Die Revisionsbeantwortung ist im Fall des § 508 Abs 5 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 ZPO). Es genügt nur dann, das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post zu geben (§ 89 Abs 1 GOG), wenn dieses an das zuständige Gericht adressiert wird. Der Kläger richtete die Revisionsbeantwortung nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Erstgericht, sodass die Berufung verspätet beim zuständigen Gericht einlangte (Kodek in Rechberger2 , zu Vor § 461 ZPO, Rz 7).Die Revisionsbeantwortung ist im Fall des Paragraph 508, Absatz 5, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen (Paragraph 507 a, Absatz 3, ZPO). Es genügt nur dann, das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post zu geben (Paragraph 89, Absatz eins, GOG), wenn dieses an das zuständige Gericht adressiert wird. Der Kläger richtete die Revisionsbeantwortung nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Erstgericht, sodass die Berufung verspätet beim zuständigen Gericht einlangte (Kodek in Rechberger2 , zu Vor Paragraph 461, ZPO, Rz 7).
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu, dass der Kläger kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben hat, ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu, dass der Kläger kein konstitutives Anerkenntnis abgegeben hat, ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Feststellungen über eine Zession der Schadenersatzforderung an die Gattin des Beklagten fehlen, obwohl der Beklagte offensichtlich davon ausgeht. Sollte es sich bei der Schadenersatzforderung - so wie das Berufungsgericht bei Behandlung der Berufung des Klägers meint - um eine nach wie vor dem Beklagten zustehende Forderung gehandelt haben, so ändert dies am Ergebnis nichts, weil in diesem Fall der Beklagte eine ihm zustehende Forderung erkennbar irrig, als eine seiner Frau zustehende Forderung schon vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens dem Kläger gegenüber einredeweise geltend gemacht hat, und damit aber den gleichen Zweck verfolgte, nämlich seine Schuld beim Kläger damit tilgen zu wollen. Es war daher nur die Wirksamkeit der behaupteten Kompensation ist zu prüfen.
Der Kläger bestritt im Berufungsverfahren die Rechtswirksamkeit der Zession der Forderung von Dipl. Ing. K***** an den Beklagten damit, dass keine materiell-rechtliche Beziehung bestehe. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Inkassomandat wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf seinen Einwand der Sittenwidrigkeit der Zession (diese wird nur bejaht, wenn die Zession den ausschließlichen Zweck verfolgt, dem Kläger Schaden zuzufügen), insbesondere bei Überwälzung des Prozeßkostenrisikos auf den Schuldner durch Zession an eine vermögenslose Person ((SZ 55/137 mwN; 1 Ob 195/64)) kommt der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Der Kläger bestritt im Berufungsverfahren die Rechtswirksamkeit der Zession der Forderung von Dipl. Ing. K***** an den Beklagten damit, dass keine materiell-rechtliche Beziehung bestehe. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Inkassomandat wird verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auf seinen Einwand der Sittenwidrigkeit der Zession (diese wird nur bejaht, wenn die Zession den ausschließlichen Zweck verfolgt, dem Kläger Schaden zuzufügen), insbesondere bei Überwälzung des Prozeßkostenrisikos auf den Schuldner durch Zession an eine vermögenslose Person ((SZ 55/137 mwN; 1 Ob 195/64)) kommt der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend erkannt, dass die Aufrechnungserklärung, die auch erst während des Verfahrens abgegeben werden kann (SZ 69/57, Rummel in Rummel II 2, § 1438 ABGB, Rz 12), auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die kompensierten Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (4 Ob 303/98g; RIS Justiz RS0033973, RS0033904, Rummel aaO, Rz 14). Das bewirkt, dass die Kompensation auch dann zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt war, wenn dies nur nicht im Zeitpunkt der Aufrechnungslage der Fall war (4 Ob 303/98g; SZ 69/57; JBl 1994, 181; RIS Justiz RS0034016, Rummel aaO, Rz 15). Neben den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Kompensation ist für das Eintretung der Tilgungswirkung die Verfügungsbefugnis des Aufrechnenden über die in das Kompensationsverhältnis einbezogene Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erforderlich (SZ 69/57, 4 Ob 303/98g, Rummel aaO Rz 9). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Zession der Schadenersatzforderung an den Beklagten im Frühjahr 1993, wodurch er die Verfügungsbefugnis über die Forderung erlangte, soferne nicht, wie schon zuvor erwähnt, eine eigene Schadenersatzforderung des Beklagten von vornherein vorlag. Wird aber eine Aufrechnungserklärung wirksam abgegeben, so ist der Bestand der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungslage, also in jenem, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, zu beurteilen.Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend erkannt, dass die Aufrechnungserklärung, die auch erst während des Verfahrens abgegeben werden kann (SZ 69/57, Rummel in Rummel römisch zwei 2, Paragraph 1438, ABGB, Rz 12), auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem die kompensierten Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (4 Ob 303/98g; RIS Justiz RS0033973, RS0033904, Rummel aaO, Rz 14). Das bewirkt, dass die Kompensation auch dann zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt war, wenn dies nur nicht im Zeitpunkt der Aufrechnungslage der Fall war (4 Ob 303/98g; SZ 69/57; JBl 1994, 181; RIS Justiz RS0034016, Rummel aaO, Rz 15). Neben den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Kompensation ist für das Eintretung der Tilgungswirkung die Verfügungsbefugnis des Aufrechnenden über die in das Kompensationsverhältnis einbezogene Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erforderlich (SZ 69/57, 4 Ob 303/98g, Rummel aaO Rz 9). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erfolgte die Zession der Schadenersatzforderung an den Beklagten im Frühjahr 1993, wodurch er die Verfügungsbefugnis über die Forderung erlangte, soferne nicht, wie schon zuvor erwähnt, eine eigene Schadenersatzforderung des Beklagten von vornherein vorlag. Wird aber eine Aufrechnungserklärung wirksam abgegeben, so ist der Bestand der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungslage, also in jenem, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, zu beurteilen.
