Begründung:
Der Kindesvater war aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 21. 12. 2006 zu einer Unterhaltsleistung für die mj J***** und A***** von je 170 EUR und für die mj B***** und J***** von je 150 EUR verpflichtet. Am 27. 1. 2009 beantragte der Kindesvater, die Unterhaltsbeträge für alle Kinder auf je 82 EUR monatlich herabzusetzen.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung für die mj J***** und A***** auf je 120 EUR und für die mj B***** und J***** auf je 130 EUR ab 1. 2. 2009 herab.
Dabei ging das Erstgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvaters als Taxifahrer von 911,77 EUR ohne Trinkgeld aus. Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass nach der üblichen Rechtsprechung bei Taxilenkern ein monatlicher Trinkgeldbetrag von zumindest 150 EUR anzunehmen sei, weshalb die monatliche Bemessungsgrundlage 1.061 EUR betrage. Nach Abzug der monatlichen Unterhaltsbeträge von insgesamt 500 EUR würden dem Vater 561 EUR für seine eigenen Bedürfnisse verbleiben, womit er seine Bedürfnisse decken könne.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichts sei sogar von einem höheren Trinkgeldbetrag auszugehen. So sei in der Entscheidung 15 R 385/06b des Rekursgerichts ein Trinkgeld von 250 EUR monatlich angenommen worden; in der Entscheidung EFSlg 99.539 ein Betrag von 204 EUR, in der Entscheidung des Rekursgerichts 15 R 129/07g ein Betrag von monatlich mindestens 180 EUR.
Die Bestimmungen der Exekutionsordnung könnten als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen, wobei die Grenze des § 291b EO jedoch im Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden könne. Die Unterhaltsbemessung könne vielmehr darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet werde, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.Die Bestimmungen der Exekutionsordnung könnten als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen, wobei die Grenze des Paragraph 291 b, EO jedoch im Hinblick auf Paragraph 292 b, EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden könne. Die Unterhaltsbemessung könne vielmehr darüber hinausgehen, doch sei zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet werde, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.
Bei Nichtausreichen des nach Abzug des § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssten sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern hätten sich die Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheide jedoch aus. Es sei vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. In den Entscheidungen 2 Ob 187/05x und 1 Ob 42/07v habe der Oberste Gerichtshof eine Unterhaltsbemessung akzeptiert, bei der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Sorgepflicht ein Betrag von 580,11 EUR verbleibe. Berücksichtige man den Umstand, dass im vorliegenden Fall vier Sorgepflichten bestünden, welche mit den festgesetzten Beträgen weit unterhalb des Regelbedarfs liegen, sowie das monatliche Trinkgeld unterhalb des Mindestbetrags von 180 EUR angesetzt worden sei, sei ein Verbleib von monatlich 561 EUR für den Rekurswerber als für den Einzelfall vertretbar anzunehmen.Bei Nichtausreichen des nach Abzug des Paragraph 291 b, EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssten sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern hätten sich die Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheide jedoch aus. Es sei vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. In den Entscheidungen 2 Ob 187/05x und 1 Ob 42/07v habe der Oberste Gerichtshof eine Unterhaltsbemessung akzeptiert, bei der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Sorgepflicht ein Betrag von 580,11 EUR verbleibe. Berücksichtige man den Umstand, dass im vorliegenden Fall vier Sorgepflichten bestünden, welche mit den festgesetzten Beträgen weit unterhalb des Regelbedarfs liegen, sowie das monatliche Trinkgeld unterhalb des Mindestbetrags von 180 EUR angesetzt worden sei, sei ein Verbleib von monatlich 561 EUR für den Rekurswerber als für den Einzelfall vertretbar anzunehmen.
Nachträglich ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, durch die nunmehr ergangene Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z vom 6. Mai 2009 (richtig: 5. 5. 2010) sei eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten, weshalb iSd § 63 AußStrG der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern gewesen sei.Nachträglich ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, durch die nunmehr ergangene Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z vom 6. Mai 2009 (richtig: 5. 5. 2010) sei eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten, weshalb iSd Paragraph 63, AußStrG der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern gewesen sei.