1. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht zulässig:1. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es komme der Frage, ob der Vorstand der Viertantragsgegnerin (die Erst- bis Drittantragsgegner) schon allein wegen Nichtbeachtung der Entscheidung 6 Ob 122/16h (GesRZ 2017, 181 [Kalss] = ZfS 2017, 59 [Kepplinger; Schauer, 156] = JEV 2017, 57/7 [Hügel] = ecolex 2017/452, 1083 [Rizzi]) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, rechtserhebliche Bedeutung zu. Es hat damit allerdings übersehen, dass nach § 62 Abs 1 AußStrG gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsfrage muss somit eine grundsätzlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen (vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] § 62 Rz 12), was schon begrifflich nicht der Fall sein kann, wenn es lediglich um die Frage geht, ob der Stiftungsvorstand eine konkrete – zwischen den Beteiligten im weiteren Sinn – ergangene Entscheidung beachtet hat. Im Übrigen stellt die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet (RS0112248 [T6]).Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es komme der Frage, ob der Vorstand der Viertantragsgegnerin (die Erst- bis Drittantragsgegner) schon allein wegen Nichtbeachtung der Entscheidung 6 Ob 122/16h (GesRZ 2017, 181 [Kalss] = ZfS 2017, 59 [Kepplinger; Schauer, 156] = JEV 2017, 57/7 [Hügel] = ecolex 2017/452, 1083 [Rizzi]) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, rechtserhebliche Bedeutung zu. Es hat damit allerdings übersehen, dass nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsfrage muss somit eine grundsätzlich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen vergleiche Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG [2019] Paragraph 62, Rz 12), was schon begrifflich nicht der Fall sein kann, wenn es lediglich um die Frage geht, ob der Stiftungsvorstand eine konkrete – zwischen den Beteiligten im weiteren Sinn – ergangene Entscheidung beachtet hat. Im Übrigen stellt die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bildet (RS0112248 [T6]).
2. Das Rekursgericht hat dem Erstgericht zahlreiche Aufträge zur Verfahrensergänzung erteilt.
Da – wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat – ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vorliegt (RS0059403), eine grobe Pflichtverletzung grobes Verschulden voraussetzt (RS0059403 [T5]) und auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen sind (RS0059403 [T6]), diesbezüglich aber jegliche Feststellungen fehlen, ist die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann der Oberste Gerichtshof, wenn das zweitinstanzliche Gericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dem nicht entgegen treten, weil er nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042179).Da – wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat – ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vorliegt (RS0059403), eine grobe Pflichtverletzung grobes Verschulden voraussetzt (RS0059403 [T5]) und auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen sind (RS0059403 [T6]), diesbezüglich aber jegliche Feststellungen fehlen, ist die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann der Oberste Gerichtshof, wenn das zweitinstanzliche Gericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dem nicht entgegen treten, weil er nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042179).
3. Sowohl der Antragstellerin als auch den Antragsgegnern geht es im Revisionsrekursverfahren erkennbar (lediglich) um die Frage, ob die von den Erst- bis Drittantragsgegnern zur Begründung ihrer Entscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Kreis der Begünstigten „unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. 2. 2013“ herangezogenen Umstände (Verfahren) bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens und damit von dieser Entscheidung umfasst waren.
3.1. Konkret beriefen sich die Erst- bis Drittantragsgegner bei ihrer Entscheidung auf die Klagen der Antragstellerin in den Verfahren 20 Cg 180/11i und 22 Cg 51/14p je des Landesgerichts Klagenfurt, mit denen sie Vermögenszuwendungen an die Viertantragsgegnerin angefochten hatte, und auf das sogenannte RICO-Verfahren (gestützt auf den Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act) in den USA; diese Verfahren seien gegen beide Stiftungen, gegen Organe der Stiftungen und gegen den Erststifter geführt worden und hätten den Bestand der Stiftungen iSd Punkt 14 der Stiftungsurkunde bekämpft.