Das vom Kläger gewährte Darlehen war nach der unstrittigen Vereinbarung zwischen den Parteien jederzeit rückzahlbar, bei Zahlung vor dem 30. 12. 1991 sollten, keine Zinsen geleistet werden. Ist eine Schuld vorzeitig zahlbar, wirkt eine spätere Aufrechnungserklärung auf diesen Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden aufrechenbar und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar war und sich so gegenüberstanden (SZ 58/50).
Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht bestritten - zutreffend erkannt, dass der Mieter Anspruch auf Zahlung des für die Schadensbehebung erforderlichen Kapitals für solche Schäden hat, zu deren Behebung der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wie zB bei Rissen im Mauerwerk oder Sanierung von Maler- und Bodenverlegungsarbeiten. Der Anspruch besteht schon vor der Sanierung (6 Ob 88/98d mwN). Die Schadenersatzforderung ist im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung entstanden (vgl 2 Ob 57/98s mwN; 2 Ob 275/97y).Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht bestritten - zutreffend erkannt, dass der Mieter Anspruch auf Zahlung des für die Schadensbehebung erforderlichen Kapitals für solche Schäden hat, zu deren Behebung der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wie zB bei Rissen im Mauerwerk oder Sanierung von Maler- und Bodenverlegungsarbeiten. Der Anspruch besteht schon vor der Sanierung (6 Ob 88/98d mwN). Die Schadenersatzforderung ist im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung entstanden vergleiche 2 Ob 57/98s mwN; 2 Ob 275/97y).
Die gegenständliche im Jahr 1989 entstandene Gegenforderung stand daher der Klagsforderung bereits im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlbarkeit (spätestens 30. 12. 1991) aufrechenbar gegenüber. Ein durch die Zessionsvorgänge jeweils bewirkte Gläubigerwechsel ändert nichts an der kontinuierlich bestandenen Aufrechnungslage (SZ 69/57). Die Klagsforderung ist daher durch außergerichtliche Kompensation mit der damals noch nicht verjährten Schadenersatzforderung erloschen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Rückzahlung an Sachverständigenkostenvorschuss lt. ON 55 war zu berücksichtigen. Die Tagsatzung vom 9.12.1999 dauerte lt. Protokoll nur 2/2. Der Kläger obsiegte im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 14 %, im zweiten nach Einschränkungen infolge Zahlung durchgehend mit rund 18% seines Anspruchs.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Rückzahlung an Sachverständigenkostenvorschuss lt. ON 55 war zu berücksichtigen. Die Tagsatzung vom 9.12.1999 dauerte lt. Protokoll nur 2/2. Der Kläger obsiegte im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 14 %, im zweiten nach Einschränkungen infolge Zahlung durchgehend mit rund 18% seines Anspruchs.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf §§ 50, 43 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte ist mit rund 63% seines Anspruches durchgedrungen, der Kläger ist unterlegen. Die Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist nur einmal zu entrichten (§ 32 TP 2 Anm 4 GGG). Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren basiert auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte ist mit rund 63% seines Anspruches durchgedrungen, der Kläger ist unterlegen. Die Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist nur einmal zu entrichten (Paragraph 32, TP 2 Anmerkung 4 GGG).
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte obsiegte zur Gänze. Die Pauschalgebür beträgt S 3.310,--.Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte obsiegte zur Gänze. Die Pauschalgebür beträgt S 3.310,--.