Die Revision des Klägers ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat ein "derartiges Pferd bei erhaltener Gesundheit einen Wert von ca 40.000 S". In krankem Zustand vor der Operation war als Wert des schließlich verendeten Pferdes nur mehr der Schlachtpreis zwischen 3.000 S und 5.000 S anzusetzen. Der Zuspruch von 40.000 S an den Kläger im Vorprozess beruhte darauf, dass das Pferd als Traber einen Marktwert von 40.000 S gehabt hätte, wenn die Operation gelungen wäre. Die Entfernung der Eierstöcke hätte auf die sportliche Leistungsfähigkeit der Stute keinen wesentlichen Einfluss gehabt, sondern eher den Leistungsrahmen gefestigt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass für den überwiegenden Prozessverlust des Klägers im Vorprozess ausschließlich die unrichtige Schätzung des Wertes des Pferdes in gesundem Zustand kausal war. Selbst unter der Annahme, dass das Pferd überhaupt nicht erkrankt wäre oder die Operation gelungen und die Gesundheit des Pferdes wiederhergestellt worden wäre, hätte sich kein höherer Schätzwert als 40.000 S ergeben. Dieser Betrag wurde dem Kläger im Vorprozess aber ohnehin zuerkannt. Hätte der Beklagte berücksichtigt, dass das Pferd im Todeszeitpunkt krank war, mit der Gesundung des Pferdes selbst bei erfolgreicher Operation nicht mit Sicherheit zu rechnen war und jedenfalls noch beträchtliche Operationskosten aufzuwenden waren, um den Gesundheitszustand des Pferdes wiederherzustellen, hätte er in seinem Gutachten einen weit niedrigeren Wert für das Pferd ansetzen müssen. Da dem Kläger aber ohnehin der höhere Schätzwert des Pferdes ohne Rücksicht auf diese wertmindernden Umstände zuerkannt wurde, war die unrichtige Information, die der Kläger dem Beklagten anlässlich seines Auftrages zur Gutachtenserstellung gab, für die Abweisung des Mehrbegehrens des Klägers im Vorprozess und die daraus resultierenden Kostenfolgen ohne Belang. Auf Grund seiner unkorrekten Angaben gegenüber dem Beklagten und der Verschweigung der Tumorerkrankung hat dem Kläger zwar klar sein müssen, dass der Beklagte das Pferd in der Annahme geschätzt hat, dass dieses gesund sei. Er hat aber tatsächlich auch den (vermeintlichen) Wert eines gesunden Tieres bzw eines solchen unter der Annahme der gänzlichen Wiederherstellung eingeklagt. Es fehlt daher an der - vom Berufungsgericht zu Unrecht bejahten - Kausalität des dem Kläger als Mitverschulden angelasteten Verschweigens der Tumorerkrankung für den ihm durch seinen vergeblichen Prozessaufwand und die sonstigen Kostenfolgen des überwiegend verlorenen Prozesses entstanden Schaden. Abgesehen davon, dass den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zum Entfall der Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers gegenüber einem Geschädigten, der selbst bewusst zu seinem Nachteil gehandelt hat, jeweils nicht annähernd vergleichbare Sachverhalte zugrundelagen, kann dieser Grundsatz schon mangels Kausalität des aufgezeigten Verhaltens des Klägers für den ihm entstandene Schaden nicht zur Verneinung eines Schadenersatzanspruches führen.
