Aus der Begründung:
Es geht hier um die Frage, von welcher Qualität, daß heißt von welcher wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist. In zeitlicher Hinsicht ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Eine Vorverlegung ist nötig, wenn Enteignungsvorwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern. Bei Werterhöhungen infolge des geplanten Enteignungsprojektes ist dies in § 18 Abs. 1 BStG 1971 (vgl. die analoge Bestimmung des § 7 Abs. 2 EisbEG) angeordnet. Dies muß aber ebenso für wertmindernde Vorwirkungen gelten (vgl. Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 144 f.; 5 Ob 630/80, in welcher Entscheidung ausgeführt wurde, eine wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen wie zB Bausperre erfolgte Beschränkung der Verbauungsmöglichkeit könne nicht zu Lasten des Enteigneten gehen). In der Regel wird also von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die das enteignete Grundstück besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre wertmindernde Funktion wirksam werden ließ (vgl. Gelzer, Der Umfang des Entschädigungsanspruches Rdz. 31). Die Antragsgegnerin meint, es sei von dem Flächenwidmungsplan Plandokument 4639/1968 auszugehen, weil das Plandokument 5122/1972 bereits im Hinblick auf das Bauvorhaben A 4-Ostautobahn, für welches schließlich das gegenständliche Grundstück enteignet worden sei, erlassen worden sei. Dabei übersieht sie aber, daß die Autobahn Wien/Erdberger Mais-Flughafen Schwechat schon in dem einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 3. 6. 1964, BGBl. 1964/134, bildenden Verzeichnis K enthalten, also schon damals zur Bundesstraße erklärt worden war. An der durch dieses Bundesgesetz erfolgten Erklärung zur Bundesstraße hat sich in der Folge nichts geändert (vgl. Bundesstraßengesetz 1971, Verzeichnis 1; Kundmachung BGBl. 1973/545, wonach im Land Wien keine Straßen gelegen sind, die gemäß § 33 Abs. 1 BStG 1971 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, Verordnung BGBl. 1974/194, womit der Verlauf der Bundesstraßen - auch der noch nicht gebauten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes 1971 bekanntgegeben wurde). Insgesamt muß also davon ausgegangen werden, daß die vom Flächenwidmungsplan Plandokument 4639/1968 - gleiches gilt für das Plandokument 5122/1972 - als Verkehrsband ausgewiesene Grundfläche des Grundstückes der Antragsteller dieses Verfahrens solche Flächen betraf, die für den Bau der Bundesstraße (Autobahn) vorgesehen waren. Die Widmung als Verkehrsband in den genannten Flächenwidmungsplänen kann in verfassungskonformer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der Wiener Gemeinderat auf das Bundesstraßenprojekt Bedacht genommen und die für die Bundesstraße (Autobahn) erforderliche Verkehrsfläche in seinen Flächenwidmungsplänen ersichtlich gemacht hat (vgl. VfSlg. 7658; Geuder - Hauer, Das Wiener Baurecht[2] Anm. 4 zu § 4; Krzizek, System des österreichischen Baurechts I 234; Mell - Schwimann, Grundriß des Baurechts 137). Es muß daher auch der Flächenwidmungsplan Plandokument 4639/1968 hinsichtlich der Verkehrsbandwidmung als Vorbereitungshandlung und Vorwirkung für den Bundesstraßenbau beurteilt werden.Es geht hier um die Frage, von welcher Qualität, daß heißt von welcher wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist. In zeitlicher Hinsicht ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Eine Vorverlegung ist nötig, wenn Enteignungsvorwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern. Bei Werterhöhungen infolge des geplanten Enteignungsprojektes ist dies in Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 vergleiche die analoge Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG) angeordnet. Dies muß aber ebenso für wertmindernde Vorwirkungen gelten vergleiche Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung 144 f.; 5 Ob 630/80, in welcher Entscheidung ausgeführt wurde, eine wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen wie zB Bausperre erfolgte Beschränkung der Verbauungsmöglichkeit könne nicht zu Lasten des Enteigneten