Rechtssatz RS0053497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053497
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Norm
BStG §9
B - VG §10 Abs1 Z9
Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig. Der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht kann nämlich nur darin gesehen werden, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Grundeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält. Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 802/81
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 802/81
Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314
- 4 Ob 168/11a
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 168/11a
Vgl; Beisatz: Hier: Anliegerleistung nach §§ 17, 50 Wr BauO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053497
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00802_8100000_001