Aus der Begründung:
Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 JWG darf das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Zu den Erziehungsberechtigten zählen nach § 39 JWG die Eltern, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater eines unehelichen Kindes jedoch nur, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübt. Auf das gerichtliche Verfahren finden gemäß § 34 Abs. 5 JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen unter Bedachtnahme auf die besonderen Regelungen der ersten vier Absätze des § 34 JWG Anwendung.Nach Paragraph 26, Absatz eins, Satz 3 JWG darf das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Zu den Erziehungsberechtigten zählen nach Paragraph 39, JWG die Eltern, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater eines unehelichen Kindes jedoch nur, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübt. Auf das gerichtliche Verfahren finden gemäß Paragraph 34, Absatz 5, JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen unter Bedachtnahme auf die besonderen Regelungen der ersten vier Absätze des Paragraph 34, JWG Anwendung.
Heribert I gilt - nach den vom OGH ermittelten und eingangs dargelegten familienrechtlichen Verhältnissen - derzeit mangels einer im Sinne des § 163b ABGB wirksamen Vaterschaftsfeststellung des Ehemannes der Mutter als deren uneheliches, unter Amtsvormundschaft stehendes Kind. Pflege und Erziehung des Kindes kommen derzeit gemäß § 170 ABGB der Mutter allein zu.Heribert römisch eins gilt - nach den vom OGH ermittelten und eingangs dargelegten familienrechtlichen Verhältnissen - derzeit mangels einer im Sinne des Paragraph 163 b, ABGB wirksamen Vaterschaftsfeststellung des Ehemannes der Mutter als deren uneheliches, unter Amtsvormundschaft stehendes Kind. Pflege und Erziehung des Kindes kommen derzeit gemäß Paragraph 170, ABGB der Mutter allein zu.
Das Rekursgericht hat ohne die nach § 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG gebotene Untersuchung die Antragsbehauptung unterstellt, daß der Ehemann der Mutter der eheliche Vater des Minderjährigen sei und ihm als solchem ein Erziehungsrecht zustehe. Diese Annahme trifft aus den dargelegten Umständen nicht zu. Zulässigkeit und Notwendigkeit der vormundschaftsgerichtlich genehmigten Maßnahmen der Erziehungshilfe hat das Rekursgericht ausschließlich mit einem Verhalten des Ehemannes der Mutter begrundet. Dessen Stellungnahme zu den Erziehungshilfemaßnahmen kam aber keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Annahme steht mit den zitierten Bestimmungen der §§ 26 und 39 JWG sowie der §§ 163b und 170 ABGB in einem augenfälligen Widerspruch.Das Rekursgericht hat ohne die nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG gebotene Untersuchung die Antragsbehauptung unterstellt, daß der Ehemann der Mutter der eheliche Vater des Minderjährigen sei und ihm als solchem ein Erziehungsrecht zustehe. Diese Annahme trifft aus den dargelegten Umständen nicht zu. Zulässigkeit und Notwendigkeit der vormundschaftsgerichtlich genehmigten Maßnahmen der Erziehungshilfe hat das Rekursgericht ausschließlich mit einem Verhalten des Ehemannes der Mutter begrundet. Dessen Stellungnahme zu den Erziehungshilfemaßnahmen kam aber keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Annahme steht mit den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 26 und 39 JWG sowie der Paragraphen 163 b und 170 ABGB in einem augenfälligen Widerspruch.
Dem angefochtenen Beschluß haftet in dieser Hinsicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit an, weil nicht die nach den konkreten Umständen des Falles abzuwägenden Notwendigkeiten und Zweckmäßigkeiten von Erziehungshilfemaßnahmen, sondern das Vorliegen einer gesetzlich unmißverständlich formulierten Anordnungsvoraussetzung unrichtig beurteilt wurden.
Mit dem Hinweis auf diese Gesetzeswidrigkeit allein ist aber das von der Mutter der Sache nach gerügte Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Erziehungshilfe noch nicht dargetan.