gehen). In der Regel wird also von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die das enteignete Grundstück besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre wertmindernde Funktion wirksam werden ließ vergleiche Gelzer, Der Umfang des Entschädigungsanspruches Rdz. 31). Die Antragsgegnerin meint, es sei von dem Flächenwidmungsplan Plandokument 4639 aus 1968, auszugehen, weil das Plandokument 5122 aus 1972, bereits im Hinblick auf das Bauvorhaben A 4-Ostautobahn, für welches schließlich das gegenständliche Grundstück enteignet worden sei, erlassen worden sei. Dabei übersieht sie aber, daß die Autobahn Wien/Erdberger Mais-Flughafen Schwechat schon in dem einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 3. 6. 1964, BGBl. 1964/134, bildenden Verzeichnis K enthalten, also schon damals zur Bundesstraße erklärt worden war. An der durch dieses Bundesgesetz erfolgten Erklärung zur Bundesstraße hat sich in der Folge nichts geändert vergleiche Bundesstraßengesetz 1971, Verzeichnis 1; Kundmachung BGBl. 1973/545, wonach im Land Wien keine Straßen gelegen sind, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BStG 1971 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, Verordnung BGBl. 1974/194, womit der Verlauf der Bundesstraßen - auch der noch nicht gebauten - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßengesetzes 1971 bekanntgegeben wurde). Insgesamt muß also davon ausgegangen werden, daß die vom Flächenwidmungsplan Plandokument 4639 aus 1968, - gleiches gilt für das Plandokument 5122 aus 1972, - als Verkehrsband ausgewiesene Grundfläche des Grundstückes der Antragsteller dieses Verfahrens solche Flächen betraf, die für den Bau der Bundesstraße (Autobahn) vorgesehen waren. Die Widmung als Verkehrsband in den genannten Flächenwidmungsplänen kann in verfassungskonformer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der Wiener Gemeinderat auf das Bundesstraßenprojekt Bedacht genommen und die für die Bundesstraße (Autobahn) erforderliche Verkehrsfläche in seinen Flächenwidmungsplänen ersichtlich gemacht hat vergleiche VfSlg. 7658; Geuder - Hauer, Das Wiener Baurecht[2] Anmerkung 4 zu Paragraph 4,; Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins 234; Mell - Schwimann, Grundriß des Baurechts 137). Es muß daher auch der Flächenwidmungsplan Plandokument 4639 aus 1968, hinsichtlich der Verkehrsbandwidmung als Vorbereitungshandlung und Vorwirkung für den Bundesstraßenbau beurteilt werden.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Flächenwidmungsplan Plandokument 2824/1956 für die "Qualität" des später enteigneten Grundstückes maßgebend ist. Dies ist unabhängig davon zu verneinen, ob mit diesem Plandokument der an der Erdberger Lände angrenzende Teil des Grundstückes der Antragsteller als Verkehrsfläche gewidmet wurde, um die Erdberger Lände als Gemeindestraße verbreitern zu können, oder ob diese Widmung unter Bedachtnahme auf ein Bundesstraßenbauprojekt geschehen ist. Im letzteren Falle läge wieder eine Vorbereitungshandlung vor, die - wie schon oben ausgeführt - nicht zu Lasten des später enteigneten Gründeigentümers berücksichtigt werden dürfte. Im ersteren Falle käme ihr keine "die Qualität" des enteigneten Grundstückes mindernde Bedeutung zu. Da die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet, es sei die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung der Grundfläche bescheidmäßig ausgesprochen oder sogar durchgeführt worden, sondern eine die Qualität des enteigneten Grundstückes berührende Abtretungsverpflichtung aus den vorhandenen Flächenwidmungsplänen - hier interessiert nur mehr der behauptete Flächenwidmungsplan Plandokument 2824/1956 - ableitet, braucht nur beurteilt werden, ob der nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem Flächenwidmungsplan Plandokument 2824/1956 zur Verbreiterung einer Gemeindestraße vorgesehene Grundstücksteil durch diese Widmung gegenüber dem restlichen Grundstück eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehende Wertminderung erfahren haben kann. Dabei ist davon auszugehen, daß ab der Erklärung der Straße Erdberger Mais-Flughafen Schwechat zur Bundesstraße eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Abtretung der dann später enteigneten Grundfläche (oder eines Teiles davon) nicht mehr möglich war. Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig (vgl. Krzizek aaO 380; Mell - Schwimann aaO 204; Schmid in ZVR 1979, 66). Diesen Rechtsstandpunkt nimmt übrigens die Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel selbst ein. Es gibt auch keine Grundabtretungspflicht an die Gemeinde zur Weitergabe an den Bund (Mell - Schwimann aaO). Das ergibt sich nicht nur aus kompetenzrechtlichen Überlegungen, sondern ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht nur darin gesehen werden kann, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Gründeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 682; Krzizek aaO 379; Mell - Schwimann aaO 203 f.; VfSlg. 3475). Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, haben sie mit der Aufschließung der anliegenden Grundstücke nichts zu tun, was besonders bei Autobahnen deutlich in Erscheinung tritt; bei ihrer Errichtung kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.Zu prüfen bleibt daher, ob der Flächenwidmungsplan Plandokument 2824 aus 1956, für die "Qualität" des später enteigneten Grundstückes maßgebend ist. Dies ist unabhängig davon zu verneinen, ob mit diesem Plandokument der an der Erdberger Lände angrenzende Teil des Grundstückes der Antragsteller als Verkehrsfläche gewidmet wurde, um die Erdberger Lände als Gemeindestraße verbreitern zu können, oder ob diese Widmung unter Bedachtnahme auf ein Bundesstraßenbauprojekt geschehen ist. Im letzteren Falle läge wieder eine Vorbereitungshandlung vor, die - wie schon oben ausgeführt - nicht zu Lasten des später enteigneten Gründeigentümers berücksichtigt werden dürfte. Im ersteren Falle käme ihr keine "die Qualität" des enteigneten Grundstückes mindernde Bedeutung zu. Da die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet, es sei die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung der Grundfläche bescheidmäßig ausgesprochen oder sogar durchgeführt worden, sondern eine die Qualität des enteigneten Grundstückes berührende Abtretungsverpflichtung aus den vorhandenen Flächenwidmungsplänen - hier interessiert nur mehr der behauptete Flächenwidmungsplan Plandokument 2824 aus 1956, - ableitet, braucht nur beurteilt werden, ob der nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem Flächenwidmungsplan Plandokument 2824 aus 1956, zur Verbreiterung einer Gemeindestraße vorgesehene Grundstücksteil durch diese Widmung gegenüber dem restlichen Grundstück eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehende Wertminderung erfahren haben kann. Dabei ist davon auszugehen, daß ab der Erklärung der Straße Erdberger Mais-Flughafen Schwechat zur Bundesstraße eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Abtretung der dann später enteigneten Grundfläche (oder eines Teiles davon) nicht mehr möglich war. Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig vergleiche Krzizek aaO 380; Mell - Schwimann aaO 204; Schmid in ZVR 1979, 66). Diesen Rechtsstandpunkt nimmt übrigens die Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel selbst ein. Es gibt auch keine Grundabtretungspflicht an die Gemeinde zur Weitergabe an den Bund (Mell - Schwimann aaO). Das ergibt sich nicht nur aus kompetenzrechtlichen Überlegungen, sondern ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht nur darin gesehen werden kann, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Gründeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 682; Krzizek aaO 379; Mell - Schwimann aaO 203 f.; VfSlg. 3475). Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, haben sie mit der Aufschließung der anliegenden Grundstücke nichts zu tun, was besonders bei Autobahnen deutlich in Erscheinung tritt; bei ihrer Errichtung kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.