Das Berufungsgericht zog offenbar auch in Erwägung, dass der Kläger dem Beklagten wider besseres Wissen einen von diesem einzusetzenden Schätzwert vorgegeben habe, um sich dadurch bei dem Berufshaftpflichtversicherer des operierenden Tierarztes einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Eine solche Unterstellung ist aber weder durch die Verfahrensergebnisse noch überhaupt durch ein entsprechendes Parteienvorbringen gedeckt. Der Grundsatz, dass eine Haftung beim Handeln auf eigene Gefahr - wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt - mangels Rechtswidrigkeit entfällt, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher selbst Sicherung zuzumuten ist (RIS-Justiz RS0023006), kann daher hier nicht zum Tragen kommen. Infolge der Beweispflicht des Beklagten für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers an dessen Schaden ist mangels anderer Anhaltspunkte vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten erkennbar seine als Eigentümer des Tieres höchst subjektive Einschätzung über dessen Wert mitteilte, dessen ungeachtet aber eine realistische und gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auch vertretbare Wertermittlung durch einen einschlägigen Fachmann anstrebte. Dem Beklagten musste klar sein, dass das von ihm zu erstellende Gutachten als Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den operierenden Tierarzt bzw dessen Haftpflichtversicherer dienen sollte. Seine Beurteilung war nach dem erkennbaren Inhalt des Vertrages, mit dem er mit der Gutachtenserstellung betraut wurde, für die Anspruchsdurchsetzung des Klägers entscheidend. Da der Kläger dem Beklagten den Zweck des Gutachtens, nämlich, dass er dieses zur Begründung seiner Ansprüche dem gegnerischen Versicherer vorlegen werde, bekannt gab, konnte er auf die Tauglichkeit des Gutachtens zu diesem Zweck vertrauen, sodass der Beklagte auch dafür haftet, dass das Gutachten zur Anspruchsdurchsetzung geeignet war und diesen Anforderungen entsprach. Es kann von einem Auftraggeber grundsätzlich nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den dem Gutachter bekannten Anforderungen entspricht oder nicht. Der Umstand, dass der Kläger selbst mit Trabrennpferden zu tun hatte und daher auf diesem Gebiet nicht gänzlich unkundig war, vermag daran im konkreten Fall schon deshalb nichts zu ändern, weil eine subjektive Überschätzung durch den Eigentümer des Tieres, der in dieses bereits viel Geld investiert und unter Umständen eine besondere Beziehung zu ihm aufgebaut hatte, durchaus einzukalkulieren war.
Der Sachverständige haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens nach den §§ 1299, 1300 ABGB. Er haftet demnach für jene Kenntnisse und jenen Fleiß, den seine Fachkollegen gewöhnlicherweise haben. An die vom Sachverständigen verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Einem Sachverständigen ist auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte (1 Ob 605/84 = SZ 57/140; Reischauer in Rummel, Komm z ABGB2, Rz 5 zu § 1299 je mwN). Dass der Beklagte durch den Gutachtensauftrag überfordert war, obwohl er im Geschäftsleben und insbesondere auch dem Kläger gegenüber als einschlägig versierter Sachverständiger auftrat, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung der Vorinstanzen, dass er sich mit Trabrennpferden nicht so gut auskannte und deshalb bei einem Dritten nachfragte, sondern insbesondere auch aus der krassen, keinesfalls im Toleranzbereich liegenden Fehleinschätzung des Wertes des Pferdes mit mehr als dem 6-fachen jenes zutreffenden Wertes, den mehrere nachfolgende Gutachten in den Gerichtsverfahren ermittelten. Das Gutachten des Beklagten lässt auch nicht erkennen, wieweit es auf gesicherte Erkenntnisse aufbaut und wieweit es sich um ein subjektives Urteil des Gutachters handelt. Der Beklagte wies den Kläger als seinen Auftraggeber auch nicht auf allfällige Risiken hin, obwohl er wusste, dass der Kläger seine Anspruchsverfolgung vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen werde. Er hat daher auch insoweit seine Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung seines Vertragspartners verletzt (vgl SZ 57/140).Der Sachverständige haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens nach den Paragraphen 1299, 1300, ABGB. Er haftet demnach für jene Kenntnisse und jenen Fleiß, den seine Fachkollegen gewöhnlicherweise haben. An die vom Sachverständigen verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe. Einem Sachverständigen ist auch dann ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte (1 Ob 605/84 = SZ 57/140; Reischauer in Rummel, Komm z ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1299, je mwN). Dass der Beklagte durch den Gutachtensauftrag überfordert war, obwohl er im Geschäftsleben und insbesondere auch dem Kläger gegenüber als einschlägig versierter Sachverständiger auftrat, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung der Vorinstanzen, dass er sich mit Trabrennpferden nicht so gut auskannte und deshalb bei einem Dritten nachfragte, sondern insbesondere auch aus der krassen, keinesfalls im Toleranzbereich liegenden Fehleinschätzung des Wertes des Pferdes mit mehr als dem 6-fachen jenes zutreffenden Wertes, den mehrere nachfolgende Gutachten in den Gerichtsverfahren ermittelten. Das Gutachten des Beklagten lässt auch nicht erkennen, wieweit es auf gesicherte Erkenntnisse aufbaut und wieweit es sich um ein subjektives Urteil des Gutachters handelt. Der Beklagte wies den Kläger als seinen Auftraggeber auch nicht auf allfällige Risiken hin, obwohl er wusste, dass der Kläger seine Anspruchsverfolgung vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen werde. Er hat daher auch insoweit seine Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung seines Vertragspartners verletzt vergleiche SZ 57/140).
