Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zuletzt - nach Klagseinschränkungen AS 33 und 391 - von den Beklagten die Bezahlung des Betrages in der Höhe von S 1,803.351,91 samt 9 % Zinsen seit 22. April 1977. Zur Begründung dieses Anspruches brachte sie im wesentlichen vor: Ihr Privatkonto Nr. 296 habe am Tage ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft einen Stand von S 2,885.985,80
gehabt. Nach Abzug von Zahlungen bzw. von von der Klägerin anerkannten Belastungen ihres Kontos in Höhe von insgesamt S 1,072.633,89 und einer Versicherungsleistung in der Höhe von S 10.000.-- verbleibe die restliche Forderung der Klägerin in der Höhe von S 1,803.351,91. Dieser Betrag sei mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft zur Zahlung fällig geworden, spätestens jedenfalls aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 17. April 1975. Gemäß § 7 Abs 4 des Gesellschaftsvertrages stünden der Klägerin bankmäßige Zinsen für ihre Forderung zu. Die durchschnittlichen Bankzinsen der letzten drei Jahre beliefen sich auf 9 %.gehabt. Nach Abzug von Zahlungen bzw. von von der Klägerin anerkannten Belastungen ihres Kontos in Höhe von insgesamt S 1,072.633,89 und einer Versicherungsleistung in der Höhe von S 10.000.-- verbleibe die restliche Forderung der Klägerin in der Höhe von S 1,803.351,91. Dieser Betrag sei mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft zur Zahlung fällig geworden, spätestens jedenfalls aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 17. April 1975. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages stünden der Klägerin bankmäßige Zinsen für ihre Forderung zu. Die durchschnittlichen Bankzinsen der letzten drei Jahre beliefen sich auf 9 %.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein:
Das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin sei vom Steuerberater Dr. E mit S 3,698.402,80 ermittelt worden, worin an stillen Reserven ein Betrag von S 354.971,-- enthalten sei. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages habe die Mehrheit der Gesellschafter den Beschluß gefaßt, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin in 15 Jahren auszuzahlen. Die zwischenzeitlich fällig gewordenen Raten seien der Klägerin bezahlt bzw. mit Gegenforderungen verrechnet worden. Insgesamt hätten die Beklagten an die Klägerin bzw. für die Klägerin - einschließlich der aufrechnungsweise eingewendeten (AS 11) Kosten der Ersatzarbeitskraft - bisher mindestens S 2,471.493,38 bezahlt. Die Zweitbeklagte wendete mit der Behauptung, die Klägerin sei aufgrund zahlreicher Schenkungen des am 14. Dezember 1968 verstorbenen Vaters Robert B an die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt ihren 'Pflichtteilsergänzungsanspruch' in der Höhe von S 2,262.974,07Das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin sei vom Steuerberater Dr. E mit S 3,698.402,80 ermittelt worden, worin an stillen Reserven ein Betrag von S 354.971,-- enthalten sei. Gemäß Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages habe die Mehrheit der Gesellschafter den Beschluß gefaßt, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin in 15 Jahren auszuzahlen. Die zwischenzeitlich fällig gewordenen Raten seien der Klägerin bezahlt bzw. mit Gegenforderungen verrechnet worden. Insgesamt hätten die Beklagten an die Klägerin bzw. für die Klägerin - einschließlich der aufrechnungsweise eingewendeten (AS 11) Kosten der Ersatzarbeitskraft - bisher mindestens S 2,471.493,38 bezahlt. Die Zweitbeklagte wendete mit der Behauptung, die Klägerin sei aufgrund zahlreicher Schenkungen des am 14. Dezember 1968 verstorbenen Vaters Robert B an die Klägerin in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt ihren 'Pflichtteilsergänzungsanspruch' in der Höhe von S 2,262.974,07
aufrechnungsweise ein (AS 388 f.). Die Beklagten wendeten schließlich auch die Verjährung der eingeklagten Forderung ein (AS 387).
