Aus den Entscheidungsgründen:
Der Auffassung der Klägerin, ihr Anspruch sei, soweit er aus § 796 ABGB abgeleitet werde, gerechtfertigt, kann nicht zugestimmt werden, dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Ehegatte überhaupt und insbesondere bei aufgehobener Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Naturalunterhalt hat (vgl. dazu Reinl in JBl. 1969, 370 ff., 373). Für den Anspruch auf mangelnden Unterhalt gemäß § 796 ABGB ist es einhellige Auffassung, daß dieser nur auf eine Geldrente gerichtet sein kann, außer dem Ehegatten ist durch Vertrag oder letzten Willen eine Naturalversorgung zugewendet worden (Ehrenzweig[2] II/2, 180 f.;Der Auffassung der Klägerin, ihr Anspruch sei, soweit er aus Paragraph 796, ABGB abgeleitet werde, gerechtfertigt, kann nicht zugestimmt werden, dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Ehegatte überhaupt und insbesondere bei aufgehobener Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Naturalunterhalt hat vergleiche dazu Reinl in JBl. 1969, 370 ff., 373). Für den Anspruch auf mangelnden Unterhalt gemäß Paragraph 796, ABGB ist es einhellige Auffassung, daß dieser nur auf eine Geldrente gerichtet sein kann, außer dem Ehegatten ist durch Vertrag oder letzten Willen eine Naturalversorgung zugewendet worden (Ehrenzweig[2] II/2, 180 f.;
Piekarski, Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten, 74;
Anders, Familienrecht, 159). Dies wird damit begrundet, daß es sich um einen obligatorischen Anspruch gegen sämtliche Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile handelt (Piekarski a.a. O., 71), der Unterhaltsberechtigte also die Stellung eines Nachlaßgläubigers einnimmt (Weiß in Klang[2] III, 954). Der Hinweis der Klägerin auf § 672 ABGB vermag ihr nicht zu helfen, weil in dieser Bestimmung nur die den Umfang des Unterhaltes bestimmenden Komponenten aufgezählt sind, aber nicht die Art des Anspruches, nämlich ob diese Komponenten naturaliter oder durch Geldleistung zu befriedigen sind. Deshalb steht die Lehre auch auf dem Standpunkt, daß es im Falle eines Unterhaltslegates dem Beschwerten freisteht, ob er es in Natur oder in Form einer Geldrente leisten will (Weiß a.a. o., 582 f. mit weiteren Hinweisen in FN 13). Aus der Veröffentlichung der vom LGZ Wien stammenden, in der Revision angeführten Entscheidungen EFSLg. 6714, 8347 und 22 500 gehen die diesen Entscheidungen zugrunde gelegenen Sachverhalte und das jeweilige Urteilsbegehren nicht hervor. Den Veröffentlichungen ist nur zu entnehmen, daß sich die Entscheidungen mit der Frage des standesgemäßen bzw. anständigen Unterhaltes befaßten. Aus ihnen kann daher ebensowenig wie aus der vom OGH stammenden Entscheidung EFSlg. 13 588 (= MietSlg. 22 043), welche die Löschung eines im Grundbuch auf Grund einer als Unterhaltsvermächtnis beurteilten letztwilligen Verfügung für minderjährige Kinder einverleibten Wohnungsrechtes nach deren Selbsterhaltungsfähigkeit zum Gegenstand hatte, für die hier zu lösende Frage, ob aus den §§ 672, 796 ABGB (§ 976 ABGB ist hier - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte - gemäß Art. XXIII § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. 280, in der vor diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden) ein Naturalanspruch auf die frühere Ehewohnung abzuleiten ist, etwas gewonnen werden.Anders, Familienrecht, 159). Dies wird damit begrundet, daß es sich um einen obligatorischen Anspruch gegen sämtliche Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile handelt (Piekarski a.a. O., 71), der Unterhaltsberechtigte also die Stellung eines Nachlaßgläubigers einnimmt (Weiß in Klang[2] römisch drei, 954). Der Hinweis der Klägerin auf Paragraph 672, ABGB vermag ihr nicht zu helfen, weil in dieser Bestimmung nur die den Umfang des Unterhaltes bestimmenden Komponenten aufgezählt sind, aber nicht die Art des Anspruches, nämlich ob diese Komponenten naturaliter oder durch Geldleistung zu befriedigen sind. Deshalb steht die Lehre auch auf dem Standpunkt, daß es im Falle eines Unterhaltslegates dem Beschwerten freisteht, ob er es in Natur oder in Form einer Geldrente leisten will (Weiß a.a. o., 582 f. mit weiteren Hinweisen in FN 13). Aus der Veröffentlichung der vom LGZ Wien stammenden, in der Revision angeführten Entscheidungen EFSLg. 6714, 8347 und 22 500 gehen die diesen Entscheidungen zugrunde gelegenen Sachverhalte und das jeweilige Urteilsbegehren nicht hervor. Den Veröffentlichungen ist nur zu entnehmen, daß sich die Entscheidungen mit der Frage des standesgemäßen bzw. anständigen Unterhaltes befaßten. Aus ihnen kann daher ebensowenig wie aus der vom OGH stammenden Entscheidung EFSlg. 13 588 (= MietSlg. 22 043), welche die Löschung eines im Grundbuch auf Grund einer als Unterhaltsvermächtnis beurteilten letztwilligen Verfügung für minderjährige Kinder einverleibten Wohnungsrechtes nach deren Selbsterhaltungsfähigkeit zum Gegenstand hatte, für die hier zu lösende Frage, ob aus den Paragraphen 672, 796, ABGB (Paragraph 976, ABGB ist hier - wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte - gemäß Artikel römisch 23 , Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, Bundesgesetzblatt 280, in der vor diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden) ein Naturalanspruch auf die frühere Ehewohnung abzuleiten ist, etwas gewonnen werden.
