Entscheidung 6 Ob 82/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 206.094,08 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 166/24i-71, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2024, GZ 63 Cg 6/21h-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück.
[2] Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [2] Die Zurückziehung ist nach Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[3] Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 8 Ob 92/12f vom 29. 4. 2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00082.25I.0813.000
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20250813_OGH0002_0060OB00082_25I0000_000