Der Beklagte hat daher durch eine schuldhafte Verletzung der gegenüber dem Kläger übernommenen Vertragspflicht im Sinn der §§ 1299, 1300 ABGB den auf dem unrichtigen Gutachten basierenden Prozessverlust des Klägers verursacht, ohne dass dem Kläger ein Mitverschulden daran anzulasten ist. Sowohl Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, als auch der eigene zweckmäßige Kostenaufwand des Unterlegenen im Vorprozess führen zu einer Verminderung des Vermögens und können daher Gegenstand einer Schadensersatzforderung gegenüber einem Dritten sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden (RIS-Justiz RS0023619). Die aus diesen Grundsätzen resultierenden Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses bestehen aber nur für Kosten, die bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Gewissheit über die Unrichtigkeit des seinem Begehren zugrundeliegenden Gutachtens erlangt hat, aufgelaufen sind. Von dieser Kenntnis des Klägers ist auf Grund der Einvernahme des hier Beklagten als Zeuge im Vorprozess in der Tagsatzung am 28. 1. 1998 auszugehen. Der Beklagte hielt bei dieser Einvernahme dem Gutachten des dort bestellten gerichtlichen Sachverständigen nichts Entscheidendes entgegen, sondern gab vielmehr bekannt, wie er den Schätzwert ermittelt hat, nämlich durch Erhebung des Kaufpreises und Einbeziehung der Aufzucht- und Haltungskosten. Dem gegenüber hielt der im Anschluss an den Beklagten einvernommene, gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten in vollem Umfang aufrecht und blieb dabei, dass das Pferd in gesundem Zustand oder unter Annahme der Wiederherstellung der vollen Renntauglichkeit keinen höheren Wert als 40.000 S repräsentiert hat. Der Kläger hätte daher seiner Schadensminderungspflicht entsprechend nach Vorliegen dieser Aussagen sein Klagebegehren im Vorprozess auch noch unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einschränken müssen. Stattdessen berief er sich auf einen Anspruch auf verlorene Aufwendungen, worauf er sein Begehren bereits in der vorangegangenen Tagsatzung hilfsweise gestützt hatte. Hiezu führte das Berufungsgericht im Vorprozess aus, dass sich die nutzlos gewordenen Aufwendungen des Klägers in Wahrheit als Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen darstellten. Das Abstellen auf die vom Schädiger nicht verursachten Aufwendungen statt auf den wirklich verursachten Nachteil verdecke die Tatsache, dass hier ein Immaterialschaden in Geld ausgeglichen werden solle. Ein solcher Ersatz widerspreche aber dem Willen des Gesetzes, bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen. Unabhängig davon erfasse selbst der Verjährungseinwand des Beklagten weitgehend den geltend gemachten Aufwandersatz. Der auf diese rechtlichen Erwägungen gegründete Prozessverlust des Klägers im Vorprozess, soweit sein Begehren die zuerkannten 40.000 S überstieg, hängt nicht ursächlich mit dem unrichtigen Gutachten über den Schätzwert des Pferdes zusammen und fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Hätte er den Klagebetrag im Vorprozess in der Tagsatzung vom 28. 1. 