Da die Klägerin nach diesen Ausführungen ihren Anspruch jedenfalls nicht aus § 796 ABGB ableiten kann, kann die Frage auf sich beruhen, ob ein Naturalunterhalt bei Ansprüchen auf mangelnden anständigen Unterhalt überhaupt begrifflich möglich ist.Da die Klägerin nach diesen Ausführungen ihren Anspruch jedenfalls nicht aus Paragraph 796, ABGB ableiten kann, kann die Frage auf sich beruhen, ob ein Naturalunterhalt bei Ansprüchen auf mangelnden anständigen Unterhalt überhaupt begrifflich möglich ist.
Auf den § 97 ABGB kann der Anspruch der Klägerin entgegen ihrer Meinung - ohne daß es der Behandlung der Frage bedarf, ob der Anerbe Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger nach dem Erblasser ist (vgl. dazu RZ 1972, 89) und ob diese Bestimmung mit Rücksicht auf den Beginn ihrer Wirksamkeit (1. Jänner 1976) anwendbar ist - schon deshalb nicht gestützt werden, weil Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Bestimmung, deren Zweck darin besteht, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten zu schützen (Schwind, Eherecht[2], 77 EvBl. 1978/37.121), nur die Ehegatten sind (Ent - Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkung der Ehe, 154).Auf den Paragraph 97, ABGB kann der Anspruch der Klägerin entgegen ihrer Meinung - ohne daß es der Behandlung der Frage bedarf, ob der Anerbe Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger nach dem Erblasser ist vergleiche dazu RZ 1972, 89) und ob diese Bestimmung mit Rücksicht auf den Beginn ihrer Wirksamkeit (1. Jänner 1976) anwendbar ist - schon deshalb nicht gestützt werden, weil Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Bestimmung, deren Zweck darin besteht, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten zu schützen (Schwind, Eherecht[2], 77 EvBl. 1978/37.121), nur die Ehegatten sind (Ent - Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkung der Ehe, 154).
Schließlich hält die Klägerin noch an ihrer Auffassung fest, der geltend gemachte Anspruch könne aus dem bäuerlichen Gewohnheitsrecht begrundet werden. Es stelle nämlich eine echte Gesetzeslücke dar, wenn das Tiroler Höfegesetz keinen Versorgungsanspruch der Witwe kenne. Aus dieser fehlenden Regelung könne nicht auf eine Ablehnung eines solchen Versorgungsanspruches durch das Tiroler Höfegesetz geschlossen werden. Das Klagebegehren sei keines contra legem, sondern höchstens eines praeter legem. Es könne sich "nicht auf eine ausdrückliche Norm stützen". Auch das Erstgericht habe darauf hingewiesen, daß bei Erbfolge und bei sonstigem Eigentumsübergang eines geschlossenen Hofes die rechtlichen Gebräuche nicht ganz außer Betracht bleiben dürfen und der Witwe in solchen Fällen ein Ausgedinge eingeräumt werde. Gerade der Begriff "anständiger" Unterhalt verlange es, daß die Witwe, die oft jahrzehntelang durch schwere Arbeit zur Erhaltung des Hofes beigetragen habe, in ihren alten Tagen dort bis zum Tod verbleiben könne. Das Schweigen der österreichischen Bundesverfassung könne nicht als völlige Ablehnung eines Gewohnheitsrechtes gedeutet werden. Es wäre wünschenswert, daß die Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit § 796 ABGB und der aufgezeigten Gesetzeslücke des Tiroler Höfegesetzes die Notlage vermeiden helfe, in welche eine bäuerliche Witwe im Tiroler Bereich geraten könne, während eine andere Witwe im Bereich der Geltung des Anerbengesetzes davon durch § 14 Anerbengesetz verschont bliebe.Schließlich hält die Klägerin noch an ihrer Auffassung fest, der geltend gemachte Anspruch könne aus dem bäuerlichen Gewohnheitsrecht begrundet werden. Es stelle nämlich eine echte Gesetzeslücke dar, wenn das Tiroler Höfegesetz keinen Versorgungsanspruch der Witwe kenne. Aus dieser fehlenden Regelung könne nicht auf eine Ablehnung eines solchen Versorgungsanspruches durch das Tiroler Höfegesetz geschlossen werden. Das Klagebegehren sei keines contra legem, sondern höchstens eines praeter legem. Es könne sich "nicht auf eine ausdrückliche Norm stützen". Auch das Erstgericht habe darauf hingewiesen, daß bei Erbfolge und bei sonstigem Eigentumsübergang eines geschlossenen Hofes die rechtlichen