3.2. Die Entscheidung 6 Ob 122/16h beschäftigte sich zwar primär mit den Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter, allerdings hatte die Antragstellerin ihre Klage nicht bloß gegen den Erststifter, sondern auch gegen die beiden Privatstiftungen, also auch gegen die Viertantragsgegnerin, gerichtet. Mit der genannten Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof zwischen der Antragstellerin einerseits und (unter anderem) der Viertantragsgegnerin und dem Erststifter andererseits fest, dass die Antragstellerin Begünstigte der Viertantragsgegnerin ist. Schon allein daraus ergibt sich, dass der Ausschluss der Antragstellerin durch die Erst- bis Drittantragsgegner aufgrund von Sachverhalten, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem der Entscheidung 6 Ob 122/16h zugrunde liegenden Verfahren (31. 7. 2015) verwirklicht worden waren, gegen diese Entscheidung verstieß.
3.3. Im Übrigen kann dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, „Thema des Verfahrens“, welches zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führte, seien nur die Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter gewesen. Tatsächlich wurde in diesem Verfahren bereits in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 6. 2014 (Bd II ON 32 Seite 6) das Feststellungsbegehren erörtert, wobei der Erstrichter die Auffassung vertrat, die gesonderte Feststellung der Begünstigtenstellung der Antragstellerin sei problematisch, weil die begehrte Feststellung schon implizit Bestandteil des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Erststifter vorgenommenen Änderungen sei. Daraufhin brachte die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz Bd II ON 48 ausdrücklich vor, ihre Begünstigtenstellung werde von den (dort) Beklagten auch unter Hinweis auf die Verwirkungsklausel des Punkt 14 der Stiftungsurkunde bestritten; damit habe die Antragstellerin ein über die Feststellung des Bestands der Stiftungserklärungen in der Fassung vom 10. 4. 2009 hinausgehendes Feststellungsinteresse daran, dass sie Begünstigte ist. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die (dort) Beklagten auch bei Feststellung der Gültigkeit der Stiftungserklärungen in den Fassungen vom 10. 4. 2009 ihre Begünstigtenstellung weiterhin bestreiten und daraus entspringende Rechte einfach ignorieren; daraus ergebe sich ein gesondertes Interesse der Antragstellerin von der Feststellung, Begünstigte der (dort) Beklagten (also auch der Viertantragsgegnerin) zu sein. Auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd II ON 57 Seite 12 f) wurde die Verwirkungsklausel erörtert, wobei die Antragstellerin vorbrachte, selbst wenn diese Klausel auf sie überhaupt Anwendung finden sollte, käme sie nicht zur Anwendung, habe sie doch weder die Errichtung der Stiftung (Viertantragsgegnerin) noch deren Bestand angefochten, sondern lediglich eine (Schadenersatz-)Klage eingebracht.3.3. Im Übrigen kann dem Rekursgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, „Thema des Verfahrens“, welches zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führte, seien nur die Änderungen der Stiftungsurkunden durch den Erststifter gewesen. Tatsächlich wurde in diesem Verfahren bereits in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 6. 2014 (Bd römisch zwei ON 32 Seite 6) das Feststellungsbegehren erörtert, wobei der Erstrichter die Auffassung vertrat, die gesonderte Feststellung der Begünstigtenstellung der Antragstellerin sei problematisch, weil die begehrte Feststellung schon implizit Bestandteil des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Erststifter vorgenommenen Änderungen sei. Daraufhin brachte die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz Bd römisch zwei ON 48 ausdrücklich vor, ihre Begünstigtenstellung werde von den (dort) Beklagten auch unter Hinweis auf die Verwirkungsklausel des Punkt 14 der Stiftungsurkunde bestritten; damit habe die Antragstellerin ein über die Feststellung des Bestands der Stiftungserklärungen in der Fassung vom 10. 4. 2009 hinausgehendes Feststellungsinteresse daran, dass sie Begünstigte ist. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die (dort) Beklagten auch bei Feststellung der Gültigkeit der Stiftungserklärungen in den Fassungen vom 10. 4. 2009 ihre Begünstigtenstellung weiterhin bestreiten und daraus entspringende Rechte einfach ignorieren; daraus ergebe sich ein gesondertes Interesse der Antragstellerin von der Feststellung, Begünstigte der (dort) Beklagten (also auch der Viertantragsgegnerin) zu sein. Auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd römisch zwei ON 57 Seite 12 f) wurde die Verwirkungsklausel erörtert, wobei die Antragstellerin vorbrachte, selbst wenn diese Klausel auf sie überhaupt Anwendung finden sollte, käme sie nicht zur Anwendung, habe sie doch weder die Errichtung der Stiftung (Viertantragsgegnerin) noch deren Bestand angefochten, sondern lediglich eine (Schadenersatz-)Klage eingebracht.
