Forderungen auch zugesprochen erhielte.Im Rahmen der Rechtsrüge beharren die Beklagten auf dem Standpunkt, es fehle die Aktivlegitimation. Sie meinen, diesbezüglich sei keineswegs klar, dass die Vereinbarung vom 4. 2. 1982 mit der Klägerin abgeschlossen worden sei. Die dieser Vereinbarung zugrunde liegende Vertragsvereinbarung, nämlich der Kaufvertrag, dessen Inhalt auch die Übernahme bzw Vornahme von Bauarbeiten, gewesen sei, sei eindeutig zwischen der M*gesellschaft m.b.H. und den Beklagten geschlossen worden. Wenn die Klägerin nunmehr auch Bauarbeiten durchgeführt haben wolle, so sei dies nur in, Erfüllung einer Rechtspflicht gegenüber der M*gesellschaft m.b.H. und keineswegs gegenüber den Beklagten geschehen. Sonst wäre für die Beklagten keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht die M*gesellschaft m.b.H. aus dem Kaufvertrag Forderungen gegen die Beklagten stelle und aus formalen Gründen diese Forderungen auch zugesprochen erhielte.
Bei der Lösung dieser Frage ist hinsichtlich der beiden Beklagten unterschiedlich vorzugehen. In Ansehung des Erstbeklagten ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der Vereinbarung vom 4. 2. 1982. Dass diese Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zustande gekommen ist, kann aufgrund der Feststellungen, wonach die Beklagten die von der Klägerin stammenden Rechnungen, insbesondere auch die korrigierte Schlussrechnung vom 30. 12. 1981 erhalten hatten und es danach bei der Besprechung am 4. 2. 1982 zur Korrektur der in der Schlussrechnung vom 30. 12. 1981 aufscheinenden Restzahlungsforderung, also des von der Klägerin verlangten Betrags gekommen ist, wobei dieser Besprechung im Büro der Klägerin eine Terminvereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und dem Bauführer der Klägerin vorausgegangen war, nicht zweifelhaft sein. Dass dies für den Erstbeklagten auch nicht zweifelhaft war, zeigt das vom Erstbeklagten vorgelegte Schreiben Beilage 2, das an die Klägerin gerichtet war. Aus der somit zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zustande gekommenen Vereinbarung vom 4. 2. 1982 ergibt sich aber nicht nur die Zahlungsverpflichtung des Erstbeklagten an die Klägerin, sondern auch, dass die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der gesamten in dieser Vereinbarung genannten Schuld und nicht etwa nur hinsichtlich einer Quote derselben besteht. Dies wäre selbst dann so, wenn man die jedenfalls im Namen des Erstbeklagten geschlossene Vereinbarung auch als im Namen der Zweitbeklagten geschlossen und für diese wirksam zustande gekommen ansähe, weil es auch in diesem Fall gemäß Art 8 Nr 1 4. EVHGB, welche Bestimmung auch bei einem einseitigen Handelsgeschäft anzuwenden ist (SZ 41/68; SZ 44/13; HS 9267) – ein solches liegt hier jedenfalls auf Seiten der Klägerin vor – zur Entstehung einer Gesamtschuld der beiden Beklagten gekommen wäre.Bei der Lösung dieser Frage ist hinsichtlich der beiden Beklagten unterschiedlich vorzugehen. In Ansehung des Erstbeklagten ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der Vereinbarung vom 4. 2. 1982. Dass diese Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zustande gekommen ist, kann aufgrund der Feststellungen, wonach die Beklagten die von der Klägerin stammenden Rechnungen, insbesondere auch die korrigierte Schlussrechnung vom 30. 12. 1981 erhalten hatten und es danach bei der Besprechung am 4. 2. 1982 zur Korrektur der in der Schlussrechnung vom 30. 12. 1981 aufscheinenden Restzahlungsforderung, also des von der Klägerin verlangten Betrags gekommen ist, wobei dieser Besprechung im Büro der Klägerin eine Terminvereinbarung zwischen dem Erstbeklagten und dem Bauführer der Klägerin vorausgegangen war, nicht zweifelhaft sein. Dass dies für den Erstbeklagten auch nicht zweifelhaft war, zeigt das vom Erstbeklagten vorgelegte Schreiben Beilage 2, das an die Klägerin gerichtet war. Aus der somit zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zustande gekommenen Vereinbarung vom 4. 2. 1982 ergibt sich aber nicht nur die Zahlungsverpflichtung des Erstbeklagten an die Klägerin, sondern auch, dass die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der gesamten in dieser Vereinbarung genannten Schuld und nicht etwa nur hinsichtlich einer Quote derselben besteht. Dies wäre selbst dann so, wenn man die jedenfalls im Namen des Erstbeklagten geschlossene Vereinbarung auch als im Namen der Zweitbeklagten geschlossen und für diese wirksam zustande gekommen ansähe, weil es auch in diesem Fall gemäß Artikel 8, Nr 1 4. EVHGB, welche Bestimmung auch bei einem einseitigen Handelsgeschäft anzuwenden ist (SZ 41/68; SZ 44/13; HS 9267) – ein solches liegt hier jedenfalls auf Seiten der Klägerin vor – zur Entstehung einer Gesamtschuld der beiden Beklagten gekommen wäre.
