Rechtssatz RS0116572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116572
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116572
Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00008_02Y0000_001