Dass Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens auch die Verwirkungsklausel war, sahen offenbar auch die (dort) Beklagten so, brachte doch die Viertantragsgegnerin in ihrem Schriftsatz ON 27 vor, die Klage zu 20 Cg 180/11i sei mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden; die Antragstellerin habe eine Vermögenswidmung an die Viertantragsgegnerin angefochten, womit sie schon allein deswegen als Begünstigte endgültig ausgeschieden sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd II ON 57 Seite 10 f) wurde vorgebracht, die Antragstellerin habe mit dem RICO-Verfahren einen weiteren und neuen Sachverhalt gesetzt, der den Verlust der Begünstigtenstellung in jeder Richtung hin rechtfertige.Dass Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens auch die Verwirkungsklausel war, sahen offenbar auch die (dort) Beklagten so, brachte doch die Viertantragsgegnerin in ihrem Schriftsatz ON 27 vor, die Klage zu 20 Cg 180/11i sei mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden; die Antragstellerin habe eine Vermögenswidmung an die Viertantragsgegnerin angefochten, womit sie schon allein deswegen als Begünstigte endgültig ausgeschieden sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 4. 2015 (Bd römisch zwei ON 57 Seite 10 f) wurde vorgebracht, die Antragstellerin habe mit dem RICO-Verfahren einen weiteren und neuen Sachverhalt gesetzt, der den Verlust der Begünstigtenstellung in jeder Richtung hin rechtfertige.
Aber auch das Landesgericht Klagenfurt als Erstgericht und das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in dem zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahren gingen auf das RICO-Verfahren und das Verfahren 20 Cg 180/11i insoweit ein, als sie das Vorbringen der (dort) Beklagten wiedergaben: Im Hinblick auf diese Verfahren habe die Antragstellerin ihre Begünstigtenstellung schon grundsätzlich verwirkt. Beide Instanzen führten jedoch aus, eine weitere Behandlung der von der Antragstellerin angestrebten Gerichtsverfahren (darunter – beispielhaft genannt – die Verfahren 20 Cg 180/11i und das RICO-Verfahren) erübrige sich im Hinblick auf ihre Begründungen für die erfolgten Klagsabweisungen.
3.4. Damit waren aber jene Umstände, die die Erst- bis Drittantragsgegner zum Anlass für ihre Entscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Kreis der Begünstigten nahmen, bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens gewesen, sodass sie mit ihrer Entscheidung gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verstießen.
Ob dieser Verstoß nach den oben zu Punkt 2. dargelegten Voraussetzungen als grobe Pflichtverletzung iSd § 27 PSG zu qualifizieren ist, wird anhand der ergänzend zutreffenden Feststellungen zu beurteilen sein.Ob dieser Verstoß nach den oben zu Punkt 2. dargelegten Voraussetzungen als grobe Pflichtverletzung iSd Paragraph 27, PSG zu qualifizieren ist, wird anhand der ergänzend zutreffenden Feststellungen zu beurteilen sein.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG.