Der außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin ist Pflichtteilsberechtigte (§§ 762, 763 ABGB). Auch volljährige Noterben haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung von Nachlassgegenständen zu verlangen (§§ 784, 804 ABGB; § 92 Abs 1 AußStrG; 6 Ob 121/98g; SZ 54/122 uva; Welser in Rummel, ABGB3 §§ 762 bis 764 Rz 11, § 784 Rz 1 und 2, § 804 Rz 1). Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht (EvBl 1995/187, 940; Welser aaO § 804 Rz 3 mwN).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin ist Pflichtteilsberechtigte (Paragraphen 762, 763, ABGB). Auch volljährige Noterben haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung von Nachlassgegenständen zu verlangen (Paragraphen 784, 804, ABGB; Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG; 6 Ob 121/98g; SZ 54/122 uva; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 762 bis 764 Rz 11, Paragraph 784, Rz 1 und 2, Paragraph 804, Rz 1). Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht (EvBl 1995/187, 940; Welser aaO Paragraph 804, Rz 3 mwN).
Gemäß § 102 Abs 1 AußstrG ist für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener erforderlich ist. Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (§ 102 Abs 3 AußStrG). Die Bewertung unbeweglicher Sachen anlässlich der Inventarisierung hat daher zwingend nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) zu erfolgen, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Partei im Sinn des § 102 Abs 2 AußStrG ist auch der Noterbe. Dies ergibt sich aus seiner Beteiligtenstellung im Sinn des § 9 AußStrG, die aus seinen Rechten der §§ 784, 804 und 812 ABGB im Verlassenschaftsverfahren abzuleiten ist (SZ 51/179; NZ 1992, 232 ua; Welser aaO §§ 762 bis 764 Rz 11 und 12; Eccher in Schwimann, ABGB² § 764 Rz 9), und aus § 95 Abs 1 AußStrG, wonach auch Noterben zur Vornahme der Inventur beizuziehen sind (JBl 1974, 212; NZ 1992, 232).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, AußstrG ist für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener erforderlich ist. Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG). Die Bewertung unbeweglicher Sachen anlässlich der Inventarisierung hat daher zwingend nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) zu erfolgen, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Partei im Sinn des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG ist auch der Noterbe. Dies ergibt sich aus seiner Beteiligtenstellung im Sinn des Paragraph 9, AußStrG, die aus seinen Rechten der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB im Verlassenschaftsverfahren abzuleiten ist (SZ 51/179; NZ 1992, 232 ua; Welser aaO Paragraphen 762 bis 764 Rz 11 und 12; Eccher in Schwimann, ABGB² Paragraph 764, Rz 9), und aus Paragraph 95, Absatz eins, AußStrG, wonach auch Noterben zur Vornahme der Inventur beizuziehen sind (JBl 1974, 212; NZ 1992, 232).
Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu ihrem Schätzungsantrag, es bestünden zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile und erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache oder nicht, ist als Antrag zu verstehen, den Wert des Liegenschaftsanteils der Erblasserin nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln. Der Verweis des § 102 Abs 2 AußStrG umfasst auch § 8 Abs 5 LBG (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach dieser Bestimmung kann für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Die Bestimmung bietet daher die Möglichkeit, den Wert unbeweglicher Sachen auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen in das Inventar aufzunehmen (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach § 784 Satz 3 ABGB können Noterben nicht auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werts dringen. Daraus lässt sich in einem Umkehrschluss ableiten, dass eine Vertragsurkunde über eine Veräußerung einer unbeweglichen Nachlasssache ein anderes Beweismittel im Sinn des § 8 Abs 5 LBG iVm § 102 Abs 2 AußStrG sein kann, sofern nicht Bedenken in Richtung eines erheblichen Abweichens des in der Urkunde eingesetzten Kaufpreises vom tatsächlichen Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Eine Bewertung des erblasserischen Liegenschaftsanteils nach dem hiefür erzielten Kaufpreis wäre daher im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich. Dieser Weg ist jedoch verschlossen, weil aus dem Antragsvorbringen der Revisionsrekurswerberin ("Vorliegen des Gutachtens") hinreichend deutlich erhellt, dass sie auf der Beiziehung eines Bewertungssachverständigen besteht. Dies ist als Antrag im Sinn des § 8 Abs 5 LBG zu werten. In diesem Fall ist aber obligatorisch für die Bewertung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (EB 333 BlgNR 18. GP 17; Stabentheiner, LBG [MSA] 40). Insofern das Rekursgericht zur Begründung seiner Auffassung auf § 167 AußStrG Bezug nahm, war dies auch deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift regelt, wie bei der Berechnung des reinen Nachlasses zum Zweck der Erbteilung vorzugehen ist, nicht aber mit welchem Wert unbewegliche Sachen im Inventar anzugeben sind.Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu ihrem Schätzungsantrag, es bestünden zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile und erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache oder nicht, ist als Antrag zu verstehen, den Wert des Liegenschaftsanteils der Erblasserin nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln. Der Verweis des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG umfasst auch Paragraph 8, Absatz 5, LBG (EB 333 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18). Nach dieser Bestimmung kann für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Die Bestimmung bietet daher die Möglichkeit, den Wert unbeweglicher Sachen auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen in das Inventar aufzunehmen (EB 333 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18). Nach Paragraph 784, Satz 3 ABGB können Noterben nicht auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werts dringen. Daraus lässt sich in einem Umkehrschluss ableiten, dass eine Vertragsurkunde über eine Veräußerung einer unbeweglichen Nachlasssache ein anderes Beweismittel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, LBG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG sein kann, sofern nicht Bedenken in Richtung eines erheblichen Abweichens des in der Urkunde eingesetzten Kaufpreises vom tatsächlichen Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Eine Bewertung des erblasserischen Liegenschaftsanteils nach dem hiefür erzielten Kaufpreis wäre daher im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich. Dieser Weg ist jedoch verschlossen, weil aus dem Antragsvorbringen der Revisionsrekurswerberin ("Vorliegen des Gutachtens") hinreichend deutlich erhellt, dass sie auf der Beiziehung eines Bewertungssachverständigen besteht. Dies ist als Antrag im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, LBG zu werten. In diesem Fall ist aber obligatorisch für die Bewertung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (EB 333 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 17; Stabentheiner, LBG [MSA] 40). Insofern das Rekursgericht zur Begründung seiner Auffassung auf Paragraph 167, AußStrG Bezug nahm, war dies auch deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift regelt, wie bei der Berechnung des reinen Nachlasses zum Zweck der Erbteilung vorzugehen ist, nicht aber mit welchem Wert unbewegliche Sachen im Inventar anzugeben sind.
Im Sinn dieser Ausführungen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.