Unterstellt man also, daß im Flächenwidmungsplan Plandokument 2824/1956 Teilgrundstücke der Antragsteller im Hinblick auf die Verbreiterung einer Gemeindestraße als Verkehrsfläche gewidmet wurden, so war nach den obigen Ausführungen eine Grundabtretung zu diesem Zweck jedenfalls seit der Abänderung des Bundesstraßengesetzes BGBl. 1948/59 durch das Bundesgesetz BGBl. 1964/134, nicht mehr möglich. Es darf deshalb auch die eine solche Verbreiterung einer Gemeindestraße vorausplanende Widmung im Flächenwidmungsplan nicht mehr als wertmindernd berücksichtigt werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß die Gründeigentümer zwar die Nachteile des hinsichtlich der Verkehrsflächenwidmung nicht mehr durchführbaren Flächenwidmungsplanes zu tragen hätten, aber nie in den Genuß der sonst mit der Grundabtretung zum Zwecke der Herstellung einer Gemeindestraße verbundenen Aufschließungsvorteile kommen könnten. Antragsteller und Antragsgegner würden hinsichtlich der Enteignungsentschädigung und somit wirtschaftlich so gestellt, als ob es eine Abtretungsverpflichtung eines Gründeigentümers an die Gemeinde zum Zwecke der Weitergabe des abgetretenen (abzutretenden) Grundstückes an den Bund gebe. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Es kann daher im vorliegenden Fall die nach Behauptung der Antragsgegnerin vorliegende Verkehrsflächenwidmung nicht als qualitätsbestimmend berücksichtigt werden. Die enteignete Fläche muß vielmehr auch insoweit, als sie in dem Plandokument 2824/1956 als Verkehrsfläche ausgewiesen sein sollte, hinsichtlich ihrer Qualität der Restgrundfläche gleichgestellt werden (vgl. Rummel - Schlager aaO 145). Daß es sich dabei seit dem Plandokument 4639/1968 um Industriegebiet handelt, führt die Antragsgegnerin selbst aus. Es wird daher - nach der derzeitigen Aktenlage - bei der Ermittlung des Enteignungsentschädigungsbetrages davon aus zugehen sein, daß dem gesamten enteigneten Grundstück die "Qualität" eines Industriegebietes zukam und keine den Wert desselben mindernde Abtretungspflicht bestand oder noch entstehen hätte können.Unterstellt man also, daß im Flächenwidmungsplan Plandokument 2824 aus 1956, Teilgrundstücke der Antragsteller im Hinblick auf die Verbreiterung einer Gemeindestraße als Verkehrsfläche gewidmet wurden, so war nach den obigen Ausführungen eine Grundabtretung zu diesem Zweck jedenfalls seit der Abänderung des Bundesstraßengesetzes BGBl. 1948/59 durch das Bundesgesetz BGBl. 1964/134, nicht mehr möglich. Es darf deshalb auch die eine solche Verbreiterung einer Gemeindestraße vorausplanende Widmung im Flächenwidmungsplan nicht mehr als wertmindernd berücksichtigt werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß die Gründeigentümer zwar die Nachteile des hinsichtlich der Verkehrsflächenwidmung nicht mehr durchführbaren Flächenwidmungsplanes zu tragen hätten, aber nie in den Genuß der sonst mit der Grundabtretung zum Zwecke der Herstellung einer Gemeindestraße verbundenen Aufschließungsvorteile kommen könnten. Antragsteller und Antragsgegner würden hinsichtlich der Enteignungsentschädigung und somit wirtschaftlich so gestellt, als ob es eine Abtretungsverpflichtung eines Gründeigentümers an die Gemeinde zum Zwecke der Weitergabe des abgetretenen (abzutretenden) Grundstückes an den Bund gebe. Dies ist aber - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Es kann daher im vorliegenden Fall die nach Behauptung der Antragsgegnerin vorliegende Verkehrsflächenwidmung nicht als qualitätsbestimmend berücksichtigt werden. Die enteignete Fläche muß vielmehr auch insoweit, als sie in dem Plandokument 2824 aus 1956, als Verkehrsfläche ausgewiesen sein sollte, hinsichtlich ihrer Qualität der Restgrundfläche gleichgestellt werden vergleiche Rummel - Schlager aaO 145). Daß es sich dabei seit dem Plandokument 4639 aus 1968, um Industriegebiet handelt, führt die Antragsgegnerin selbst aus. Es wird daher - nach der derzeitigen Aktenlage - bei der Ermittlung des Enteignungsentschädigungsbetrages davon aus zugehen sein, daß dem gesamten enteigneten Grundstück die "Qualität" eines Industriegebietes zukam und keine den Wert desselben mindernde Abtretungspflicht bestand oder noch entstehen hätte können.