Begründung:
Der Kläger und die Beklagte sind die Kinder des am 20. 6. 1978 verstorbenen Rudolf E***** und der am 3. 10. 1999 verstorbenen Ingeborg E*****. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Vater erhielten die beiden damals noch minderjährigen Kinder zur Sicherstellung ihrer Erbteilsforderungen je ein Pfandrecht an der ihrer Mutter eingeantworteten Liegenschaft EZ 1012 Grundbuch *****. Die beiden Hypotheken lauteten je auf ATS 126.500,-- zuzüglich 4,5 % Zinsen ab dem Todestag und einer Nebengebührensicherstellung von ATS 12.000,--. Im Erbteilungsausweis des am 1. 8. 1978 aufgenommenen Abhandlungsprotokolls in der Verlassenschaftssache nach Rudolf E***** findet sich auch eine Wertsicherungsklausel, wonach die Erbteilsforderung der Kinder gegen die Mutter von je ATS 126.500,-- nach dem Verbraucherpreisindex 1976 anzupassen ist; die Wertsicherungsklausel ist nicht verbüchert.
Mit seiner Hypothekarklage verlangt der Kläger von seiner Schwester Zahlung des - entsprechend der Wertsicherungsklausel - von ATS 126.500,-- = EUR 9.193,25 bis März 2006 auf EUR 20.101,96 aufgewerteten Betrages samt 4,5 % Zinsen seit 20. 6. 1978 bei sonstiger Exekution in die (von der Beklagten mit Übergabsvertrag vom 21. 10. 1998 von ihrer Mutter übernommenen) Pfandliegenschaft. Die Klage wurde am 13. 12. 2005 bei Gericht überreicht. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Mutter der Streitparteien habe die Erbteilsforderung des Klägers mehr als abgedeckt, was von ihr auch bei Abschluss des Übergabsvertrages vom 21. 10. 1998 betont worden sei. Die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen und die Wertsicherung seien verjährt. Aus einer vom Kläger am 16. 5. 2000 zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung stehe der Beklagten ein Schmerzengeld von EUR 2.000,-- als Gegenforderung zu.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte im Wesentlichen zur Zahlung im Sinne des Klagebegehrens; lediglich der Beginn des Zinsenlaufs wurde mit 1. 9. 1978 festgelegt. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Kläger von seiner Mutter wiederholt Geldbeträge, doch konnte das Erstgericht mit einer geringen Ausnahme (EUR 93,17) keine Geldübergaben feststellen, die als (teilweise) Tilgung der Hypothekarforderung des Klägers gewidmet gewesen wären. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die unzureichende Dokumentation der Geldübergaben zu Lasten der für die Schuldtilgung beweispflichtigen Beklagten gehe und dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der Zinsen aus der Erbteilsforderung erst mit der konkreten Geltendmachung der Gesamtforderung beginne. Zur Gegenforderung fehle jedwedes tatsächliche und rechtliche Substrat. Die Teilzahlung von EUR 93,17 sei durch eine Verschiebung des Beginns des Zinsenlaufs um etwas mehr als zwei Monate zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und ließ die ordentliche Revision mangels Abweichung von oberstgerichtlicher Judikatur und mangels einer über den Einzelfall hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungswesentlichen Rechtsfragen nicht zu.
