Der von der eingetragenen Gesellschaft erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Firma einer Gesellschaft m.b.H. muß nicht nur den Bestimmungen nach § 5 GmbHG entsprechen, sie darf darüber hinaus auch nicht der Regelung nach § 18 Abs.2 HGB zuwiderlaufen (GesRZ 1972,24; 1977,69 u. a.; zuletzt 6 Ob 2/85). Auch eine durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildete Firma einer Gesellschaft m.b.H. ist auf ihre Täuschungseignung zu prüfen (GesRZ 1979,126 und 129; zuletzt 6 Ob 2/85). § 5 GmbHG erklärt die Bildung von Firmen für zulässig, die nur Gesellschafternamen enthalten und daher über den Unternehmensgegenstand überhaupt nichts aussagen, wie das auch bei der Firma eines Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Fall ist. Entlehnt die Gesellschaft ihre Firma dem Gegenstand ihres Unternehmens oder ist dies bei der Firma des Gesellschafters der Fall, dessen Name zur Firmenbildung verwendet wird, ist keine vollständige und treffsichere Bezeichnung des gesamten Unternehmensgegenstandes, als vielmehr bloß das Unterbleiben von Bezeichnungen zu fordern, die im Sinne des § 18 Abs.2 HGB zu einer Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Gesellschaftsverhältnisse geeignet sind.Die Firma einer Gesellschaft m.b.H. muß nicht nur den Bestimmungen nach Paragraph 5, GmbHG entsprechen, sie darf darüber hinaus auch nicht der Regelung nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB zuwiderlaufen (GesRZ 1972,24; 1977,69 u. a.; zuletzt 6 Ob 2/85). Auch eine durch Aufnahme des Namens eines Gesellschafters gebildete Firma einer Gesellschaft m.b.H. ist auf ihre Täuschungseignung zu prüfen (GesRZ 1979,126 und 129; zuletzt 6 Ob 2/85). Paragraph 5, GmbHG erklärt die Bildung von Firmen für zulässig, die nur Gesellschafternamen enthalten und daher über den Unternehmensgegenstand überhaupt nichts aussagen, wie das auch bei der Firma eines Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der Fall ist. Entlehnt die Gesellschaft ihre Firma dem Gegenstand ihres Unternehmens oder ist dies bei der Firma des Gesellschafters der Fall, dessen Name zur Firmenbildung verwendet wird, ist keine vollständige und treffsichere Bezeichnung des gesamten Unternehmensgegenstandes, als vielmehr bloß das Unterbleiben von Bezeichnungen zu fordern, die im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB zu einer Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Gesellschaftsverhältnisse geeignet sind.
Der dem englisch-sprachigen Firmenwortlaut der schweizerischen Gesellschafterin entsprechende Firmanbestandteil 'A B C D' weist den Fachmann auf ein Unternehmen im Sinne des ersten Punktes der gesellschaftsvertraglichen Umschreibung, den Fachunkundigen aber doch zumindest in diese und in keine andere Richtung. Insoferne fehlt es der Firma in ihrer Gesamtheit an einer nach § 18 Abs.2 HGB erheblichen Eignung zur Täuschung. Sollte ein nicht unbeträchtlicher Teil der mit dem Gebrauch der Firma anzusprechenden Verkehrskreise aus der Sachfirma der schweizerischen Gesellschafterin keine konkrete Vorstellung über einen bestimmten Unternehmensgegenstand abzuleiten vermögen, mag der Firma zwar in Ansehung der Unternehmenskennzeichnung nur eine bescheidene Aussagekraft, aber keine Eignung zur Täuschung zukommen.Der dem englisch-sprachigen Firmenwortlaut der schweizerischen Gesellschafterin entsprechende Firmanbestandteil 'A B C D' weist den Fachmann auf ein Unternehmen im Sinne des ersten Punktes der gesellschaftsvertraglichen Umschreibung, den Fachunkundigen aber doch zumindest in diese und in keine andere Richtung. Insoferne fehlt es der Firma in ihrer Gesamtheit an einer nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB erheblichen Eignung zur Täuschung. Sollte ein nicht unbeträchtlicher Teil der mit dem Gebrauch der Firma anzusprechenden Verkehrskreise aus der Sachfirma der schweizerischen Gesellschafterin keine konkrete Vorstellung über einen bestimmten Unternehmensgegenstand abzuleiten vermögen, mag der Firma zwar in Ansehung der Unternehmenskennzeichnung nur eine bescheidene Aussagekraft, aber keine Eignung zur Täuschung zukommen.