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß nach ständiger Rechtssprechung nur der unmittelbar durch die Enteignung, nicht aber der durch sie auf dem enteigneten Grundstück vorgenommene Bauführung entstehende Nachteil durch die zu bestimmende Enteignungsentschädigung zu ersetzen ist. Das ändert aber im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Erhebungsauftrages durch das Rekursgericht. Das Rekursgericht hat jedenfalls richtig erkannt, daß für die Frage, ob das Restgrundstück eine Wertminderung erfahren hat, von Bedeutung ist, "ob für die Antragsteller nach durchgeführter Enteignung zum Restgrundstück überhaupt noch ein Zugang bleibt und - bejahendenfalls - ob es sich beim unbestrittenermaßen neu zu schaffenden Zugang um eine bloße Änderung oder um eine Erschwerung der Zufahrt handelt." Gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 (vgl auch § 6 EisbEG) gebührt dem Enteigneten neben der Entschädigung für die enteignete Fläche auch eine Entschädigung für die Entwertung des Restgrundstückes (Brunner in JBl. 1975, 583 f.; Kautsch, Dass Gesetz betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen 29 f; 5 Ob 117/74; 6 Ob 150/74; RZ 1976/86). Eine solche Entwertung kann unter anderem dadurch entstehen, daß durch den enteigneten Teil die Kommunikation des Restgrundstückes mit einem öffentlichen Weg erschwert oder aufgehoben wird (Kautsch aaO 30; ähnlich 6 Ob 150/74). Wird das Restgrundstück durch die enteignete Teilfläche vom öffentlichen Wegenetz ganz oder teilweise getrennt, so kann schon darin und nicht erst in der Bauführung auf der enteigneten Grundfläche eine Erschwerung oder Verhinderung der Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und eine dadurch verursachte Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen. Der durch die Enteignung einer Teilfläche im Hinblick auf die wegmäßige Erschließung des Restgrundstückes eingetretene Nachteil kann auch in den für eine Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten liegen (so auch 6 Ob 150/74).Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß nach ständiger Rechtssprechung nur der unmittelbar durch die Enteignung, nicht aber der durch sie auf dem enteigneten Grundstück vorgenommene Bauführung entstehende Nachteil durch die zu bestimmende Enteignungsentschädigung zu ersetzen ist. Das ändert aber im Ergebnis nichts an der Richtigkeit des Erhebungsauftrages durch das Rekursgericht. Das Rekursgericht hat jedenfalls richtig erkannt, daß für die Frage, ob das Restgrundstück eine Wertminderung erfahren hat, von Bedeutung ist, "ob für die Antragsteller nach durchgeführter Enteignung zum Restgrundstück überhaupt noch ein Zugang bleibt und - bejahendenfalls - ob es sich beim unbestrittenermaßen neu zu schaffenden Zugang um eine bloße Änderung oder um eine Erschwerung der Zufahrt handelt." Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 vergleiche auch Paragraph 6, EisbEG) gebührt dem Enteigneten neben der Entschädigung für die enteignete Fläche auch eine Entschädigung für die Entwertung des Restgrundstückes (Brunner in JBl. 1975, 583 f.; Kautsch, Dass Gesetz betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen 29 f; 5 Ob 117/74; 6 Ob 150/74; RZ 1976/86). Eine solche Entwertung kann unter anderem dadurch entstehen, daß durch den enteigneten Teil die Kommunikation des Restgrundstückes mit einem öffentlichen Weg erschwert oder aufgehoben wird (Kautsch aaO 30; ähnlich 6 Ob 150/74). Wird das Restgrundstück durch die enteignete Teilfläche vom öffentlichen Wegenetz ganz oder teilweise getrennt, so kann schon darin und nicht erst in der Bauführung auf der enteigneten Grundfläche eine Erschwerung oder Verhinderung der Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und eine dadurch verursachte Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen. Der durch die Enteignung einer Teilfläche im Hinblick auf die wegmäßige Erschließung des Restgrundstückes eingetretene Nachteil kann auch in den für eine Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten liegen (so auch 6 Ob 150/74).