Es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Nichtfeststellbarkeit der Widmung von Zahlungen der Mutter an den Kläger als Zahlung der Erbteilsforderung gemäß § 791 ABGB wie auch nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten gehe, insbesondere weil nicht hervorgekommen sei, dass die Mutter die Zahlungen zu einer Zeit geleistet habe, als der Kläger die im Abhandlungsprotokoll aus dem Jahr 1978 vorgesehene Aufkündigung ausgesprochen und die Erbteilsforderung fällig gestellt habe. Berechtigt sei die Berufung jedoch hinsichtlich der Wertsicherung, der Zinsen und der Gegenforderung: Schon mangels Verbücherung sei in Bezug auf die Wertsicherung nur die Mutter des Klägers dessen Personalschuldnerin, nicht auch die Beklagte. Da der Kläger mit seiner Hypothekarklage hinreichend deutlich nur die Realhaftung und keine persönliche Haftung der Beklagten in Anspruch nehme, könne die Beklagte nicht zur Zahlung des Wertsicherungsbetrages verurteilt werden.Es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Nichtfeststellbarkeit der Widmung von Zahlungen der Mutter an den Kläger als Zahlung der Erbteilsforderung gemäß Paragraph 791, ABGB wie auch nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Beklagten gehe, insbesondere weil nicht hervorgekommen sei, dass die Mutter die Zahlungen zu einer Zeit geleistet habe, als der Kläger die im Abhandlungsprotokoll aus dem Jahr 1978 vorgesehene Aufkündigung ausgesprochen und die Erbteilsforderung fällig gestellt habe. Berechtigt sei die Berufung jedoch hinsichtlich der Wertsicherung, der Zinsen und der Gegenforderung: Schon mangels Verbücherung sei in Bezug auf die Wertsicherung nur die Mutter des Klägers dessen Personalschuldnerin, nicht auch die Beklagte. Da der Kläger mit seiner Hypothekarklage hinreichend deutlich nur die Realhaftung und keine persönliche Haftung der Beklagten in Anspruch nehme, könne die Beklagte nicht zur Zahlung des Wertsicherungsbetrages verurteilt werden.
Rückständige jährliche Leistungen wie Zinsen würden, vor allem wenn sie - wie hier - eingefordert worden seien, in drei Jahren verjähren, auch wenn sie pfandrechtlich gesichert seien.
Die Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel Schmerzengeld sei mit einem Betrag von EUR 700,-- berechtigt. Der Kläger sei wegen Körperverletzung seiner Schwester rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die von der Beklagten im Strafverfahren abgegebene und dort protokollierte Erklärung „Ich möchte kein Schmerzengeld von meinem Bruder" sei gemäß § 915 erster Satz ABGB nur als Verzicht auf eine aktive Geltendmachung zu verstehen, nicht aber als Verzicht auf die aufrechnungsweise Geltendmachung der Schmerzengeldforderung. Zufolge Bindung des Zivilgerichtes an das Strafurteil seien Erörterungen, ob der Kläger die Tat begangen habe und welche Verletzungen er der Beklagten zugefügt habe, entbehrlich. Die von der Beklagten mit EUR 2.000,-- bezifferte Gegenforderung sei vom Kläger nur unsubstantiiert bestritten worden. Für die vom Schuldspruch des Strafgerichtes umfassten Verletzungen der Beklagten sei gemäß § 1325 ABGB nach dem Ermessen des Berufungsgerichtes unter Anwendung des § 273 ZPO ein Schmerzengeld von EUR 700,-- angemessen. Mit einer alten, schon verjährten Forderung könne gegen eine noch ältere Forderung aufgerechnet werden.Die Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel Schmerzengeld sei mit einem Betrag von EUR 700,-- berechtigt. Der Kläger sei wegen Körperverletzung seiner Schwester rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die von der Beklagten im Strafverfahren abgegebene und dort protokollierte Erklärung „Ich möchte kein Schmerzengeld von meinem Bruder" sei gemäß Paragraph 915, erster Satz ABGB nur als Verzicht auf eine aktive Geltendmachung zu verstehen, nicht aber als Verzicht auf die aufrechnungsweise Geltendmachung der Schmerzengeldforderung. Zufolge Bindung des Zivilgerichtes an das Strafurteil seien Erörterungen, ob der Kläger die Tat begangen habe und welche Verletzungen er der Beklagten zugefügt habe, entbehrlich. Die von der Beklagten mit EUR 2.000,-- bezifferte Gegenforderung sei vom Kläger nur unsubstantiiert bestritten worden. Für die vom Schuldspruch des Strafgerichtes umfassten Verletzungen der Beklagten sei gemäß Paragraph 1325, ABGB nach dem Ermessen des Berufungsgerichtes unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ein Schmerzengeld von EUR 700,-- angemessen. Mit einer alten, schon verjährten Forderung könne gegen eine noch ältere Forderung aufgerechnet werden.
Daraus ergebe sich ein Zuspruch an Kapital von EUR 9.193,31 (ATS 126.500,--) laut Grundbuchstand zuzüglich vereinbarter Zinsen von 4,5 % jährlich, zurückreichend bis drei Jahre vor Klagseinbringung, abzüglich der Gegenforderung von EUR 700,-- an Schmerzengeld.