1998 auf 40.000 S eingeschränkt, hätten sich zwar die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht verringert, weil in dieser Tagsatzung auch der Schluss der Verhandlung verkündet wurde. Hätte sich der Kläger nun aber mit 40.000 S zufrieden gegeben, wären zumindest die Kosten des Berufungsverfahrens erspart geblieben. Diese hat daher der Kläger endgültig selbst zu tragen. Einem allfälligen Einwand des Beklagten im nachfolgenden Schadenersatzprozess wegen Erstattung der zwecklos aufgelaufenen Prozesskosten, dass der Kläger nicht alles zur Schadensabwehr unternommen habe und mit einer Berufung obsiegt hätte, wäre im Hinblick auf den maßgeblichen Verfahrensstand bei Schluss der Verhandlung im Vorprozess ohne weiteres der Einwand der Aussichtslosigkeit der Berufung entgegenzuhalten gewesen.Der Beklagte hat daher durch eine schuldhafte Verletzung der gegenüber dem Kläger übernommenen Vertragspflicht im Sinn der Paragraphen 1299, 1300, ABGB den auf dem unrichtigen Gutachten basierenden Prozessverlust des Klägers verursacht, ohne dass dem Kläger ein Mitverschulden daran anzulasten ist. Sowohl Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, als auch der eigene zweckmäßige Kostenaufwand des Unterlegenen im Vorprozess führen zu einer Verminderung des Vermögens und können daher Gegenstand einer Schadensersatzforderung gegenüber einem Dritten sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden (RIS-Justiz RS0023619). Die aus diesen Grundsätzen resultierenden Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses bestehen aber nur für Kosten, die bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Gewissheit über die Unrichtigkeit des seinem Begehren zugrundeliegenden Gutachtens erlangt hat, aufgelaufen sind. Von dieser Kenntnis des Klägers ist auf Grund der Einvernahme des hier Beklagten als Zeuge im Vorprozess in der Tagsatzung am 28. 1. 1998 auszugehen. Der Beklagte hielt bei dieser Einvernahme dem Gutachten des dort bestellten gerichtlichen Sachverständigen nichts Entscheidendes entgegen, sondern gab vielmehr bekannt, wie er den Schätzwert ermittelt hat, nämlich durch Erhebung des Kaufpreises und Einbeziehung der Aufzucht- und Haltungskosten. Dem gegenüber hielt der im Anschluss an den Beklagten einvernommene, gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten in vollem Umfang aufrecht und blieb dabei, dass das Pferd in gesundem Zustand oder unter Annahme der Wiederherstellung der vollen Renntauglichkeit keinen höheren Wert als 40.000 S repräsentiert hat. Der Kläger hätte daher seiner Schadensminderungspflicht entsprechend nach Vorliegen dieser Aussagen sein Klagebegehren im Vorprozess auch noch unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einschränken müssen. Stattdessen berief er sich auf einen Anspruch auf verlorene Aufwendungen, worauf er sein Begehren bereits in der vorangegangenen Tagsatzung hilfsweise gestützt hatte. Hiezu führte das Berufungsgericht im Vorprozess aus, dass sich die nutzlos gewordenen Aufwendungen des Klägers in Wahrheit als Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen darstellten. Das Abstellen auf die vom Schädiger nicht verursachten Aufwendungen statt auf den wirklich verursachten Nachteil verdecke die Tatsache, dass hier ein Immaterialschaden in Geld ausgeglichen werden solle. Ein solcher Ersatz widerspreche aber dem Willen des Gesetzes, bei Sachschäden nur in Ausnahmsfällen und nur bei außergewöhnlichen Gefühlsbeziehungen zu einer Sache einen Ausgleich ideeller Schäden zuzulassen. Unabhängig davon erfasse selbst der Verjährungseinwand des Beklagten weitgehend den geltend gemachten Aufwandersatz. Der auf diese rechtlichen Erwägungen gegründete Prozessverlust des Klägers im Vorprozess, soweit sein Begehren die zuerkannten 40.000 S überstieg, hängt nicht ursächlich mit dem unrichtigen Gutachten über den Schätzwert des Pferdes zusammen und fällt allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Hätte er den Klagebetrag im Vorprozess in der Tagsatzung vom 28. 