Rechtssatz RS0033762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033762
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 818/83
Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 818/83
Veröff: SZ 58/50
- 7 Ob 64/01i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i
nur: Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. (T1)
- 10 Ob 70/06a
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 70/06a
nur T1
- 3 Ob 252/09v
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 252/09v
nur T1
- 8 Ob 18/12y
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 18/12y
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/29
- 7 Ob 9/13v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 9/13v
Auch; Beisatz: Mangels Fälligstellung der Schadenersatzforderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage. (T2)
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit; Die genaue Schadenshöhe ist erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar, sodass hier vor Eintritt der Verjährung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war. (T3); Veröff: SZ 2017/34
- 8 Ob 110/18m
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 110/18m
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033762
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00818_8300000_002