Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Schwergewicht der Rechtsrüge liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das Begehren auf Widerruf der Schenkung verjährt sei. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung iS dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (SZ 58/112; SZ 54/177; JBl.1978, 210; SZ 41/85; Klang in seinem Komm.2 VI 656). Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 58/112; SZ 54/177; SZ 52/30 u.a.). Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an. Entsprechend dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung ist aus dem konkreten Verhalten des Klägers zu schließen, ob jenes "Stillschweigen" vorliegt, welches das Gesetz für die Vollendung der Verjährung fordert (Klang a.a.O. 657). Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß aus der Untätigkeit des Klägers auf die Verjährung nicht geschlossen werden kann, wenn er gar nicht gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 58/112; JBl.1980, 98; EvBl.1976/6; EvBl.1974/196; SZ 41/85; SZ 37/134 u.a.). Der Berechtigte ist daher nicht verpflichtet, beim säumigen Prozeßgericht zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile Anträge zu stellen (SZ 58/112; SZ 52/30; SZ 46/5; EvBl.1972/201; SZ 37/134 u.a.; König, JBl.1976, 305). Das kann nur nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit ("ad infinitum") im Prozeß untätig bleiben darf (SZ 58/112; JBl.1976, 591). Unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nicht gehörige Fortsetzung der Klage zu werten (SZ 58/112). Eine etwa dreijährige Untätigkeit wurde hingegen nicht als ausreichend angesehen, um von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage zu sprechen (SZ 37/134).Das Schwergewicht der Rechtsrüge liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß das Begehren auf Widerruf der Schenkung verjährt sei. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung iS dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und dadurch zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (SZ 58/112; SZ 54/177; JBl.1978, 210; SZ 41/85; Klang in seinem Komm.2 römisch sechs 656). Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 58/112; SZ 54/177; SZ 52/30 u.a.). Es kommt nicht nur auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit des Klägers an. Entsprechend dem rechtspolitischen Grundgedanken der Verjährung ist aus dem konkreten Verhalten des Klägers zu schließen, ob jenes "Stillschweigen" vorliegt, welches das Gesetz für die Vollendung der Verjährung fordert (Klang a.a.O. 657). Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß aus der Untätigkeit des Klägers auf die Verjährung nicht geschlossen werden kann, wenn er gar nicht gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 58/112; JBl.1980, 98; EvBl.1976/6; EvBl.1974/196; SZ 41/85; SZ 37/134 u.a.). Der Berechtigte ist daher nicht verpflichtet, beim säumigen Prozeßgericht zur Vermeidung der in Paragraph 1497, ABGB normierten Rechtsnachteile Anträge zu stellen (SZ 58/112; SZ 52/30; SZ 46/5; EvBl.1972/201; SZ 37/134 u.a.; König, JBl.1976, 305). Das kann nur nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit ("ad infinitum") im Prozeß untätig bleiben darf (SZ 58/112; JBl.1976, 591). Unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nicht gehörige Fortsetzung der Klage zu werten (SZ 58/112). Eine etwa dreijährige Untätigkeit wurde hingegen nicht als ausreichend angesehen, um von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage zu sprechen (SZ 37/134).
Im vorliegenden Fall wurde nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes am 5.6.1985 von der Beklagten der Antrag auf Fortsetzung des führenden und des gegenständlichen Verfahrens gestellt, worauf für den 13.12.1985 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde, in der die Trennung der verbundenen Rechtssachen verfügt und nur mehr im führenden Verfahren weiterverhandelt wurde. Erst auf den Hinweis des Vertreters der Beklagten im Schriftsatz vom 13.1.1988 (ON 6), daß ungeachtet des vorliegenden Fortsetzungsantrages vom 5.6.1985 keine weitere Verhandlung stattgefunden habe, beraumte das Erstgericht am 18.4.1988 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 13.9.1988 an. Für den Vertreter des Klägers war in der Tagsatzung vom 13.12.1985 erkennbar, daß in der vorliegenden