Die X-Gesellschaft ist ein Verband trustfreier Importeure von Erdöl bzw. Erdölprodukten, der bestrebt ist, durch den gemeinsamen Vertrieb von Qualitätsware den Konkurrenzkampf gegen die großen Erdöl- und Benzinkonzerne zu bestehen. Unter ständiger Kontrolle der Einhaltung seiner für die Qualitätserfordernisse aufgestellten Richtlinien, für welche auch die in den einzelnen Staaten gebildeten Kontrollgesellschaften herangezogen werden, bedient sich der Verband für diesen gemeinsamen Vertrieb einer eigenen Wort- und Bildmarke, eben der Marke "X" mit dem Propeller, die er an Interessenten in Lizenz vergibt. Diese Marke ist also weder eine Raffineriemarke noch nimmt sie sonst auf die Provenienz der in Vertrieb gebrachten Produkte Bezug, sondern stellt eine Vertriebsmarke dar, die dem Publikum für die Bereitstellung von Qualitätsware garantieren soll. Die Lizenznehmer sind beim Bezug der von ihnen zu vertreibenden Ware wohl gewissen Vorschriften unterworfen, welche die Einhaltung der Qualitätsnormen erleichtern sollen, bei der Wahl des Lieferanten innerhalb dieses Rahmens aber nicht weiter beschränkt. Hingegen schreibt der Verband vor, wie die äußere Aufmachung der von den Lizenznehmern zu beliefernden Tankstellen zu gestalten, wie für die Marke zu werben ist u. dgl. Zu den Lizenznehmern der X gehörte bis Ende 1960 auch die klagende Gesellschaft m. b. H., die am 17. März 1960 mit der Beklagten, einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle auf den dieser gehörigen Grundstücken abschloß. Die klagende Partei sollte dabei berechtigt sein, die Anlieferung von Treibstoffen und Ölen auf ihre Rechnung auch durch andere Firmen durchführen zu lassen. Nach § 6 des Vertrages durfte die Tankstelle nur mit jenen Aufschriften gestrichen werden, die den von der klagenden Partei vorgesehenen Marken entsprechen; letztere übernahm es auch, das nötige Reklamematerial und die Reklameeinrichtungen beizustellen, und hatte über Umfang und Anbringung der Reklame zu entscheiden. Schließlich wurde in diesem Vertragsabschnitt auch vereinbart, daß die Tankstelle nur mit den von der Klägerin vorgesehenen Markenbezeichnungen versehen werden dürfe, deren Festsetzung und Änderung ihr jederzeit vorbehalten bleibe.Die X-Gesellschaft ist ein Verband trustfreier Importeure von Erdöl bzw. Erdölprodukten, der bestrebt ist, durch den gemeinsamen Vertrieb von Qualitätsware den Konkurrenzkampf gegen die großen Erdöl- und Benzinkonzerne zu bestehen. Unter ständiger Kontrolle der Einhaltung seiner für die Qualitätserfordernisse aufgestellten Richtlinien, für welche auch die in den einzelnen Staaten gebildeten Kontrollgesellschaften herangezogen werden, bedient sich der Verband für diesen gemeinsamen Vertrieb einer eigenen Wort- und Bildmarke, eben der Marke "X" mit dem Propeller, die er an Interessenten in Lizenz vergibt. Diese Marke ist also weder eine Raffineriemarke noch nimmt sie sonst auf die Provenienz der in Vertrieb gebrachten Produkte Bezug, sondern stellt eine Vertriebsmarke dar, die dem Publikum für die Bereitstellung von Qualitätsware garantieren soll. Die Lizenznehmer sind beim Bezug der von ihnen zu vertreibenden Ware wohl gewissen Vorschriften unterworfen, welche die Einhaltung der Qualitätsnormen erleichtern sollen, bei der Wahl des Lieferanten innerhalb dieses Rahmens aber nicht weiter beschränkt. Hingegen schreibt der Verband vor, wie die äußere Aufmachung der von den Lizenznehmern zu beliefernden Tankstellen zu gestalten, wie für die Marke zu werben ist u. dgl. Zu den Lizenznehmern der römisch zehn gehörte bis Ende 1960 auch die klagende Gesellschaft m. b. H., die am 17. März 1960 mit der Beklagten, einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle auf den dieser gehörigen Grundstücken abschloß. Die klagende Partei sollte dabei berechtigt sein, die Anlieferung von Treibstoffen und Ölen auf ihre Rechnung auch durch andere Firmen durchführen zu lassen. Nach Paragraph 6, des Vertrages durfte die Tankstelle nur mit jenen Aufschriften gestrichen werden, die den von der klagenden Partei vorgesehenen Marken entsprechen; letztere übernahm es auch, das nötige Reklamematerial und die Reklameeinrichtungen beizustellen, und hatte über Umfang und Anbringung der Reklame zu entscheiden. Schließlich wurde in diesem Vertragsabschnitt auch vereinbart, daß die Tankstelle nur mit den von der Klägerin vorgesehenen Markenbezeichnungen versehen werden dürfe, deren Festsetzung und Änderung ihr jederzeit vorbehalten bleibe.
