Der Revisionsrekurs der beiden Gesellschafterinnen der KG ist berechtigt.
Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb berief sich zur Rechtfertigung seiner Rekurslegitimation wie auch zur Begründung seines Rechtsmittels an die zweite Instanz darauf, er führe gegen die KG mehrere Prozesse. Die KG habe im März 1989 im Zuge eines näher bezeichneten Exekutionsverfahrens eine dort über sie verhängte Beugestrafe bezahlt. Sie betreibe nach wie vor ihr Unternehmen, verfüge über Vermögen und habe dementsprechend auch Verpflichtungen. Der Löschungsantrag sei offenbar ein prozeß- bzw exekutionstaktisches Manöver.
Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb entbehrte aber - wie noch zu zeigen sein wird - der vom Rekursgericht zu Unrecht angenommenen Rechtsmittelbefugnis. Der Löschung der Firma der KG war unbestrittenermaßen keine Liquidation im Sinne der §§ 145 ff HGB vorausgegangen. Diese findet auch nur dann statt, wenn - abgesehen von der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen - nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart ist (§ 145 Abs 1 HGB); dies gilt zufolge § 161 Abs 2 HGB auch für die KG (GesRZ 1984, 50 mwN). Im Falle einer solchen Auseinandersetzung sind gemäß § 158 HGB, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Erstgericht hat seiner Löschungsverfügung offenbar unterstellt, daß die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bereits beendet sei, obgleich die "Liquidation" sowohl im Löschungsantrag als auch in der Stellungnahme der Handelskammer erst in Aussicht gestellt war. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht zu prüfen, ob das Erstgericht dem Antrag der Gesellschafter auf Löschung der Firma der KG entsprechen durfte, weil das Gericht zweiter Instanz - wie schon angedeutet - dem Rekurs des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, der sich zur Dartuung seines Rechtsmittelrechtes nur auf seine Stellung als Gesellschaftsgläubiger berufen kann, keiner sachlichen Erledigung hätte zuführen dürfen.Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb entbehrte aber - wie noch zu zeigen sein wird - der vom Rekursgericht zu Unrecht angenommenen Rechtsmittelbefugnis. Der Löschung der Firma der KG war unbestrittenermaßen keine Liquidation im Sinne der Paragraphen 145, ff HGB vorausgegangen. Diese findet auch nur dann statt, wenn - abgesehen von der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen - nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart ist (Paragraph 145, Absatz eins, HGB); dies gilt zufolge Paragraph 161, Absatz 2, HGB auch für die KG (GesRZ 1984, 50 mwN). Im Falle einer solchen Auseinandersetzung sind gemäß Paragraph 158, HGB, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das Erstgericht hat seiner Löschungsverfügung offenbar unterstellt, daß die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bereits beendet sei, obgleich die "Liquidation" sowohl im Löschungsantrag als auch in der Stellungnahme der Handelskammer erst in Aussicht gestellt war. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht zu prüfen, ob das Erstgericht dem Antrag der Gesellschafter auf Löschung der Firma der KG entsprechen durfte, weil das Gericht zweiter Instanz - wie schon angedeutet - dem Rekurs des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, der sich zur Dartuung seines Rechtsmittelrechtes nur auf seine Stellung als Gesellschaftsgläubiger berufen kann, keiner sachlichen Erledigung hätte zuführen dürfen.
Die zwischen der KG - so wie auch der offenen Handelsgesellschaft - und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisse welcher Art immer werden durch die Löschung der Firma der Gesellschaft, der bloß rechtsbezeugende Wirkung zukommt, nicht berührt. Ist die KG - weil, wie der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb behauptet hat, noch ungeteiltes Vermögen vorhanden ist - noch nicht (voll-)beendet, so besteht sie im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu ihren Gläubigern, trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu Liquidationszwecken fort und ist demnach auch formell weiterhin parteifähig. Die Gesellschaft kann dann unter ihrer alten Firma klagen und geklagt werden. Anhängige Verfahren sind trotz der Löschung der Firma im Handelsregister ohne Änderung der Parteienbezeichnung weiter zu führen (GesRZ 1984, 50; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 157 Rz 3 mwN). Auch die von der Gesellschaft erteilte Prozeßvollmacht wird durch die Löschung der Firma nicht berührt (GesRZ 1978, 82).Die zwischen der KG - so wie auch der offenen Handelsgesellschaft - und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisse welcher Art immer werden durch die Löschung der Firma der Gesellschaft, der bloß rechtsbezeugende Wirkung zukommt, nicht berührt. Ist die KG - weil, wie der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb behauptet hat, noch ungeteiltes Vermögen vorhanden ist - noch nicht (voll-)beendet, so besteht sie im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu ihren Gläubigern, trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu Liquidationszwecken fort und ist demnach auch formell weiterhin parteifähig. Die Gesellschaft kann dann unter ihrer alten Firma klagen und geklagt werden. Anhängige Verfahren sind trotz der Löschung der Firma im Handelsregister ohne Änderung der Parteienbezeichnung weiter zu führen (GesRZ 1984, 50; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Paragraph 157, Rz 3 mwN). Auch die von der Gesellschaft erteilte Prozeßvollmacht wird durch die Löschung der Firma nicht berührt (GesRZ 1978, 82).
