Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Nach § 5 Abs 1 GmbHG muß die Firma entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Ihr muß darüber hinaus in Anwendung des § 18 Abs 2 HGB die Eignung fehlen - sei es infolge von Zusätzen zu dem nach § 5 Abs 1 GmbHG gebildeten Firmenkern, sei es durch die infolge Heranziehung eines Namens, insbesondere der Firma einer Gesellschafterin zur Bildung des Firmenkerns unter bestimmten besonderen Umständen ausgelösten Vorstellungen - , eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Unternehmens oder die Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG muß die Firma entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Ihr muß darüber hinaus in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, HGB die Eignung fehlen - sei es infolge von Zusätzen zu dem nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gebildeten Firmenkern, sei es durch die infolge Heranziehung eines Namens, insbesondere der Firma einer Gesellschafterin zur Bildung des Firmenkerns unter bestimmten besonderen Umständen ausgelösten Vorstellungen - , eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Unternehmens oder die Verhältnisse der Gesellschaft herbeizuführen.
'A B' ist der zweigliedrige fremdsprachige Name
der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin. Das erste Glied dieser Firma ist als Personennamen erkennbar, das zweite Glied aber als mehrdeutiges, ohne Bezugswort nicht auf einen konkreten Begriff hinweisendes Eigenschaftswort durchaus nicht als unternehmens- oder geschäftskennzeichnend deutbar. Je farbloser und weniger aussagekräftig ein Bestandteil eines mehrgliedrigen Firmenwortlautes in einem bestimmten Zusammenhang erscheint, desto weniger ist es gerechtfertigt, ihn als einen das Unternehmen der Gesellschaft kennzeichnenden Firmenbestandteil zu deuten, um ihn dann danach zu messen, ob er als Bestandteil der Firma der ausländischen Gesellschafterin den Anforderungen über eine inländische Gesellschaftsfirma entspreche. Die Firma der neu eingetragenen Gesellschaft wird daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes den positiven Anforderungen nach § 5 Abs 1 GmbHG gerecht. Zu prüfen bleibt eine etwa vorhandene Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs 2 HGB. Eine solche ist aber zu verneinen. Die Aufnahme des fremdsprachigen Eigenschaftswortes analytical als Bestandteil der Gesellschafterfirma in die Gesellschaftsfirma bleibt mangels eindeutigen Bezuges auf einen mit dem Unternehmensgegenstand in Verbindung stehenden Begriff in dieser Richtung derart neutral, daß die Erweckung irriger Vorstellungen über den gesellschaftsvertraglich umschriebenen Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens in den beteiligten Verkehrskreisen nicht ernstlich zu besorgen ist. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in einem ähnlichen Fall der Bildung einer Gesellschaftsfirma durch Heranziehung der englischsprachigen Firma einer ausländischen Gesellschafterin ausgeführt: Wer sich nichts Konkretes vorstellen kann, mag sich mangelhaft unterrichtet fühlen, kann sich aber nicht als getäuscht erachten. Das wäre nur der Fall, wenn in ihm konkrete tatsachenwidrige Vorstellungen erweckt würden (6 Ob 15/85). Dies ist aber bei einem Gebrauch der eingetragenen Firma nicht zu erwarten.der ausländischen Mehrheitsgesellschafterin. Das erste Glied dieser Firma ist als Personennamen erkennbar, das zweite Glied aber als mehrdeutiges, ohne Bezugswort nicht auf einen konkreten Begriff hinweisendes Eigenschaftswort durchaus nicht als unternehmens- oder geschäftskennzeichnend deutbar. Je farbloser und weniger aussagekräftig ein Bestandteil eines mehrgliedrigen Firmenwortlautes in einem bestimmten Zusammenhang erscheint, desto weniger ist es gerechtfertigt, ihn als einen das Unternehmen der Gesellschaft kennzeichnenden Firmenbestandteil zu deuten, um ihn dann danach zu messen, ob er als Bestandteil der Firma der ausländischen Gesellschafterin den Anforderungen über eine inländische Gesellschaftsfirma entspreche. Die Firma der neu eingetragenen Gesellschaft wird daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes den positiven Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gerecht. Zu prüfen bleibt eine etwa vorhandene Täuschungseignung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Eine solche ist aber zu verneinen. Die Aufnahme des fremdsprachigen Eigenschaftswortes analytical als Bestandteil der Gesellschafterfirma in die Gesellschaftsfirma bleibt mangels eindeutigen Bezuges auf einen mit dem Unternehmensgegenstand in Verbindung stehenden Begriff in dieser Richtung derart neutral, daß die Erweckung irriger Vorstellungen über den gesellschaftsvertraglich umschriebenen Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens in den beteiligten Verkehrskreisen nicht ernstlich zu besorgen ist. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in einem ähnlichen Fall der Bildung einer Gesellschaftsfirma durch Heranziehung der englischsprachigen Firma einer ausländischen Gesellschafterin ausgeführt: Wer sich nichts Konkretes vorstellen kann, mag sich mangelhaft unterrichtet fühlen, kann sich aber nicht als getäuscht erachten. Das wäre nur der Fall, wenn in ihm konkrete tatsachenwidrige Vorstellungen erweckt würden (6 Ob 15/85). Dies ist aber bei einem Gebrauch der eingetragenen Firma nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Heranziehung der Gesellschafterfirma zur Bildung der Gesellschaftsfirma nach § 5 Abs 1 GmbHG gerechtfertigt und wegen Abganges einer Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs 2 HGB nicht unzulässig ist. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene Rekursentscheidung derart abzuändern, daß dem Rekurs der Handelskammer gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Heranziehung der Gesellschafterfirma zur Bildung der Gesellschaftsfirma nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gerechtfertigt und wegen Abganges einer Täuschungseignung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB nicht unzulässig ist. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene Rekursentscheidung derart abzuändern, daß dem Rekurs der Handelskammer gegen die registergerichtliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.