Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor:
§ 260 Abs 1 und 3 und § 261 ZPO behandeln die Erledigung bestimmt bezeichneter Prozeßvoraussetzungen. Danach hat in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Verhandelt das Erstgericht über diese Einreden in Verbindung mit der Hauptsache, so ist die Entscheidung, mit der diese abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die in der Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen. In diesem Fall kann der Ausspruch über die geltend gemachte Prozeßeinrede nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel bekämpft werden. Wird der die Prozeßeinrede abweisende Beschluß entgegen § 261 Abs 1 oder 2 ZPO besonders ausgefertigt und den Parteien zugestellt, so macht ihn dies nicht abgesondert anfechtbar (stRspr EvBl 1986/20; RZ 1992/34; 8 Ob 1588/93; RIS-Justiz RS0040207 und RS0037005; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 261 mwN).Paragraph 260, Absatz eins und 3 und Paragraph 261, ZPO behandeln die Erledigung bestimmt bezeichneter Prozeßvoraussetzungen. Danach hat in diesen Fällen eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Verhandelt das Erstgericht über diese Einreden in Verbindung mit der Hauptsache, so ist die Entscheidung, mit der diese abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die in der Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen. In diesem Fall kann der Ausspruch über die geltend gemachte Prozeßeinrede nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel bekämpft werden. Wird der die Prozeßeinrede abweisende Beschluß entgegen Paragraph 261, Absatz eins, oder 2 ZPO besonders ausgefertigt und den Parteien zugestellt, so macht ihn dies nicht abgesondert anfechtbar (stRspr EvBl 1986/20; RZ 1992/34; 8 Ob 1588/93; RIS-Justiz RS0040207 und RS0037005; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 261, mwN).
Die selbständige Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit ist zwar in § 261 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wertgrenzennovelle 1997 nicht ausdrücklich angeführt, sie unterliegt dennoch dieser Regelung (4 Ob 100/83). Prozeßvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit einer sachlichen Behandlung und Entscheidung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 721). Darunter fallen nicht nur die in § 239 Abs 2 ZPO angeführten Prozeßhindernisse, sondern auch noch andere Fallgruppen, deren Fehlen zur Ablehnung einer Sachentscheidung (und damit zur Zurückweisung der Klage) führt, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden (EvBl 1986/20; Fasching, Lehrbuch2 Rz 11 und Rz 721). Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching III 205 Anm 3; Rechberger aaO Rz 1 zu § 261) schon bisher § 261 ZPO auch auf die in dieser Vorschrift nicht angeführten Prozeßeinreden, deren Berechtigung zur Ablehnung einer Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen, angewendet (EvBl 1986/20). So auch auf die Einrede mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit (EvBl 1985/117; 4 Ob 100/83; 9 ObA 39/97v).Die selbständige Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit ist zwar in Paragraph 261, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wertgrenzennovelle 1997 nicht ausdrücklich angeführt, sie unterliegt dennoch dieser Regelung (4 Ob 100/83). Prozeßvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Zulässigkeit einer sachlichen Behandlung und Entscheidung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 721). Darunter fallen nicht nur die in Paragraph 239, Absatz 2, ZPO angeführten Prozeßhindernisse, sondern auch noch andere Fallgruppen, deren Fehlen zur Ablehnung einer Sachentscheidung (und damit zur Zurückweisung der Klage) führt, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden (EvBl 1986/20; Fasching, Lehrbuch2 Rz 11 und Rz 721). Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching römisch drei 205 Anmerkung 3; Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 261,) schon bisher Paragraph 261, ZPO auch auf die in dieser Vorschrift nicht angeführten Prozeßeinreden, deren Berechtigung zur Ablehnung einer Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führen, angewendet (EvBl 1986/20). So auch auf die Einrede mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit (EvBl 1985/117; 4 Ob 100/83; 9 ObA 39/97v).
Die bekämpfte Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls ON 16 ergibt sich, daß das Erstgericht über die von der Viertbeklagten erhobene Einrede nicht abgesondert, sondern in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt hat. Auch der davor erfolgten Ausschreibung dieser Tagsatzung ist nicht zu entnehmen, daß die Verhandlung auf die Prozeßeinrede beschränkt werden sollte. Daß die dann tatsächlich durchgeführte Verhandlung nicht nur über die Prozeßeinrede geführt wurde, sondern auch die Hauptsache betraf, ist angesichts des Protokollinhaltes nicht zweifelhaft, haben doch Kläger und Viertbeklagte sowohl zum Sachthema als auch zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit Vorbringen erstattet und Anträge gestellt.
Das Erstgericht hätte daher seine Entscheidung, mit der es die Prozeßeinrede abwies (verwarf), gemäß § 261 Abs 1 ZPO nicht gesondert ausfertigen dürfen. Die gesonderte Ausfertigung und Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien macht ihn nach ständiger Rechtsprechung nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1986/20 mwN; vgl Fasching III 209).Das Erstgericht hätte daher seine Entscheidung, mit der es die Prozeßeinrede abwies (verwarf), gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO nicht gesondert ausfertigen dürfen. Die gesonderte Ausfertigung und Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien macht ihn nach ständiger Rechtsprechung nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1986/20 mwN; vergleiche Fasching römisch drei 209).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht zur Frage der Anwendbarkeit des § 261 ZPO auf in dieser Bestimmung nicht angeführte Prozeßeinreden mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 261, ZPO auf in dieser Bestimmung nicht angeführte Prozeßeinreden mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.
Auf die vom Revisionsgericht als erhebliche angesehene Frage des Verhältnisses des Übereinkommens von Lugano zur Jurisdiktionsnorm kommt es daher im vorliegenden Fall (noch) nicht an.
Der Revisionsrekurs der Viertbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 sowie § 52 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodaß ihre Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, sowie Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodaß ihre Revisionsrekursbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.