Zum ersten Wort der Firma 'A' kann allerdings umso weniger die Rechtsmittelbehauptung geteilt werden, daß der Begriff 'schon Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes in Österreich geworden' sei, als die Rekurswerberin - in einem bezeichnenden Gegensatz zu den weiteren drei Wörtern - jede Bedeutungsangabe des Begriffes unterläßt. Das Wort wirkt wie ein Kunstwort, mit dem wie bei den gebräuchlich gewordenen Ausdrücken Hardware und Software eine Gedankenverbindung zu einer Funktion einer Datenverarbeitung hergestellt wird. Die restliche Wortgruppe 'B C D' erweckt gleichartige Vorstellungen. Daß diese Bezeichnungen in ihren Teilen und vor allem in ihrer Gesamtheit relativ unbestimmt bleiben, gibt nicht den Ausschlag. Entscheidend ist vielmehr, daß die bei einem Gebrauch der Firma zu erwartenden konkreten Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über den Unternehmensgegenstand vom gesellschaftsvertraglich umschriebenen nicht abweichen. Wer sich nichts Konkretes vorstellen kann, mag sich mangelhaft unterrichtet fühlen, kann sich aber nicht als getäuscht erachten (vgl. Hüffer in HGB Großkomm 4 § 18 Rdz 29). Das wäre nur der Fall, wenn in ihm konkrete tatsachenwirdrige Vorstellung erweckt würden. Das ist beim Gebrauch der angemeldeten Firma aber nicht anzunehmen. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Heranziehung der Firma einer der Gesellschafter zur Firmenbildung (positiv) nach § 5 Abs.1 GmbHG gerechtfertigt und wegen fehlender Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs.2 HGB (negativ) nicht unzulässig ist.Zum ersten Wort der Firma 'A' kann allerdings umso weniger die Rechtsmittelbehauptung geteilt werden, daß der Begriff 'schon Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes in Österreich geworden' sei, als die Rekurswerberin - in einem bezeichnenden Gegensatz zu den weiteren drei Wörtern - jede Bedeutungsangabe des Begriffes unterläßt. Das Wort wirkt wie ein Kunstwort, mit dem wie bei den gebräuchlich gewordenen Ausdrücken Hardware und Software eine Gedankenverbindung zu einer Funktion einer Datenverarbeitung hergestellt wird. Die restliche Wortgruppe 'B C D' erweckt gleichartige Vorstellungen. Daß diese Bezeichnungen in ihren Teilen und vor allem in ihrer Gesamtheit relativ unbestimmt bleiben, gibt nicht den Ausschlag. Entscheidend ist vielmehr, daß die bei einem Gebrauch der Firma zu erwartenden konkreten Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über den Unternehmensgegenstand vom gesellschaftsvertraglich umschriebenen nicht abweichen. Wer sich nichts Konkretes vorstellen kann, mag sich mangelhaft unterrichtet fühlen, kann sich aber nicht als getäuscht erachten vergleiche Hüffer in HGB Großkomm 4 Paragraph 18, Rdz 29). Das wäre nur der Fall, wenn in ihm konkrete tatsachenwirdrige Vorstellung erweckt würden. Das ist beim Gebrauch der angemeldeten Firma aber nicht anzunehmen. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Heranziehung der Firma einer der Gesellschafter zur Firmenbildung (positiv) nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG gerechtfertigt und wegen fehlender Täuschungseignung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB (negativ) nicht unzulässig ist.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die angefochtene Rekursentscheidung dahin abzuändern, daß dem Rekurs der Handelskammer gegen die erstrichterliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.