§ 158 HGB stellt, wie schon angedeutet, klar, daß die Gesellschaft auch im Falle einer "anderen Art der Auseinandersetzung" fortbesteht, so lange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Klagen und Vollstreckungshandlungen gegen die Gesellschaft und damit der Zugriff der Gläubiger auf das restliche Gesellschaftsvermögen sind somit weiterhin möglich. Während das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern von deren Vereinbarungen über die Auseinandersetzung bestimmt wird, sind im Außenverhältnis zu Dritten die Liquidationsregeln verbindlich; jedoch werden keine Liquidatoren eingetragen, sondern die Gesellschafter behalten ihre nach außen unbeschränkbare Vertretungsbefugnis bei (Torggler-Kucsko, aaO, § 158 Rz 1 unter Berufung auf die Denkschrift, 108).Paragraph 158, HGB stellt, wie schon angedeutet, klar, daß die Gesellschaft auch im Falle einer "anderen Art der Auseinandersetzung" fortbesteht, so lange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Klagen und Vollstreckungshandlungen gegen die Gesellschaft und damit der Zugriff der Gläubiger auf das restliche Gesellschaftsvermögen sind somit weiterhin möglich. Während das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern von deren Vereinbarungen über die Auseinandersetzung bestimmt wird, sind im Außenverhältnis zu Dritten die Liquidationsregeln verbindlich; jedoch werden keine Liquidatoren eingetragen, sondern die Gesellschafter behalten ihre nach außen unbeschränkbare Vertretungsbefugnis bei (Torggler-Kucsko, aaO, Paragraph 158, Rz 1 unter Berufung auf die Denkschrift, 108).
Dem Gesellschaftsgläubiger ist das Rekursrecht gegen die Eintragungsverfügung des Registergerichtes nur bei Verletzung subjektiver rechtlich geschützter - und nicht auch bloß wirtschaftlicher - Interessen zuzubilligen (SZ 36/106 uva; zuletzt wieder 6 Ob 22/88). Im vorliegenden Fall wurde aber - wie vorher dargelegt - die Rechtsstellung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb durch die von ihm in zweiter Instanz bekämpfte Löschungsverfügung des Registergerichtes in keiner Weise berührt. Seine Rechtsmittelbefugnis ist deshalb zu verneinen. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht den Erwägungen des erkennenden Senates in
der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung WBl 1988, 306 = EvBl
1988/124 = RdW 1988, 198 = NZ 1988, 309. Dort war das Rekursrecht
des Gläubigers einer zwar gelöschten, aber seinen Behauptungen zufolge noch nicht voll beendeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen: Ihm wurde das Rekursrecht deshalb zuerkannt, weil seine rechtliche Stellung dadurch unmittelbar berührt ist, daß er im Falle der Löschung genötigt ist, die Bestellung neuer vertretungsbefugter Organe abzuwarten (vgl § 93 Abs 5 GmbHG bzw § 2 Abs 3 ALöschG). Im Gegensatz dazu bleibt die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter durch die Löschung der Firma der KG unberührt. In Stattgebung des Revisionsrekurses der beiden Gesellschafterinnen war der zweitinstanzliche Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb zurückzuweisen war.des Gläubigers einer zwar gelöschten, aber seinen Behauptungen zufolge noch nicht voll beendeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beurteilen: Ihm wurde das Rekursrecht deshalb zuerkannt, weil seine rechtliche Stellung dadurch unmittelbar berührt ist, daß er im Falle der Löschung genötigt ist, die Bestellung neuer vertretungsbefugter Organe abzuwarten vergleiche Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG bzw Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG). Im Gegensatz dazu bleibt die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter durch die Löschung der Firma der KG unberührt. In Stattgebung des Revisionsrekurses der beiden Gesellschafterinnen war der zweitinstanzliche Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb zurückzuweisen war.