Rechtssache, ungeachtet des von der Beklagten gestellten Fortsetzungsantrages, nicht mehr weiter verhandelt wird. Die unterlaufene Verfahrensverzögerung, die einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommt, ist allein auf das Verhalten des Erstgerichtes zurückzuführen. Die Verfahrensverzögerung unterschreitet aber - anders als im Falle der Entscheidung SZ 58/112 - die Dauer der dreijährigen Verjährungsfrist, so daß noch nicht gesagt werden kann, dem Kläger, der eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte, sei an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. Gemäß § 948 ABGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen den Geschenkgeber eines groben Undanks schuldig gemacht hat. Darunter ist ein Verhalten des Beschenkten zu verstehen, das auf Antrag oder von Amts wegen strafgerichtlich geahndet werden kann. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die in § 948 zweiter Satz ABGB bezeichneten, rechtfertigen den Widerruf nicht (EvBl.1963/201; SZ 18/39). Mit Recht gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß dem Vorbringen des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.9.1988 nicht entnommen werden kann, die Beklagte habe eine falsche Beweisaussage vor Gericht, sei es als Zeugin (§ 288 Abs.1 StGB) oder beeidet als Partei (§ 288 Abs.2 StGB), abgelegt. Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, den rechtsfreundlich vertretenen Kläger darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten als grober Undank iS des § 948 zweiter Satz ABGB zu werten ist, und auf ein entsprechendes Vorbringen hinzuwirken. Aktenwidrig ist es, wenn der Kläger in der Revision vorbringt, er habe behauptet, die Beklagte habe als Zeugin vor Gericht wahrheitswidrige Behauptungen über die Verweigerung des Zutritts des Klägers zur Ehewohnung aufgestellt; auch ein solches Vorbringen liegt nicht vor. Behauptet wurde lediglich, daß die Beklagte dem Kläger entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Zutritt zur Ehewohnung verweigere, nach durchgeführter Exekution sei das Schloß zur Wohnung immer wieder geändert worden, der Widerrufsgrund "halte daher nach wie vor an". Ein strafgerichtlich zu ahndendes Verhalten ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der als Widerrufsgrund geltend gemachte Ehebruch zählt zu den in § 948 zweiter Satz bezeichneten strafbaren Handlungen (SZ 48/68; SZ 44/192; SZ 11/89; Stanzl in Klang Komm.2 IV/1, 621), doch kommt es bei dessen Wertung auf die Umstände des Einzefalles an. Besondere Umstände können die Annahme einer beachtlichen Kränkung des Geschenkgebers ausschließen (SZ 48/68). Das Erstgericht stellte fest, daß der Ehebruch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte; davon geht auch der Revisionswerber aus. Auch die Frage, ob ein Ehebruch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch einen groben Undank darstellt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ist die eheliche Gemeinschaft seit einem Jahr aufgehoben, erlischt gemäß § 194 Abs.2 StGB das Privatanklagerecht und damit die Eignung der Tat als Widerrufsgrund. Bei kürzerer Aufhebung der Gemeinschaft kann die Eignung als Widerrufsgrund aber nicht schlechthin verneint werden; sie könnte etwa gegeben sein, wenn die Beklagte den Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt, auf diese Weise die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt und dann die Ehe gebrochen hätte. Andererseits behauptete die Beklagte, daß der Kläger mit Ingrid K*** die Ehe gebrochen habe (ON 4), was für die Wertung einer ehebrecherischen Beziehung der Beklagten als Widerrufsgrund von Bedeutung wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach festzustellen sein, ob bzw. wann die Beklagte Ehebruch begangen hat und ob ihm iS vorstehender Ausführungen die Eignung als Widerrufsgrund zukommt.Im vorliegenden Fall wurde nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes am 5.6.1985 von der Beklagten der Antrag auf Fortsetzung des führenden und des gegenständlichen Verfahrens gestellt, worauf für den 13.12.1985 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde, in der die Trennung der verbundenen Rechtssachen verfügt und nur mehr im führenden Verfahren weiterverhandelt wurde. Erst auf den Hinweis des Vertreters der Beklagten im Schriftsatz vom 13.1.1988 (ON 6), daß