Die Tankstelle wurde tatsächlich errichtet, wobei die klagende Partei jedenfalls die gesamten technischen Einrichtungen, die laut Vertrag ihr Eigentum bleiben sollten, beistellte; die Tankstelle wurde mit der Marke X versehen und in den X-Farben gestrichen; die Beklagte wurde von der klagenden Partei beliefert und bediente sich beim Verkauf an das Publikum der Marke X.Die Tankstelle wurde tatsächlich errichtet, wobei die klagende Partei jedenfalls die gesamten technischen Einrichtungen, die laut Vertrag ihr Eigentum bleiben sollten, beistellte; die Tankstelle wurde mit der Marke römisch zehn versehen und in den X-Farben gestrichen; die Beklagte wurde von der klagenden Partei beliefert und bediente sich beim Verkauf an das Publikum der Marke römisch zehn.
Im Laufe des Jahres 1960 erwarb die Y-Ges. m. b. H. einen Teil der Geschäftsanteile der klagenden Partei. Während letztere nun einerseits das Lizenzabkommen mit der X-Gesellschaft zum Jahresende 1960 zur Auflösung brachte, verständigte sie andererseits mit Rundschreiben vom 7. November 1960 ihre Stationäre, darunter auch die Beklagte, die Y-Ges. m. b. H. habe die "Gestion ihres Unternehmens" übernommen, weshalb die Tankstellen nunmehr mit den "hochwertigen Y-Treibstoffen" versorgt würden. In weiterer Folge wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Tankstelle mit den Farben und der Marke der Y-Ges. m. b. H. zu versehen, doch weigerte sich diese, dem nachzukommen; sie erklärte vielmehr der klagenden Partei, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, weil diese dem Willen eines anderen Unternehmens untergeordnet worden sei und sie selbst überdies durch das Abgehen von der Marke X in ihren Interessen verletzt werde. Die klagende Partei lehnte mit Schreiben vom 4. Jänner 1961 die Anerkennung einer Vertragsauflösung ab und verbot der Beklagten, Ware von anderen Lieferanten zu beziehen und unter einer anderen als der von ihr vorgeschriebenen Marke zu vertreiben. Die Beklagte führt die Tankstelle aber als X-Tankstelle weiter, wobei sie sich der seinerzeit von der klagenden Partei beigestellten technischen Einrichtungen bedient. Sie wird von einer X-lizenzierten Firma beliefert.Im Laufe des Jahres 1960 erwarb die Y-Ges. m. b. H. einen Teil der Geschäftsanteile der klagenden Partei. Während letztere nun einerseits das Lizenzabkommen mit der X-Gesellschaft zum Jahresende 1960 zur Auflösung brachte, verständigte sie andererseits mit Rundschreiben vom 7. November 1960 ihre Stationäre, darunter auch die Beklagte, die Y-Ges. m. b. H. habe die "Gestion ihres Unternehmens" übernommen, weshalb die Tankstellen nunmehr mit den "hochwertigen Y-Treibstoffen" versorgt würden. In weiterer Folge wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Tankstelle mit den Farben und der Marke der Y-Ges. m. b. H. zu versehen, doch weigerte sich diese, dem nachzukommen; sie erklärte vielmehr der klagenden Partei, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, weil diese dem Willen eines anderen Unternehmens untergeordnet worden sei und sie selbst überdies durch das Abgehen von der Marke römisch zehn in ihren Interessen verletzt werde. Die klagende Partei lehnte mit Schreiben vom 4. Jänner 1961 die Anerkennung einer Vertragsauflösung ab und verbot der Beklagten, Ware von anderen Lieferanten zu beziehen und unter einer anderen als der von ihr vorgeschriebenen Marke zu vertreiben. Die Beklagte führt die Tankstelle aber als X-Tankstelle weiter, wobei sie sich der seinerzeit von der klagenden Partei beigestellten technischen Einrichtungen bedient. Sie wird von einer X-lizenzierten Firma beliefert.
Im vorliegenden Prozeß belangte die klagende Partei die Beklagte auf Vertragszuhaltung (Ausstattung der Tankstellenbezeichnung mit der Marke und den Farben der Y-Ges. m. b. H., Unterlassung der Lagerung und des Vertriebes von anderweitig bezogener Ware), wobei sie u. a. auch vorbrachte, der jetzige Lieferant der Beklagten habe dieser eine höhere Provision zugesagt und auch das Prozeßkostenrisiko übernommen.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß § 500 (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach gemäß Paragraph 500, (2) ZPO. aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.