Rechtssatz RS0059966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059966
Geschäftszahl
6Ob22/85; 6Ob8/86
Entscheidungsdatum
28.08.1986
Rechtssatz
Je farbloser und weniger aussagekräftig ein Bestandteil eines mehrgliedrigen Firmenwortlautes in einem bestimmten Zusammenhang erscheint, desto weniger ist es gerechtfertigt, ihn als einen das Unternehmen der Gesellschaft kennzeichnenden Firmenbestandteil zu deuten, um ihn dann danach zu messen, ob der als Bestandteil der Firma einer ausländischen Gesellschafterin den Anforderungen über eine inländische Gesellschaftsfirma entspreche (hier: "HILGER ANALYTICAL").
Entscheidungstexte
- 6 Ob 22/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 22/85
Veröff: ÖBl 1986,69
- 6 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 8/86
Vgl; Beisatz: Eine Täuschungseignung ist zu verneinen, wenn ein Wort einen derart weiten begrifflichen Inhalt, daß ihm für sich allein eine nur äußerst geringe Kennzeichnungskraft zukommt (hier: engineering oder Technik). (T1) Veröff: NZ 1987,185
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059966
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00022_8500000_002