Rechtssatz RS0018907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018907
Geschäftszahl
4Ob5/36; 1Ob258/62; 1Ob643/89; 10Ob22/13b
Entscheidungsdatum
04.11.2013
Rechtssatz
Die im 2 Abs des § 948 ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.Die im 2 Abs des Paragraph 948, ABGB angeführten Verletzungen stellen das Maß dessen dar, was als grober Undank aufzufassen ist. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen daher nicht den Widerruf der Schenkung. Nicht schon jede Verurteilung wegen einer solchen Verletzung überhebt den Zivilrichter der Prüfung, ob grober Undank anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/36
Entscheidungstext OGH 25.02.1936 4 Ob 5/36
Veröff: SZ 18/39
- 1 Ob 258/62
Entscheidungstext OGH 12.12.1962 1 Ob 258/62
- 1 Ob 643/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 643/89
nur: Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die geringste der dort angeführten Verletzungen, wegen welcher auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz verfahren werden kann, rechtfertigen nicht den Widerruf der Schenkung. (T1)
- 10 Ob 22/13b
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 22/13b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0018907
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19360225_OGH0002_0040OB00005_3600000_001