Ein Mißbrauch der Erziehungsgewalt oder eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten (§ 26 Abs. 1 JWG), die dazu führen, daß es dem Kind an der nötigen Erziehung fehlt (§ 25 Abs. 1 Wr. JWG), ist zwar nicht damit begrundbar, daß der Ehemann der Mutter aus Anlaß seiner und ihrer Inhaftierung einer Heimunterbringung des dreijährigen Kindes nicht zustimmte. Im Antrag des Jugendamtes, der seine Ergänzung im Erhebungsbericht vom 19. Feber 1981 gefunden hat, wurden nicht nur die Inhaftierung der Mutter und ihres Ehemannes als unmittelbarer Anlaß der wegen Gefahr im Verzug sofort getroffenen Erziehungshilfemaßnahme dargelegt, sondern auch die Pflegeverhältnisse und damit die Erziehungsbedingungen in der Zeit vor den am 12. Jänner 1981 erfolgten Verhaftungen als Vernachlässigung der Erziehungspflichten dargestellt und zur Illustration auf die Erziehungsverhältnisse der Geschwister des Minderjährigen hingewiesen.Ein Mißbrauch der Erziehungsgewalt oder eine Vernachlässigung der Erziehungspflichten (Paragraph 26, Absatz eins, JWG), die dazu führen, daß es dem Kind an der nötigen Erziehung fehlt (Paragraph 25, Absatz eins, Wr. JWG), ist zwar nicht damit begrundbar, daß der Ehemann der Mutter aus Anlaß seiner und ihrer Inhaftierung einer Heimunterbringung des dreijährigen Kindes nicht zustimmte. Im Antrag des Jugendamtes, der seine Ergänzung im Erhebungsbericht vom 19. Feber 1981 gefunden hat, wurden nicht nur die Inhaftierung der Mutter und ihres Ehemannes als unmittelbarer Anlaß der wegen Gefahr im Verzug sofort getroffenen Erziehungshilfemaßnahme dargelegt, sondern auch die Pflegeverhältnisse und damit die Erziehungsbedingungen in der Zeit vor den am 12. Jänner 1981 erfolgten Verhaftungen als Vernachlässigung der Erziehungspflichten dargestellt und zur Illustration auf die Erziehungsverhältnisse der Geschwister des Minderjährigen hingewiesen.
Diese Umstände könnten einerseits einen Erziehungsnotstand im Sinne des § 26 Abs. 1 JWG begrunden und anderseits eine Heimunterbringung des Kindes als Maßnahme der Erziehungshilfe unabhängig vom jeweils widerruflichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich machen, um den gebotenen Erziehungserfolg sicherzustellen. In einem solchen Fall schließt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur einstweiligen freiwilligen Heimunterbringung nicht aus, daß gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, das heißt unabhängig von deren Einverständnis und daher unter Umständen auch ohne diese, eine Erziehungshilfemaßnahme in ihrem Bestand durch pflegschaftsgerichtlichen Beschluß abgesichert werde.Diese Umstände könnten einerseits einen Erziehungsnotstand im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, JWG begrunden und anderseits eine Heimunterbringung des Kindes als Maßnahme der Erziehungshilfe unabhängig vom jeweils widerruflichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich machen, um den gebotenen Erziehungserfolg sicherzustellen. In einem solchen Fall schließt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur einstweiligen freiwilligen Heimunterbringung nicht aus, daß gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, das heißt unabhängig von deren Einverständnis und daher unter Umständen auch ohne diese, eine Erziehungshilfemaßnahme in ihrem Bestand durch pflegschaftsgerichtlichen Beschluß abgesichert werde.
Diese Voraussetzungen für eine gerichtliche Erziehungshilfe im Sinne des § 26 JWG bedürfen allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch einer ergänzenden Erhebung und Feststellung.Diese Voraussetzungen für eine gerichtliche Erziehungshilfe im Sinne des Paragraph 26, JWG bedürfen allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch einer ergänzenden Erhebung und Feststellung.
Die Vormundschaftssache war aus diesem Grund zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an den nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a JGG zuständigen Jugendgerichtshof Wien (wobei der im Antrag geltend gemachte Erziehungsnotstand gleichzeitig ein zuständigkeitsbegrundendes und ein maßnahmenrechtfertigendes Tatsachenelement darstellt) zurückzuweisen.Die Vormundschaftssache war aus diesem Grund zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an den nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG zuständigen Jugendgerichtshof Wien (wobei der im Antrag geltend gemachte Erziehungsnotstand gleichzeitig ein zuständigkeitsbegrundendes und ein maßnahmenrechtfertigendes Tatsachenelement darstellt) zurückzuweisen.