Gebräuche nicht ganz außer Betracht bleiben dürfen und der Witwe in solchen Fällen ein Ausgedinge eingeräumt werde. Gerade der Begriff "anständiger" Unterhalt verlange es, daß die Witwe, die oft jahrzehntelang durch schwere Arbeit zur Erhaltung des Hofes beigetragen habe, in ihren alten Tagen dort bis zum Tod verbleiben könne. Das Schweigen der österreichischen Bundesverfassung könne nicht als völlige Ablehnung eines Gewohnheitsrechtes gedeutet werden. Es wäre wünschenswert, daß die Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit Paragraph 796, ABGB und der aufgezeigten Gesetzeslücke des Tiroler Höfegesetzes die Notlage vermeiden helfe, in welche eine bäuerliche Witwe im Tiroler Bereich geraten könne, während eine andere Witwe im Bereich der Geltung des Anerbengesetzes davon durch Paragraph 14, Anerbengesetz verschont bliebe.
Darüber, daß es keine Norm des Tiroler Höfegesetzes gibt, nach welcher der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die frühere Ehewohnung zusteht, besteht wohl auch für sie kein Zweifel, da sie zugibt, ihren Anspruch nicht auf eine ausdrückliche Norm stützen zu können. Sofern die Klägerin mit diesen Ausführungen die Füllung der von ihr behaupteten "echten Gesetzeslücke" des Tiroler Höfegesetzes durch analoge Anwendung des § 14 Anerbengesetz anstrebt, muß dies schon daran scheitern, daß eine solche analoge Anwendung nicht in Betracht kommen kann, weil § 21 Anerbengesetz die Geltung des Anerbengesetzes unter anderem für Tirol ausdrücklich ablehnt.Darüber, daß es keine Norm des Tiroler Höfegesetzes gibt, nach welcher der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die frühere Ehewohnung zusteht, besteht wohl auch für sie kein Zweifel, da sie zugibt, ihren Anspruch nicht auf eine ausdrückliche Norm stützen zu können. Sofern die Klägerin mit diesen Ausführungen die Füllung der von ihr behaupteten "echten Gesetzeslücke" des Tiroler Höfegesetzes durch analoge Anwendung des Paragraph 14, Anerbengesetz anstrebt, muß dies schon daran scheitern, daß eine solche analoge Anwendung nicht in Betracht kommen kann, weil Paragraph 21, Anerbengesetz die Geltung des Anerbengesetzes unter anderem für Tirol ausdrücklich ablehnt.
Den Revisionsausführungen zur Frage des Gewohnheitsrechtes muß entgegengehalten werden, daß auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle daran festzuhalten ist, daß eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muß, die auf der Überzeugung beruht, daß die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht darstellt (vgl. Bydlinski in Klang[2] IV/2, 167 in FN 212; Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts I[5], 32; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft[4], 345), es im vorliegenden Fall aber nach dem Akteninhalt schon an der tatsächlichen allgemeinen Übung der Gestattung der unentgeltlichen Benützung der früheren Ehewohnung durch die Witwe auf dem Hofe fehlt, wobei auch die Klägerin keinen konkreten Hinweis auf die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes zu geben vermag. Die Klägerin kann daher ihren Anspruch nicht aus einem bäuerlichen Gewohnheitsrecht herleiten.Den Revisionsausführungen zur Frage des Gewohnheitsrechtes muß entgegengehalten werden, daß auch nach Auffassung der Befürworter des Gewohnheitsrechtes als Rechtsquelle daran festzuhalten ist, daß eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen muß, die auf der Überzeugung beruht, daß die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht darstellt vergleiche Bydlinski in Klang[2] IV/2, 167 in FN 212; Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts I[5], 32; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft[4], 345), es im vorliegenden Fall aber nach dem Akteninhalt schon an der tatsächlichen allgemeinen Übung der Gestattung der unentgeltlichen Benützung der früheren Ehewohnung durch die Witwe auf dem Hofe fehlt, wobei auch die Klägerin keinen konkreten Hinweis auf die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes zu geben vermag. Die Klägerin kann daher ihren Anspruch nicht aus einem bäuerlichen Gewohnheitsrecht herleiten.