1. 1998 auf 40.000 S eingeschränkt, hätten sich zwar die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht verringert, weil in dieser Tagsatzung auch der Schluss der Verhandlung verkündet wurde. Hätte sich der Kläger nun aber mit 40.000 S zufrieden gegeben, wären zumindest die Kosten des Berufungsverfahrens erspart geblieben. Diese hat daher der Kläger endgültig selbst zu tragen. Einem allfälligen Einwand des Beklagten im nachfolgenden Schadenersatzprozess wegen Erstattung der zwecklos aufgelaufenen Prozesskosten, dass der Kläger nicht alles zur Schadensabwehr unternommen habe und mit einer Berufung obsiegt hätte, wäre im Hinblick auf den maßgeblichen Verfahrensstand bei Schluss der Verhandlung im Vorprozess ohne weiteres der Einwand der Aussichtslosigkeit der Berufung entgegenzuhalten gewesen.
Hinsichtlich der den Kläger belastenden Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess war daher das Klagebegehren abzuweisen, während ihm im Übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stattzugeben war. Wie sich aus den vom Klagevertreter im Vorverfahren gelegten Kostennoten ergibt, verzeichnete dieser in erster Instanz netto 109.919,82 S und für die Berufung 22.354,20 S je an tarifmäßigen Kosten, zusammen daher den im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrten Rückersatz an eigenen Vertretungskosten von insgesamt 132.274,02 S. Dem Beklagten und der Nebenintervenientin wurden im Berufungsurteil des Vorverfahrens je 14.811 S an Berufungsverfahrenskosten zuerkannt, die der Kläger ebenfalls in seiner Aufschlüsselung des Klagebegehrens entsprechend darstellte. Daraus ergibt sich ein abzuweisender, auf die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess entfallender Teilbetrag von insgesamt 51.976,20 S. Bei Fassung des Urteilsspruches war zudem zu berücksichtigen, dass das Zinsenteilbegehren von weiteren 5 % bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist nunmehr in allen Instanzen mit etwa 4/5 seines Begehrens durchgedrungen, sodass ihm der Beklagte 3/5 der Vertretungskosten und 4/5 der Gerichtsgebühren zu ersetzen hat. Das Kostenbegehren des Klägers war weiters deshalb zu kürzen, weil der Einheitssatz für das Berufungsverfahren gemäß § 23 lit c und e RATG 150 % (und nicht 240 %) und für das Revisionsverfahren 50 % (und nicht 200 %) beträgt. Gemäß § 70 ZPO war auszusprechen, dass der Kläger 1/5 der in erster Instanz aufgelaufenen Sachverständigenkosten (insgesamt 19.317 S) und der Pauschalgebühren zweiter Instanz zu tragen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Kläger ist nunmehr in allen Instanzen mit etwa 4/5 seines Begehrens durchgedrungen, sodass ihm der Beklagte 3/5 der Vertretungskosten und 4/5 der Gerichtsgebühren zu ersetzen hat. Das Kostenbegehren des Klägers war weiters deshalb zu kürzen, weil der Einheitssatz für das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 23, Litera c und e RATG 150 % (und nicht 240 %) und für das Revisionsverfahren 50 % (und nicht 200 %) beträgt. Gemäß Paragraph 70, ZPO war auszusprechen, dass der Kläger 1/5 der in erster Instanz aufgelaufenen Sachverständigenkosten (insgesamt 19.317 S) und der Pauschalgebühren zweiter Instanz zu tragen hat.