ungeachtet des vorliegenden Fortsetzungsantrages vom 5.6.1985 keine weitere Verhandlung stattgefunden habe, beraumte das Erstgericht am 18.4.1988 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 13.9.1988 an. Für den Vertreter des Klägers war in der Tagsatzung vom 13.12.1985 erkennbar, daß in der vorliegenden Rechtssache, ungeachtet des von der Beklagten gestellten Fortsetzungsantrages, nicht mehr weiter verhandelt wird. Die unterlaufene Verfahrensverzögerung, die einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleichkommt, ist allein auf das Verhalten des Erstgerichtes zurückzuführen. Die Verfahrensverzögerung unterschreitet aber - anders als im Falle der Entscheidung SZ 58/112 - die Dauer der dreijährigen Verjährungsfrist, so daß noch nicht gesagt werden kann, dem Kläger, der eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte, sei an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. Gemäß Paragraph 948, ABGB kann die Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen den Geschenkgeber eines groben Undanks schuldig gemacht hat. Darunter ist ein Verhalten des Beschenkten zu verstehen, das auf Antrag oder von Amts wegen strafgerichtlich geahndet werden kann. Verletzungen des Geschenkgebers, die geringer sind als die in Paragraph 948, zweiter Satz ABGB bezeichneten, rechtfertigen den Widerruf nicht (EvBl.1963/201; SZ 18/39). Mit Recht gelangte das Berufungsgericht zum Ergebnis, daß dem Vorbringen des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.9.1988 nicht entnommen werden kann, die Beklagte habe eine falsche Beweisaussage vor Gericht, sei es als Zeugin (Paragraph 288, Absatz eins, StGB) oder beeidet als Partei (Paragraph 288, Absatz 2, StGB), abgelegt. Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, den rechtsfreundlich vertretenen Kläger darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten als grober Undank iS des Paragraph 948, zweiter Satz ABGB zu werten ist, und auf ein entsprechendes Vorbringen hinzuwirken. Aktenwidrig ist es, wenn der Kläger in der Revision vorbringt, er habe behauptet, die Beklagte habe als Zeugin vor Gericht wahrheitswidrige Behauptungen über die Verweigerung des Zutritts des Klägers zur Ehewohnung aufgestellt; auch ein solches Vorbringen liegt nicht vor. Behauptet wurde lediglich, daß die Beklagte dem Kläger entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Zutritt zur Ehewohnung verweigere, nach durchgeführter Exekution sei das Schloß zur Wohnung immer wieder geändert worden, der Widerrufsgrund "halte daher nach wie vor an". Ein strafgerichtlich zu ahndendes Verhalten ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der als Widerrufsgrund geltend gemachte Ehebruch zählt zu den in Paragraph 948, zweiter Satz bezeichneten strafbaren Handlungen (SZ 48/68; SZ 44/192; SZ 11/89; Stanzl in Klang Komm.2 IV/1, 621), doch kommt es bei dessen Wertung auf die Umstände des Einzefalles an. Besondere Umstände können die Annahme einer beachtlichen Kränkung des Geschenkgebers ausschließen (SZ 48/68). Das Erstgericht stellte fest, daß der Ehebruch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte; davon geht auch der Revisionswerber aus. Auch die Frage, ob ein Ehebruch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch einen groben Undank darstellt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ist die eheliche Gemeinschaft seit einem Jahr aufgehoben, erlischt gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StGB das Privatanklagerecht und damit die Eignung der Tat als Widerrufsgrund. Bei kürzerer Aufhebung der Gemeinschaft kann die Eignung als Widerrufsgrund aber nicht schlechthin verneint werden; sie könnte etwa gegeben sein, wenn die Beklagte den Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt, auf diese Weise die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bewirkt und dann die Ehe gebrochen hätte. Andererseits behauptete die Beklagte, daß der Kläger mit Ingrid K*** die Ehe gebrochen habe (ON 4), was für die Wertung einer ehebrecherischen Beziehung der Beklagten als Widerrufsgrund von Bedeutung wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach festzustellen sein, ob bzw. wann die Beklagte Ehebruch begangen hat und ob ihm iS vorstehender Ausführungen die Eignung als Widerrufsgrund zukommt.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.