Rechtssatz RS0110006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110006
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.Wenn der Vermieter eine Schadenszufügung innerhalb des Mietobjektes an Wandmalerei, Tapeten oder Innenfenster zu vertreten hat und diese Oberflächenschäden nicht die Bausubstanz des Hauses betreffen und daher nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG umfaßt sind, liegt im Entstehen des Sanierungsaufwandes ein positiver Vermögensschaden des Mieters, dessen Ersatz schon vor der Behebung der Schäden verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 88/98d
Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 88/98d
Veröff: SZ 71/84
- 7 Ob 64/01i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 64/01i
Auch
- 6 Ob 253/12t
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 253/12t
Vgl; Beisatz: Ein Anspruch des Mieters auf Zahlung des für die Schadensbehebung erforderlichen Kapitals gilt daher nur für solche Schäden, zu deren Behebung der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die also in die Vermögenssphäre des Mieters fallen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110006
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19980507_OGH0002_0060OB00088_98D0000_001