Da der abändernde und der bestätigende Teil der Rekursentscheidung verschiedene Gegenstände betreffen, handelt es sich um keine einheitliche (teilweise) abändernde Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG, sondern um eine verschiedene Gegenstände betreffende bestätigende (Teil-)Entscheidung im Sinne des § 16 Abs. 1 leg. cit. (MGA VerfaStr 2 § 14 A E 1 und 2; EFSlg. 47.131), so daß das Rechtsmittel zutreffend als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG erhoben wurde.Da der abändernde und der bestätigende Teil der Rekursentscheidung verschiedene Gegenstände betreffen, handelt es sich um keine einheitliche (teilweise) abändernde Entscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, sondern um eine verschiedene Gegenstände betreffende bestätigende (Teil-)Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. (MGA VerfaStr 2 Paragraph 14, A E 1 und 2; EFSlg. 47.131), so daß das Rechtsmittel zutreffend als außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erhoben wurde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Ob es eine Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung
darstellte, daß dafür keine Begründung angegeben wurde, kann
dahingestellt bleiben, weil diese Nichtigkeit die nunmehr
angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes, die eine solche
Begründung enthält, nicht mehr erfassen würde. Daß das Rekursgericht
diese allfällige Nichtigkeit nicht wahrgenommen hat, könnte nur
einen einfachen Verfahrensmangel, aber keine Nullität bewirken
(SZ 39/1; RZ 1977/98, S 195).
Der von der Erbin in der Tagsatzung vom 21. Mai 1986 unter
Berufung auf § 21 Tiroler Höfegesetz gestellte Antrag auf "Stundung
der aus der Verlassenschaft zu leistenden Beträge auf sechs Jahre"
war weder Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung, noch des dagegen erhobenen Rekurses der Erbin, noch der nunmehr angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz. Schon deshalb erweist sich der Vorwurf, das Rekursgericht habe diesbezüglich eine Nullität begangen, als unbegründet.
Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn die Entscheidung Grundprinzipien des Rechtes widerspricht (EFSlg. 47.208 uva.). Darüber, welchen Wert der (unbeweglichen) Güter die beeideten Schätzleute genau und gewissenhaft anzugeben haben, bestimmt § 103 Abs. 3 AußStrG lediglich, daß dies der gemeine Wert nach der Zeit des Todes des Erblassers sei.Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn die Entscheidung Grundprinzipien des Rechtes widerspricht (EFSlg. 47.208 uva.). Darüber, welchen Wert der (unbeweglichen) Güter die beeideten Schätzleute genau und gewissenhaft anzugeben haben, bestimmt Paragraph 103, Absatz 3, AußStrG lediglich, daß dies der gemeine Wert nach der Zeit des Todes des Erblassers sei.
"Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt "nach § 305 erster Halbsatz ABGB" der ordentliche und gemeine Preis aus"."Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt "nach Paragraph 305, erster Halbsatz ABGB" der ordentliche und gemeine Preis aus".
In den zitierten Gesetzesstellen wird weder ausdrücklich noch klar bestimmt, ob landwirtschaftliche Güter nur oder auch nach dem Verkehrs- oder nach dem Ertragswert zu schätzen sind. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaften EZ 5 II, 57 II und 943 II seien nur nach dem Verkehrswert, die Liegenschaft EZ 71 II teils nach dem Sachwert und teils nach dem Ertragswert, alle jedoch ohne Bedachtnahme auf den im § 19 Abs. 1 Tiroler Höfegesetz aufgestellten Grundsatz, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, richtig geschätzt worden, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG.In den zitierten Gesetzesstellen wird weder ausdrücklich noch klar bestimmt, ob landwirtschaftliche Güter nur oder auch nach dem Verkehrs- oder nach dem Ertragswert zu schätzen sind. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaften EZ 5 römisch zwei, 57 römisch zwei und 943 römisch zwei seien nur nach dem Verkehrswert, die Liegenschaft EZ 71 römisch zwei teils nach dem Sachwert und teils nach dem Ertragswert, alle jedoch ohne Bedachtnahme auf den im Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz aufgestellten Grundsatz, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, richtig geschätzt worden, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG.
Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.