Der von der Gesellschaft gegen die Rekursentscheidung erhobene Rekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstinstanzlichen Eintragungsverfügung ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat entgegen den Rechtsmittelausführungen zutreffend erkannt und auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Abänderung der registergerichtlichen Eintragungsverfügung keinen Verstoß gegen den Schutz des Handelsnamens gemäß Art.8 der Pariser Verbandsübereinkunft, BGBl. Nr.399/1973, bedeute, weil nicht die Firmenführung der ausländischen Gesellschaft im Inland, sondern die Kennzeichnung der inländischen Gesellschaft unter Verwendung der fremdsprachigen Firma der ausländischen Gesellschafterin zur Debatte steht. Die Verwendung der fremdsprachigen, am Betriebsgegenstand angelehnten Firma einer ausländischen Handelsgesellschaft zur Bildung der Firma einer inländischen Gesellschaft m.b.H. unterliegt denselben Beschränkungen wie die Verwendung des Namens eines inländischen Gesellschafters.Das Rekursgericht hat entgegen den Rechtsmittelausführungen zutreffend erkannt und auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Abänderung der registergerichtlichen Eintragungsverfügung keinen Verstoß gegen den Schutz des Handelsnamens gemäß Artikel 8, der Pariser Verbandsübereinkunft, Bundesgesetzblatt Nr.399 aus 1973,, bedeute, weil nicht die Firmenführung der ausländischen Gesellschaft im Inland, sondern die Kennzeichnung der inländischen Gesellschaft unter Verwendung der fremdsprachigen Firma der ausländischen Gesellschafterin zur Debatte steht. Die Verwendung der fremdsprachigen, am Betriebsgegenstand angelehnten Firma einer ausländischen Handelsgesellschaft zur Bildung der Firma einer inländischen Gesellschaft m.b.H. unterliegt denselben Beschränkungen wie die Verwendung des Namens eines inländischen Gesellschafters.
Nach § 5 Abs.1 GmbHG muß die Firma entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Ihr muß darüber hinaus in Anwendung des § 18 Abs.2 HGB die Eignung fehlen, sei es infolge von Zusätzen zu dem nach § 5 Abs.1 GmbHG gebildeten Firmenkern, sei es durch die infolge Heranziehung eines Namens, insbesondere der Firma einer Gesellschafterin zur Bildung des Firmenkerns unter bestimmten besonderen Umständen ausgelösten Vorstellungen, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Unternehmens oder die Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG muß die Firma entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Ihr muß darüber hinaus in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, HGB die Eignung fehlen, sei es infolge von Zusätzen zu dem nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gebildeten Firmenkern, sei es durch die infolge Heranziehung eines Namens, insbesondere der Firma einer Gesellschafterin zur Bildung des Firmenkerns unter bestimmten besonderen Umständen ausgelösten Vorstellungen, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Unternehmens oder die Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.
C*** E*** ist der zweigliedrige englischsprachige
Name der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin. Er ist unschwer als solcher erkennbar, weil er keinem seiner zwei Teile nach dem inländischen Sprachgebrauch für einen denkbaren Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft als kennzeichnend aufgefaßt werden kann. Die geänderte Firma der Revisionsrekurswerberin entspricht den positiven Anforderungen nach § 5 Abs.1 GmbHG.Name der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin. Er ist unschwer als solcher erkennbar, weil er keinem seiner zwei Teile nach dem inländischen Sprachgebrauch für einen denkbaren Unternehmensgegenstand einer Handelsgesellschaft als kennzeichnend aufgefaßt werden kann. Die geänderte Firma der Revisionsrekurswerberin entspricht den positiven Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG.
Zu prüfen bleibt lediglich eine etwa vorhandenen Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs.2 HGB. Eine solche ist aber zu verneinen. E*** bezeichnet jede Tätigkeit zur Nutzbarmachung naturgesetzlicher Gegebenheiten und Abläufe und hat daher, wie etwa das Wort Technik, einen derart weiten begrifflichen Inhalt, daß ihm für sich allein eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft zukommt. C*** bezieht sich auf die vielfältigen Vorgänge der Verbrennung. Der gesellschaftsvertraglich festgelegte hauptsächliche Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung von Gießereiprodukten, Maschinen, Armaturen und Metallwaren jeder Art und liegt damit keinesfalls so offenkundig außerhalb eines mit "C*** E***" umschriebenen Unternehmensgegenstandes, als daß eine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft durch den Gebrauch der neuen Firma ernstlich zu besorgen wäre. Die Heranziehung der Gesellschafterfirma zur Bildung der Gesellschaftsfirma ist nach § 5 Abs.1 GmbHG gerechtfertigt und wegen Abganges einer faßbaren Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs.2 HGB auch nicht unzulässig.Zu prüfen bleibt lediglich eine etwa vorhandenen Täuschungseignung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Eine solche ist aber zu verneinen. E*** bezeichnet jede Tätigkeit zur Nutzbarmachung naturgesetzlicher Gegebenheiten und Abläufe und hat daher, wie etwa das Wort Technik, einen derart weiten begrifflichen Inhalt, daß ihm für sich allein eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft zukommt. C*** bezieht sich auf die vielfältigen Vorgänge der Verbrennung. Der gesellschaftsvertraglich festgelegte hauptsächliche Unternehmensgegenstand ist die Erzeugung von Gießereiprodukten, Maschinen, Armaturen und Metallwaren jeder Art und liegt damit keinesfalls so offenkundig außerhalb eines mit "C*** E***" umschriebenen Unternehmensgegenstandes, als daß eine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft durch den Gebrauch der neuen Firma ernstlich zu besorgen wäre. Die Heranziehung der Gesellschafterfirma zur Bildung der Gesellschaftsfirma ist nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gerechtfertigt und wegen Abganges einer faßbaren Täuschungseignung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB auch nicht unzulässig.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene Rekursentscheidung derart abzuändern, daß dem Rekurs der Handelskammer gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.