Die Klägerin brachte vor, daß die behauptete Beschlußfassung über die Auszahlung des Guthabens in 15 Jahresraten gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten im Geschäftsleben verstoße und eine schikanöse Rechtsausübung darstelle. Von den von den Beklagten behaupteten Zahlungen bzw. Leistungen an die Klägerin bzw. für diese in der behaupteten Höhe von S 2,471.493,38
anerkannte die Klägerin nur Belastungen in Höhe von S 1,072.633,89. Schließlich bestritt die Klägerin auch die von der Zweitbeklagten geltend gemachte Gegenforderung und wendete diesbezüglich Verjährung ein.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung im Betrage von S 1,803.351,91
samt 9 % Zinsen seit 29. April 1977 als zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin den Betrag von S 1,803.351,91
samt 9 % Zinsen seit 29. April 1977 zu bezahlen und wies ein Zinsenmehrbegehren in der Höhe von 9 % Zinsen aus S 1,803.351,91 für die Zeit vom 22. April 1977 bis 29. April 1977 ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Robert B war bis zum Jahr 1950 Alleininhaber des Textilhauses Josef B. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1950 nahm er seine Töchter Dr. Anneliese A, geborene B und Rosemarie C, geborene B auf und gründete mit ihnen eine Offene Handelsgesellschaft unter Beibehaltung der Firmenbezeichnung Josef B mit dem Sitz in Innsbruck. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1950
lauten:
' § 2 ' Paragraph 2
...Außerdem widmen alle drei Gesellschafter wie bisher ihre volle
Arbeitskraft der Firma.
§ 3 Paragraph 3
Dieser Gesellschaftsvertrag beginnt mit Wirkung vom 1. Jänner 1950 und wird auf unbestimmte Dauer vereinbart. Nach 5 Jahren ist er jeweils mit einjähriger Frist auf das Ende eines Geschäftsjahres kündbar.
.......
§ 6 Paragraph 6
Soweit Gesellschafterbeschlüsse zu fassen sind, werden sie mit
einfacher Stimmenmehrheit, die sich nach den Kapitalanteilen
richtet, gefaßt.
....
§ 7 Paragraph 7
Gewinn und Verlust jedes Geschäftsjahres werden durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Gesellschafterversammlung aufgeteilt. Dabei steht dem Gesellschafter Robert B mit Rücksicht auf seine führende Stellung in der Firma ein erhöhter Anteil zu. Im übrigen richtet sich die Verteilung nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Als Reingewinn (Verlust) gilt der steuerliche Gewinn. Mit einfacher Stimmenmehrheit wird beschlossen, welcher Teil des Gewinnes als Verstärkung des Stammkapitals oder als Rücklage im Vermögen der Firma zu bleiben hat. Der Restbetrag ist an die Gesellschafter zur Auszahlung zu bringen, falls Herr Robert B damit einverstanden ist.
Will ein Gesellschafter von dem ihm zur Auszahlung zustehenden Gewinnanteil einen Teil stehen lassen, so wird dieser Betrag seinem Privatkonto gutgeschrieben und als Darlehen in der Höhe des üblichen Bankzinsfußes verzinst.
.....
§ 9 Paragraph 9
Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt....
§ 10 Paragraph 10
Im Falle der Auseinandersetzung ist auf der Grundlage der Steuerbilanz eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, wobei die stillen Reserven aufgelöst werden müssen. Änderungen der Steuerbilanz aufgrund einer Betriebsprüfung sind zu berücksichtigen. Firma und Kundschaft sind, soweit nicht käuflich erworben, nicht zu bewerten.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter.' In den folgenden Jahren trat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages insoferne ein, als das Gesellschaftskapital erhöht wurde und die Drittbeklagte als Gesellschafterin in die Offene Handelsgesellschaft eintrat. Ab dem Eintritt der Drittbeklagten waren Robert B mit 37,5 %, die Klägerin mit 25 %, die zweitbeklagte mit 25 % und die Drittbeklagte mit 12,5 % am Betriebsvermögen beteiligt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung entsprach in den letzten Jahren vor dem Tode des Robert B den Kapitalanteilen. Am 14. Dezember 1968 verstarb Robert B. Die Gesellschaft wurde in der Folge durch die Klägerin sowie die Zweit- und die Drittbeklagte weitergeführt. Ab diesem Zeitpunkt betrug die Beteiligung der Klägerin am Betriebsvermögen bis zu ihrem Ausscheiden 30,77 %. In Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 16. November 1950 beschlossen die Gesellschafter, daß