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Rechtssatz RS0059844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059844

Geschäftszahl

6Ob15/85

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Rechtssatz

Entlehnt die Gesellschaft ihre Firma dem Gegenstand ihres Unternehmens oder ist dies bei der Firma des Gesellschafters der Fall, dessen Name zur Firmenbildung verwendet wird, ist keine vollständige und treffsichere Bezeichnung des gesamten Unternehmensgegenstandes, als vielmehr bloß das Unterbleiben von Bezeichnungen zu fordern, die im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB zu einer Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Gesellschaftsverhältnisse geeignet sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 15/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 6 Ob 15/85
    Veröff: GesRZ 1986,96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059844

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00015_8500000_001