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Entscheidung 10 Ob 22/13b×

Entscheidung 10 Ob 22/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017524 Rechtssatz 08.03.1978Zivilrecht
Der Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage hat dort zu unterbleiben, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse zB in den Fällen des §§ 948, 949 ABGB regelt.
RS0018907 Rechtssatz 25.02.1936Zivilrecht
Die im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des V …
RS0018970 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Dass der Geschenknehmer für die strafbaren Handlung nicht strafgerichtlich verfolgt und verurteilt worden ist, spielt keine Rolle; die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes ist in einem solchen Fall vom Zivilgericht als Vorfrage zu prüfen.
RS0020022 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines …
RS0022300 Rechtssatz 23.04.1985Zivilrecht
War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung z …
RS0033585 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen.
RS0033952 Rechtssatz 19.06.1968Zivilrecht
§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung ei …
RS0043338 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden …
RS0079367 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Um das Merkmal des groben Undanks zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entz …
RS0079373 Rechtssatz 17.06.1975Zivilrecht
Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens des Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein des Beschenkten erforderlich, durch sein Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen.
RS0079468 Rechtssatz 02.10.1953Zivilrecht
Grober Undank im Sinne des § 948 ABGB setzt lediglich eine nach den Strafgesetzen zu ahnende Tat voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine strafgerichtliche Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede unter den Wortlaut d …
RS0111737 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Mit dem PSG wurde eine Einrichtung geschaffen, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer hat, dennoch aber als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genießt (so schon 6 Ob 39/97x = SZ 70/92).
RS0112217 Rechtssatz 29.06.1999Zivilrecht
Für eine nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwalts ist nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren …
RS0115336 Rechtssatz 15.05.2001Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Formgebot des Notariatsaktes gemäß § 76 Abs 2 GmbHG sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (6 Ob 241/99f, 6 Ob 241/98d, 7 Ob 2350/96f, 6 Ob 640/91 uva).
RS0115635 Rechtssatz 13.09.2001Zivilrecht
Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, st …