das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfalle, sondern jeweils zum 31. Jänner eines jeden Jahres ende. Nach dem Tode des Robert B kam es zu Differenzen zwischen der Klägerin einerseits sowie der Zweit- und der Drittbeklagten andererseits. Die Klägerin kündigte aus diesem Grunde mit Schreiben vom 26. Jänner 1972 den Gesellschaftsvertrag zum 31. Jänner 1972 auf und begehrte die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz unter Auflösung der stillen Reserven und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens samt bankmäßiger Verzinsung ab dem Fälligkeitstag 31. Jänner 1972. Mit dem Ausscheiden der Klägerin zum 31. Jänner 1972 waren die Zweit- und die Drittbeklagte einverstanden und setzten die Gesellschaft fort. Eine Auseinandersetzungsbilanz wurde nicht erstellt. Zwischen den Streitteilen kam es zu keiner Einigung über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens der Klägerin. Bei einer Besprechung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters wurde der Klägerin die sofortige Auszahlung eines Betrages von S 1,000.000,-- zur Abgeltung ihrer Ansprüche aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft angeboten. Mit diesem Betrag war die Klägerin nicht einverstanden. In der Folge, jedenfalls nach Vorliegen der Aufstellung des Steuerberaters Dr. Hans E vom 24. September 1974 kam es in der Kanzlei des Beklagtenvertreters zwischen der Zweit- und der Drittbeklagten als verbliebene Gesellschafter zu einer mündlichen Beschlußfassung des Inhaltes, das Auseinandersetzungsguthaben auf der Grundlage der Bilanz 1971
und der vom Steuerberater Dr. E ermittelten stillen Reserven der Klägerin in 15 Jahresraten, beginnend mit 1. Februar 1974 auszuzahlen. Die Klägerin wurde von dieser Beschlußfassung erstmals im Zuge eines Rechtsstreites im Jahre 1977 in Kenntnis gesetzt. Am 17. April 1975 forderte die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Beklagten zur Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in der Höhe von S 6,302.763,04 auf und kündigte unter Hinweis auf die bisherigen erfolglosen Vergleichsgespräche für den Fall der Nichtzahlung die Klagseinbringung an. In der Folge fanden zwischen den Streitteilen bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage Vergleichsverhandlungen über die Höhe und den Modus der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens statt. Aufgrund des Scheiterns dieser Vergleichsverhandlungen brachte die Klägerin schließlich die Klage ein. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Gesellschaft am 31. Jänner 1972 wies ihr Privatkont0 ein Guthaben in der Höhe von S 2,885.995,80 auf, der Stand des Kapitalkontos belief sich auf S 457.436,--.
Auf dieses Guthaben der Klägerin haben die Beklagten nicht entsprechend dem gefaßten Gesellschafterbeschluß jährlich gleich hohe Zahlungen an die Klägerin geleistet, sondern Aufwendungen für die Klägerin in unterschiedlicher Höhe und unregelmäßigen Abständen erbracht, wobei sie diese Aufwendungen dem Privatkonto Nr. 296 der Klägerin anlasteten. Die Klägerin hat Aufwendungen der Beklagten in Höhe von insgesamt S 1,072.633,89 seit ihrem Ausscheiden als Zahlung auf ihr Guthaben anerkannt. Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes zu den von der Klägerin nicht anerkannten, von den Beklagten aber behaupteten weiteren Leistungen kann unterbleiben, weil diesbezüglich auch keine Rechtsmittelausführungen mehr vorliegen.
Bezüglich der Verzinsung stellte das Erstgericht fest: Die erzielbare Verzinsung einer Geldanalge in Pfandbriefen oder Kommunalbriefen betrug in den Jahren 1977 bis 1982 zwischen 7,25 und 11 % (AS 463), also 'durchschnittlich 9 %' (AS 485).
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft und der Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter wachse der Teil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter erwerbe mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben. Es sei ihm auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sei sowohl das Kapitalkonto als auch das Privatkonto der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrundezulegen. Das Kapitalkonto stelle den Anteil der Gesellschafterin am Gesellschaftsvermögen dar, während das Privatkonto zur Aufnahme der Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft diene.
Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto stelle daher eine Forderung gegen die Gesellschaft dar. Wenn die Klägerin die Auszahlung ihres Guthabens auf dem Privatkonto begehre, so mache sie daher nur einen Teil ihres Auseinandersetzungsguthabens geltend. Dies erscheine im vorliegenden Fall deshalb zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin ihr Kapitalanteil zweifellos aktiv gewesen sei. Die Klägerin habe ohne eine Anerkennung des von verbliebenen Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsmodus Aufwendungen der Beklagten in Höhe von S 1,082.633,89 als Teilzahlung anerkannt. Die weiteren von den Beklagten mit dem Guthaben der Klägerin gegenverrechneten Aufwendungen und die zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen seien nicht gerechtfertigt. Ein allfälliger Pflichtteilsergänzungsanspruch der Zweitbeklagten sei gemäß § 1487 ABGB verjährt. Die Klagsforderung bestehe daher in Höhe von S 1,803.351,91 zu Recht. Die Zeit der Auszahlung sei im Gesetz nicht bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens insofern eine Regelung getroffen, als diese nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter festzulegen sei. Gemäß dieser Regelung im Geesellschaftsvertrag sei von den verbliebenen Gesellschaftern ein Auszahlungsmodus in Form von 15 Jahresraten beginnend mit 1. Februar 1974, also zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin getroffen worden. Dieser Gesellschafterbeschluß stelle eine wirtschaftliche Knebelung der Klägerin dar und widerspreche den guten Sitten. Er sei daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Gemäß § 904 ABGB sei daher der Erfüllungszeitraum vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erstbeklagten erscheine eine Auszahlungsfrist von fünf Jahren ab dem Ausscheiden der Klägerin angemessen. Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto in Höhe von S 2,885.995,80 sei somit am 1. Februar 1977 zur Gänze fällig gewesen. Die Klägerin habe die Klage am 23. April 1980 eingebracht. Die Beklagten könnten nicht wirksam die Einrede der Verjährung erheben, weil bis unmittelbar vor der Klagseinbringung Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten, welche den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten. Darüberhinaus widerspräche es Treu und Glauben sich einerseits auf einen beschlossenen 15-jährigen Auszahlungszeitraum zu berufen und andererseits für den Fall der Unwirksamkeit dieses Gesellschafterbeschlusses die Verjährungseinrede zu erheben. Der Klagsbetrag sei daher seit 1. Februar 1977 fällig. Sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 7) als auch aus dem Titel des entgangenen Gewinnes - die Beklagten befänden sich seit 1. Februar 1977 in grob schuldhaftem Zahlungsverzug - ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz bankmäßiger Zinsen aus dem Klagsbetrag. Für den Zeitraum 1977 bis Schluß der mündlichen Streitverhandlung habe die durchschnittliche Verzinsung von Sparguthaben in Höhe des Klagsbetrages bei längerfristiger Bindung bzw. bei Anlage in Pfandbriefen oder Kommunalschuldverschreibungen durchschnittlich 9 % p. a. betragen. Das Zinsenbegehren sei daher in Höhe von 9 % seit den letzten drei Jahren vor Klagszustellung, das sei der 29. April 1977 berechtigt.Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto stelle daher eine Forderung gegen die Gesellschaft dar. Wenn die Klägerin die Auszahlung ihres Guthabens auf dem Privatkonto begehre, so mache sie daher nur einen Teil ihres Auseinandersetzungsguthabens geltend. Dies erscheine im vorliegenden Fall deshalb zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin ihr Kapitalanteil zweifellos aktiv gewesen sei. Die Klägerin habe ohne eine Anerkennung des von verbliebenen Gesellschaftern beschlossenen Auszahlungsmodus Aufwendungen der Beklagten in Höhe von S 1,082.633,89 als Teilzahlung anerkannt. Die weiteren von den Beklagten mit dem Guthaben der Klägerin gegenverrechneten Aufwendungen und die zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen seien nicht gerechtfertigt. Ein allfälliger Pflichtteilsergänzungsanspruch der Zweitbeklagten sei gemäß Paragraph 1487, ABGB verjährt. Die Klagsforderung bestehe daher in Höhe von S 1,803.351,91 zu Recht. Die Zeit der Auszahlung sei im Gesetz nicht bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag sei hinsichtlich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens insofern eine Regelung getroffen, als diese nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter festzulegen sei. Gemäß dieser Regelung im Geesellschaftsvertrag sei von den verbliebenen Gesellschaftern ein Auszahlungsmodus in Form von 15 Jahresraten beginnend mit 1. Februar 1974, also zwei Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin getroffen worden. Dieser Gesellschafterbeschluß stelle eine wirtschaftliche Knebelung der Klägerin dar und widerspreche den guten Sitten. Er sei daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Gemäß Paragraph 904, ABGB sei daher der Erfüllungszeitraum vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erstbeklagten erscheine eine Auszahlungsfrist von fünf Jahren ab dem Ausscheiden der Klägerin angemessen. Das Guthaben der Klägerin auf dem Privatkonto in Höhe von S 2,885.995,80 sei somit am 1. Februar 1977 zur Gänze fällig gewesen. Die Klägerin habe die Klage am 23. April 1980 eingebracht. Die Beklagten könnten nicht wirksam die Einrede der Verjährung erheben, weil bis unmittelbar vor der Klagseinbringung Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten, welche den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hätten. Darüberhinaus widerspräche es Treu und Glauben sich einerseits auf einen beschlossenen 15-jährigen Auszahlungszeitraum zu berufen und andererseits für den Fall der Unwirksamkeit dieses Gesellschafterbeschlusses die Verjährungseinrede zu erheben. Der Klagsbetrag sei daher seit 1. Februar 1977 fällig. Sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 7,) als auch aus dem Titel des entgangenen Gewinnes - die Beklagten befänden sich seit 1. Februar 1977 in grob schuldhaftem Zahlungsverzug - ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz bankmäßiger Zinsen aus dem Klagsbetrag. Für den Zeitraum 1977 bis Schluß der mündlichen Streitverhandlung habe die durchschnittliche Verzinsung von Sparguthaben in Höhe des Klagsbetrages bei längerfristiger Bindung bzw. bei Anlage in Pfandbriefen oder Kommunalschuldverschreibungen durchschnittlich 9 % p. a. betragen. Das Zinsenbegehren sei daher in Höhe von 9 % seit den letzten drei Jahren vor Klagszustellung, das sei der 29. April 1977 berechtigt.
Die Klägerin ließ die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete die Beweis- und Mängelrüge für nicht gerechtfertigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin die Verjährung allfälliger Pflichtteilsansprüche der Zweitbeklagten ausdrücklich eingewendet (AS 390 f.). Im übrigen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 1487 ABGB nach Ablauf von drei Jahren verjährten und diese dreijährige Verjährungszeit mit dem Tode des Geschenkgebers zu laufen begonnen habe. Robert B sei am 14. Dezember 1968 verstorben, sodaß eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten mit Ablauf des 14. Dezember 1971 verjährt gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werde, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Damit sei aber für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil die Klägerin den Gesellschaftsvertrag erst mit Schreiben vom 26. Jänner 1972 zum 31. Jänner 1972 aufgekündigt habe. Erst mit diesem Zeitpunkt sei eine Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens existent geworden. Damals sei aber eine allfällige Forderung der Zweitbeklagten auf Pflichtteilsergänzung bereits verjährt gewesen. Die Forderung der Klägerin auf Bezahlung des Auseinandersetzungsguthabens und eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten seien sich daher niemals aufrechenbar gegenübergestanden. Auch das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe bezüglich der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Sittenwidrigkeit nicht eingewendet, sei unrichtig, da sich ein solcher Hinweis im Akt auf den Seiten 15 und 16 fände. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß dieser Beschluß sittenwidrig sei, sei zu billigen. Bezüglich der Erfüllung der Forderung sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein ein Zeitpunkt bestimmt gewesen. Vielmehr habe nach § 10 des Gesellschaftsvertrages im Falle der Auseinandersetzung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter zu erfolgen. Richtig verstanden, bedeute diese Bestimmung nichts anderes, als daß damit die Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit versprochen worden sei. Die Gesellschafter hätten bei Bestimmung der Frist zu einseitig die Interessen der Gesellschaft berücksichtigt, die Klägerin hingegen zu einem Zuwarten auf unzumutbare Zeit verhalten. Diese Fristsetzung (17 Jahre ab Ausscheiden der Klägerin) habe das Erstgericht zutreffend als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt und damit als nichtig beseitigt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber sei das Erstgericht aber berechtigt gewesen, im Sinne des dritten Satzes des § 904 ABGB die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Diese Bestimmung komme nämlich nicht nur dann zur Anwendung, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, der Verpflichtete müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, vorliege. Es genüge vielmehr, wenn die Parteien nur die Absicht hätten, einen gewissen Aufschub zu gewähren. Mit fünf Jahren habe das Erstgericht diese Frist in einer den Interessen beider Teile gerecht werdenden Weise bestimmt. Das Berufungsgericht billigte auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Forderung der Klägerin nicht verjährt sei, weil die Verjährung durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen worden sei. Es führte weiter aus, auch bezüglich des Zuspruches von Zinsen könne im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden. Insbesondere könne ein grob schuldhafter Zahlungsverzug wohl nicht ernstlich bestritten werden, wenn die Gesellschafter einen sittenwidrigen Beschluß über die Auszahlungsmodalitäten gefaßt hätten. Darüber hinaus sei nicht einzusehen und könne auch von den Beklagten nicht überzeugend dargetan werden, warum § 7 des Gesellschaftsvertrages hier nicht Anwendung finden solle. Wenn schon ein Gewinnanteil, den ein Gesellschafter stehenlasse, als Darlehen in der Höhe des üblichen Bankzinsfußes verzinst werden sollte, so müsse dies nach dem Sinn dieser Bestimmung doch in zumindest dem selben Maß auch für ein Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters gelten.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete die Beweis- und Mängelrüge für nicht gerechtfertigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin die Verjährung allfälliger Pflichtteilsansprüche der Zweitbeklagten ausdrücklich eingewendet (AS 390 f.). Im übrigen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß Paragraph 1487, ABGB nach Ablauf von drei Jahren verjährten und diese dreijährige Verjährungszeit mit dem Tode des Geschenkgebers zu laufen begonnen habe. Robert B sei am 14. Dezember 1968 verstorben, sodaß eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten mit Ablauf des 14. Dezember 1971 verjährt gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen werde, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüber gestanden seien. Damit sei aber für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil die Klägerin den Gesellschaftsvertrag erst mit Schreiben vom 26. Jänner 1972 zum 31. Jänner 1972 aufgekündigt habe. Erst mit diesem Zeitpunkt sei eine Forderung der Klägerin auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens existent geworden. Damals sei aber eine allfällige Forderung der Zweitbeklagten auf Pflichtteilsergänzung bereits verjährt gewesen. Die Forderung der Klägerin auf Bezahlung des Auseinandersetzungsguthabens und eine allfällige Pflichtteilsergänzungsforderung der Zweitbeklagten seien sich daher niemals aufrechenbar gegenübergestanden. Auch das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe bezüglich der Beschlußfassung der Gesellschafter über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Sittenwidrigkeit nicht eingewendet, sei unrichtig, da sich ein solcher Hinweis im Akt auf den Seiten 15 und 16 fände. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß dieser Beschluß sittenwidrig sei, sei zu billigen. Bezüglich der Erfüllung der Forderung sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein ein Zeitpunkt bestimmt gewesen. Vielmehr habe nach Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages im Falle der Auseinandersetzung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach einfachem Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter zu erfolgen. Richtig verstanden, bedeute diese Bestimmung nichts anderes, als daß damit die Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit versprochen worden sei. Die Gesellschafter hätten bei Bestimmung der Frist zu einseitig die Interessen der Gesellschaft berücksichtigt, die Klägerin hingegen zu einem Zuwarten auf unzumutbare Zeit verhalten. Diese Fristsetzung (17 Jahre ab Ausscheiden der Klägerin) habe das Erstgericht zutreffend als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt und damit als nichtig beseitigt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber sei das Erstgericht aber berechtigt gewesen, im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 904, ABGB die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Diese Bestimmung komme nämlich nicht nur dann zur Anwendung, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, der Verpflichtete müsse nur nach Möglichkeit und Tunlichkeit leisten, vorliege. Es genüge vielmehr, wenn die Parteien nur die Absicht hätten, einen gewissen Aufschub zu gewähren. Mit fünf Jahren habe das Erstgericht diese Frist in einer den Interessen beider Teile gerecht werdenden Weise bestimmt. Das Berufungsgericht billigte auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Forderung der Klägerin nicht verjährt sei, weil die Verjährung durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen worden sei. Es führte weiter aus, auch bezüglich des Zuspruches von Zinsen könne im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden. Insbesondere könne ein grob schuldhafter Zahlungsverzug wohl nicht ernstlich bestritten werden, wenn die Gesellschafter einen sittenwidrigen Beschluß über die Auszahlungsmodalitäten gefaßt hätten. Darüber hinaus sei nicht einzusehen und könne auch von den Beklagten nicht überzeugend dargetan werden, warum Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages hier nicht Anwendung finden solle. Wenn schon ein Gewinnanteil, den ein Gesellschafter stehenlasse, als Darlehen in der Höhe des üblichen Bankzinsfußes verzinst werden sollte, so müsse dies nach dem Sinn dieser Bestimmung doch in zumindest dem selben Maß auch für ein Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters gelten.