Soweit in der Revision von einem gewissermaßen bedingt abgeschlossenen, nämlich von der Zustimmung der Zweitbeklagten abhängigen Vergleich gesprochen wird, findet das in den Feststellungen keine Deckung.
Die weitere Revisionsausführung, aufgrund des Vorbringens und der Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Frage der Irrtumsanfechtung bzw allenfalls – wenn dies auch nicht ausdrücklich vorgebracht worden sei – einer listigen Irreführung zu prüfen und zu werten gehabt, gehen insofern ins Leere, als das Berufungsgericht ohnehin diesbezügliche Überlegungen angestellt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine listige Irreführung nicht behauptet wurde – zu ergänzen ist: und zwar nicht nur nicht ausdrücklich, sondern auch nicht durch Anführung von die Einrede der Arglist begründenden Tatsachen – und die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vergleichs (dass es sich bei der festgestellten Vereinbarung vom 4. 2. 1982 um einen Vergleich handelt, bestreitet die Revision gar nicht) gemäß § 1385 ABGB nicht gegeben sind. Auf diese Ausführungen kann, weil die Revision dagegen keine Argumente vorbringt, verwiesen werden.Die weitere Revisionsausführung, aufgrund des Vorbringens und der Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Frage der Irrtumsanfechtung bzw allenfalls – wenn dies auch nicht ausdrücklich vorgebracht worden sei – einer listigen Irreführung zu prüfen und zu werten gehabt, gehen insofern ins Leere, als das Berufungsgericht ohnehin diesbezügliche Überlegungen angestellt hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass eine listige Irreführung nicht behauptet wurde – zu ergänzen ist: und zwar nicht nur nicht ausdrücklich, sondern auch nicht durch Anführung von die Einrede der Arglist begründenden Tatsachen – und die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vergleichs (dass es sich bei der festgestellten Vereinbarung vom 4. 2. 1982 um einen Vergleich handelt, bestreitet die Revision gar nicht) gemäß Paragraph 1385, ABGB nicht gegeben sind. Auf diese Ausführungen kann, weil die Revision dagegen keine Argumente vorbringt, verwiesen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Revision in Ansehung des Erstbeklagten als unbegründet, weshalb insoweit der Revision nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen war.
Der diesbezügliche Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der diesbezügliche Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
Anders ist es aber hinsichtlich des gegen die Zweitbeklagte erhobenen Begehrens. Ihr gegenüber kann die Aktivlegitimation nicht auf den Vergleich vom 4. 2. 1982 gestützt werden. Die Revision macht bezüglich des Vergleichs geltend: Es sei nicht so einfach – gemeint offenbar wie das Erstgericht angenommen habe – eine „schließeigene“ (sollte wohl: schlüssige heißen) Vollmacht eines Miteigentümers anzunehmen. Aber auch eine nachträgliche Genehmigung könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, dass die Zweitbeklagte nach Vergleichsabschluss erklärt habe, die Unterschrift für die Aufnahme von 290.000 S sei ihre letzte Unterschrift. Man könne nicht von einer Genehmigung sprechen, wenn erklärt werde, eine Zahlung von 290.000 S sei quasi die letzte Zahlung. Es könne daher nur angenommenen werden, dass der Vergleich mit einem Teilbetrag von 290.000 S keineswegs jedoch im weiteren Ausmaß genehmigt worden sei. Der Betrag von 290.000 S sei aber bei der Klage bereits berücksichtigt worden.
Zuzustimmen ist diesen Ausführungen zunächst hinsichtlich der Bestreitung des Vorliegens einer Vollmacht zum Vergleichsabschluss. Die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichts, gegen welche auch von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung nichts vorgebracht wird, die sich vielmehr auf den Standpunkt stellt, es liege eine nachträgliche Genehmigung vor, ist schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 1008 ABGB zu teilen. Danach ist zum Abschluss eines Vergleichs eine besondere, auf die Gattung dieser Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich. Die Erteilung einer solchen Vollmacht durch die Zweitbeklagte oder ein von der Zweitbeklagten geschaffener äußerer Sachverhalt, der im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters hätte bewirken können, wurde weder behauptet noch finden sich hiefür in den Feststellungen Anhaltspunkte. Mangels einer Vertretungsmacht des Erstbeklagten konnte daher der Vergleich vom 2. 4. 1982 für die Beklagte keine Verbindlichkeit erlangen.Zuzustimmen ist diesen Ausführungen zunächst hinsichtlich der Bestreitung des Vorliegens einer Vollmacht zum Vergleichsabschluss. Die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichts, gegen welche auch von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung nichts vorgebracht wird, die sich vielmehr auf den Standpunkt stellt, es liege eine nachträgliche Genehmigung vor, ist schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1008, ABGB zu teilen. Danach ist zum Abschluss eines Vergleichs eine besondere, auf die Gattung dieser Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich. Die Erteilung einer solchen Vollmacht durch die Zweitbeklagte oder ein von der Zweitbeklagten geschaffener äußerer Sachverhalt, der im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters hätte bewirken können, wurde weder behauptet noch finden sich hiefür in den Feststellungen Anhaltspunkte. Mangels einer Vertretungsmacht des Erstbeklagten konnte daher der Vergleich vom 2. 4. 1982 für die Beklagte keine Verbindlichkeit erlangen.
Im Ergebnis berechtigt ist auch die in der Revision vertretene Auffassung, der Vergleich vom 2. 4. 1982 sei auch nicht nachträglich durch die Zweitbeklagte genehmigt worden.
Bei der nach den vorliegenden Feststellungen allein in Frage kommenden Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (Stanzl in Klang-Kommentar2 IV/1, 852; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 12 und 13 zu §§ 1016, 1017). Abgesehen davon, dass die Klägerin weder eine ausdrückliche Genehmigung behauptet noch vorgebracht hat, ein bestimmtes Verhalten der Zweitbeklagten als schlüssige Genehmigung des Vergleichs verstanden zu haben, lässt sich bei den festgestellten und vom Berufungsgericht in seiner diesbezüglichen Beurteilung herangezogenen Umständen nicht sagen, es bleibe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig, die Zweitbeklagte habe dem Erstbeklagten oder der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, den Vergleich zu genehmigen. Da feststeht, dass aufgrund der von der Zweitbeklagten unterschriebenen Schuldurkunde nur 290.000 S an die Klägerin überwiesen wurden, und gar nicht behauptet wurde, der in der Schuldurkunde genannte Betrag sei mit dem im Vergleich angeführten ident gewesen – der Erstbeklagte spricht in seiner Parteienvernehmung, die eine Behauptung allerdings nicht ersetzen könnte, davon, er „glaube“, um 500.000 S angesucht zu haben (AS 50) –, kann die Unterfertigung der Schuldurkunde durch die Zweitbeklagte mit der Bemerkung, das sei ihre letzte Unterschrift, nicht als ein Verhalten beurteilt werden, das jeden Zweifel an dem auf die Genehmigung des Vergleichs gerichteten Willen der Zweitbeklagten ausschließe. Diese Bemerkung lässt vielmehr auch die Auslegung zu, dass die Zweitbeklagte eine Verpflichtung, die über den betraglichen Rahmen der Schuldurkunde hinausginge, nicht eingehen, also ein noch nicht wirksames Rechtsgeschäft nicht wirksam und damit zur Grundlage einer solchen Verpflichtung machen wollte.Bei der nach den vorliegenden Feststellungen allein in Frage kommenden Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (Stanzl in Klang-Kommentar2 IV/1, 852; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 12 und 13 zu Paragraphen 1016, 1017,). Abgesehen davon, dass die Klägerin weder eine ausdrückliche Genehmigung behauptet noch vorgebracht hat, ein bestimmtes Verhalten der Zweitbeklagten als schlüssige Genehmigung des Vergleichs verstanden zu haben, lässt sich bei den festgestellten und vom Berufungsgericht in seiner diesbezüglichen Beurteilung herangezogenen Umständen nicht sagen, es bleibe kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig, die Zweitbeklagte habe dem Erstbeklagten oder der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, den Vergleich zu genehmigen. Da feststeht, dass aufgrund der von der Zweitbeklagten unterschriebenen Schuldurkunde nur 290.000 S an die Klägerin überwiesen wurden, und gar nicht behauptet wurde, der in der Schuldurkunde genannte Betrag sei mit dem im Vergleich angeführten ident gewesen – der Erstbeklagte spricht in seiner Parteienvernehmung, die eine Behauptung allerdings nicht ersetzen könnte, davon, er „glaube“, um 500.000 S angesucht zu haben (AS 50) –, kann die Unterfertigung der Schuldurkunde durch die Zweitbeklagte mit der Bemerkung, das sei ihre letzte Unterschrift, nicht als ein Verhalten beurteilt werden, das jeden Zweifel an dem auf die Genehmigung des Vergleichs gerichteten Willen der Zweitbeklagten ausschließe. Diese Bemerkung lässt vielmehr auch die Auslegung zu, dass die Zweitbeklagte eine Verpflichtung, die über den betraglichen Rahmen der Schuldurkunde hinausginge, nicht eingehen, also ein noch nicht wirksames Rechtsgeschäft nicht wirksam und damit zur Grundlage einer solchen Verpflichtung machen wollte.
Daraus folgt aber, dass die Aktivlegitimation gegenüber der Zweitbeklagten nicht auf diesen Vergleich gestützt werden kann. Die Aktivlegitimation gegenüber der Zweitbeklagten kann aber entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht schon allein deshalb bejahrt werden, weil die Beklagten Rechnungen der Klägerin unbeanstandet entgegengenommen haben. Die bloße Entgegennahme von Rechnungen lässt noch nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt werde. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten aktivlegitimiert ist, fehlt es noch an der erforderlichen Sachgrundlage. Die Klägerin behauptete, im Auftrag der Beklagten am 28. 10. 1977 ein Angebot für die Sanierungsarbeiten gelegt zu haben. Es sei „gemeinsam mit dem Vorvertrag“ vereinbart worden, die Berichtigung des Kaufpreises solle in Form von Bauleistungen, die durch die Klägerin an dem bestehenden Altbau hätten vorgenommen werden sollen, erfolgen. Es habe nie ein Zweifel darüber bestanden, dass die Klägerin Auftragnehmerin für die Sanierungs- und Umbauarbeiten gewesen sei, weshalb von ihr die Einreichpläne erstellt und Rechnungen gelegt worden seien und die Klägerin bei der Bauverhandlung am 22. 11. 1979 aufgrund einer von den Beklagten erteilten Vollmacht als Bauführerin eingeschritten sei. Festgestellt ist diesbezüglich, dass die Beklagten von der Klägerin ausgestellte Rechnungen unbeanstandet entgegengenommen haben, Teilzahlungen in der Höhe von 300.000 S und in der Höhe von 290.000 S an die Klägerin geleistet haben und gegenüber der Baufirma M*, also gegenüber der Klägerin bei Besprechungen betreffend den Umbau tätig geworden sind. Diese Umstände lassen sich noch nicht dahin beurteilen, gemäß § 863 ABGB sei ein Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten zustande gekommen, zumal auch festgestellt ist, dass im Aktenvermerk vom 17. 11. 1978 von Bauleistungen die Rede ist, die die Käuferin, also die M*gesellschaft m.b.H., zu erbringen habe. Da aber andererseits in diesem Aktenvermerk von einer Berichtigung des Kaufpreises in Form von Bauleistungen am bestehenden Altbau die Rede ist, die vermutlich den Kaufpreis erheblich übersteigen würden, und nicht feststeht, dass die Käuferin selbst Bauleistungen zu erbringen imstande gewesen wäre, könnte, zumal die Beklagten selbst in ihrer Klagebeantwortung zunächst vom Kaufvertrag mit der „Firma M*gesellschaft m.b.H.“ (AS 11 und 12) und später von einer Vereinbarung mit der „Firma M*gesellschaft m.b.H.“ (AS 13), sprachen und auch die Klägerin behauptete, zugleich mit dem Vorvertrag wäre vereinbart worden, die Berichtigung des Kaufpreises sei in Form von Bauleistungen der Klägerin zu erbringen, bei den beim Aktenvermerk beteiligten Personen die übereinstimmende Auffassung geherrscht haben, mit dieser Vereinbarung werde die Klägerin von den Beklagten mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt. Es könnte in dieser Vereinbarung aber auch eine Bevollmächtigung der Käuferin erblickt werden, namens der Beklagten mit der Klägerin einen Bauvertrag zu schließen, für dessen Entgelt die Bestimmungen des Anbots vom Oktober 1977 maßgebend sein sollten. Aufklärungsbedürftig in diesen beiden Fällen ist aber, in welcher Weise der Kaufpreis und der Werklohn geleistet werden sollten. Während der Text des Aktenvermerks dafür spricht, dass die Käuferin den Kaufpreis in Form von Bauleistungen in dieser Höhe selbst zu erbringen oder dem Bauunternehmen zu bezahlen und der Bauunternehmer daher von den Verkäufern (Beklagten) nur den darüber hinausgehenden Werklohn zu fordern habe, ist festgestellt, dass die Klägerin Zahlungen auf den Kaufpreis in der Höhe von insgesamt 330.000 S geleistet hat. Dabei ist nicht ersichtlich, warum trotz der Einigung über die Art der Erbringung des Kaufpreises in Form von Bauleistungen überhaupt Geldleistungen auf den Kaufpreis erbracht wurden, noch dazu von der Klägerin, die gar nicht Käuferin war, und worin der Rechtsgrund dafür liegen soll, dass die Klägerin von den Beklagten die nach den Feststellungen von ihr auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen nun wieder zurückfordert. Denn auf eine Zurückforderung dieser Leistungen durch die Klägerin läuft die in der Klage vorgenommene Berechnung des Klagsanspruchs hinaus.Daraus folgt aber, dass die Aktivlegitimation gegenüber der Zweitbeklagten nicht auf diesen Vergleich gestützt werden kann. Die Aktivlegitimation gegenüber der Zweitbeklagten kann aber entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht schon allein deshalb bejahrt werden, weil die Beklagten Rechnungen der Klägerin unbeanstandet entgegengenommen haben. Die bloße Entgegennahme von Rechnungen lässt noch nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt werde. Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten aktivlegitimiert ist, fehlt es noch an der erforderlichen Sachgrundlage. Die Klägerin behauptete, im Auftrag der Beklagten am 28. 10. 1977 ein Angebot für die Sanierungsarbeiten gelegt zu haben. Es sei „gemeinsam mit dem Vorvertrag“ vereinbart worden, die Berichtigung des Kaufpreises solle in Form von Bauleistungen, die durch die Klägerin an dem bestehenden Altbau hätten vorgenommen werden sollen, erfolgen. Es habe nie ein Zweifel darüber bestanden, dass die Klägerin Auftragnehmerin für die Sanierungs- und Umbauarbeiten gewesen sei, weshalb von ihr die Einreichpläne erstellt und Rechnungen gelegt worden seien und die Klägerin bei der Bauverhandlung am 22. 11. 1979 aufgrund einer von den Beklagten erteilten Vollmacht als Bauführerin eingeschritten sei. Festgestellt ist diesbezüglich, dass die Beklagten von der Klägerin ausgestellte Rechnungen unbeanstandet entgegengenommen haben, Teilzahlungen in der Höhe von 300.000 S und in der Höhe von 290.000 S an die Klägerin geleistet haben und gegenüber der Baufirma M*, also gegenüber der Klägerin bei Besprechungen betreffend den Umbau tätig geworden sind. Diese Umstände lassen sich noch nicht dahin beurteilen, gemäß Paragraph 863, ABGB sei ein Vertragsabschluss zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten zustande gekommen, zumal auch festgestellt ist, dass im Aktenvermerk vom 17. 11. 1978 von Bauleistungen die Rede ist, die die Käuferin, also die M*gesellschaft m.b.H., zu erbringen habe. Da aber andererseits in diesem Aktenvermerk von einer Berichtigung des Kaufpreises in Form von Bauleistungen am bestehenden Altbau die Rede ist, die vermutlich den Kaufpreis erheblich übersteigen würden, und nicht feststeht, dass die Käuferin selbst Bauleistungen zu erbringen imstande gewesen wäre, könnte, zumal die Beklagten selbst in ihrer Klagebeantwortung zunächst vom Kaufvertrag mit der „Firma M*gesellschaft m.b.H.“ (AS 11 und 12) und später von einer Vereinbarung mit der „Firma M*gesellschaft m.b.H.“ (AS 13), sprachen und auch die Klägerin behauptete, zugleich mit dem Vorvertrag wäre vereinbart worden, die Berichtigung des Kaufpreises sei in Form von Bauleistungen der Klägerin zu erbringen, bei den beim Aktenvermerk beteiligten Personen die übereinstimmende Auffassung geherrscht haben, mit dieser Vereinbarung werde die Klägerin von den Beklagten mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt. Es könnte in dieser Vereinbarung aber auch eine Bevollmächtigung der Käuferin erblickt werden, namens der Beklagten mit der Klägerin einen Bauvertrag zu schließen, für dessen Entgelt die Bestimmungen des Anbots vom Oktober 1977 maßgebend sein sollten. Aufklärungsbedürftig in diesen beiden Fällen ist aber, in welcher Weise der Kaufpreis und der Werklohn geleistet werden sollten. Während der Text des Aktenvermerks dafür spricht, dass die Käuferin den Kaufpreis in Form von Bauleistungen in dieser Höhe selbst zu erbringen oder dem Bauunternehmen zu bezahlen und der Bauunternehmer daher von den Verkäufern (Beklagten) nur den darüber hinausgehenden Werklohn zu fordern habe, ist festgestellt, dass die Klägerin Zahlungen auf den Kaufpreis in der Höhe von insgesamt 330.000 S geleistet hat. Dabei ist nicht ersichtlich, warum trotz der Einigung über die Art der Erbringung des Kaufpreises in Form von Bauleistungen überhaupt Geldleistungen auf den Kaufpreis erbracht wurden, noch dazu von der Klägerin, die gar nicht Käuferin war, und worin der Rechtsgrund dafür liegen soll, dass die Klägerin von den Beklagten die nach den Feststellungen von ihr auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen nun wieder zurückfordert. Denn auf eine Zurückforderung dieser Leistungen durch die Klägerin läuft die in der Klage vorgenommene Berechnung des Klagsanspruchs hinaus.
Da es zur Klärung dieser Fragen einer Erörterung mit den Parteien und allenfalls einer Ergänzung des Beweisverfahrens in erster Instanz bedarf, waren hinsichtlich der Zweitbeklagten die Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Erstgerichts aufzuheben und war die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird, weil der Vergleich vom 4. 2. 1982 gegenüber der Zweitbeklagten auch hinsichtlich der Höhe der Forderung nicht maßgebend ist, im Falle der Bejahung der Aktivlegitimation die Berechtigung der Klagsforderung an Hand der verrechneten Leistungen und der dagegen erhobenen Einwendungen der Zweitbeklagten zu prüfen und diesbezüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.