Aus der Begründung:
§ 19 (5) WWG. besagt, daß im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die mit einem nach § 15 WWG. gewährten Darlehen belastet ist, pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind. Diese Bestimmung wurde dem Gesetz durch die Wohnhauswiederaufbaugesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 106/1952, eingefügt. In dem Bericht und Antrag des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (567 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VI. GP.) wurde als Begründung hiefür angeführt:Paragraph 19, (5) WWG. besagt, daß im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die mit einem nach Paragraph 15, WWG. gewährten Darlehen belastet ist, pfandrechtlich sichergestellte Forderungen des Fonds, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen, andernfalls vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind. Diese Bestimmung wurde dem Gesetz durch die Wohnhauswiederaufbaugesetznovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1952,, eingefügt. In dem Bericht und Antrag des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (567 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sechs. Gesetzgebungsperiode wurde als Begründung hiefür angeführt:
"Im Falle der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft gehen die auf dieser eingetragenen, pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, soweit sie nicht im Meistbot Deckung finden, unter. Eine gesetzliche Vorschrift zur Übernahme dieser Forderungen aus einem Fondsdarlehen durch den Ersteher besteht derzeit nicht. Ebensowenig eine Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsbeiträge durch den Ersteher. Dieser unbefriedigende Zustand soll durch die vorliegende Ergänzung des Gesetzes beseitigt werden."
Aus dieser Begründung ergibt sich, daß der Zweck der Novellierung der war, abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung eine Regelung zu treffen, nach der die Darlehensforderungen des Wohnhauswiederaufbaufonds auf jeden Fall zum Zuge kommen sollen. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß durch diese Sonderbestimmung eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen wurde, der der Ersteher auch dann nicht entgehen kann, wenn die Versteigerungsbedingungen eine entsprechende Bestimmung nicht enthalten (so auch JBl. 1957 S. 457 und MietSlg. 8358). Wie in der zweitzitierten Entscheidung hiezu noch ausgeführt wurde, stellt § 19 (5) WWG. nicht eine Schutzbestimmung für den Verpflichteten, sondern eine solche für den Wohnhauswiederaufbaufonds dar, um eine Schädigung der von ihm verwalteten öffentlichen Mittel, die dem Wohnhauswiederaufbau dienen, zu verhindern.Aus dieser Begründung ergibt sich, daß der Zweck der Novellierung der war, abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung eine Regelung zu treffen, nach der die Darlehensforderungen des Wohnhauswiederaufbaufonds auf jeden Fall zum Zuge kommen sollen. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß durch diese Sonderbestimmung eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen wurde, der der Ersteher auch dann nicht entgehen kann, wenn die Versteigerungsbedingungen eine entsprechende Bestimmung nicht enthalten (so auch JBl. 1957 S. 457 und MietSlg. 8358). Wie in der zweitzitierten Entscheidung hiezu noch ausgeführt wurde, stellt Paragraph 19, (5) WWG. nicht eine Schutzbestimmung für den Verpflichteten, sondern eine solche für den Wohnhauswiederaufbaufonds dar, um eine Schädigung der von ihm verwalteten öffentlichen Mittel, die dem Wohnhauswiederaufbau dienen, zu verhindern.
Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes ergibt sich aber aus diesen Erwägungen nur, daß weder der Verpflichtete noch der Ersteher oder sonstige am Versteigerungsverfahren Beteiligte ein von der Bestimmung des § 19 (5) WWG. abweichendes Vorgehen des Fonds oder der Gerichte verlangen können, es ist aber daraus nicht zu folgern, daß auch der Fonds selbst nicht berechtigt wäre, einer anderen Regelung zuzustimmen, wenn seine finanzielle Stellung hiedurch nicht verschlechtert wird und die von ihm verwalteten Mittel demnach nicht gefährdet werden. Daß das Wohnhauswiederaufbaugesetz keine den §§ 152, 171 (2) und 223 EO. entsprechenden Bestimmungen enthält, steht dem nicht entgegen, da sich schon aus der Natur des § 19 (5) WWG. als einer Schutzvorschrift zugunsten des Fonds dessen Berechtigung ergibt, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen, die seinen Aufgaben in gleicher Weise gerecht wird.Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes ergibt sich aber aus diesen Erwägungen nur, daß weder der Verpflichtete noch der Ersteher oder sonstige am Versteigerungsverfahren Beteiligte ein von der Bestimmung des Paragraph 19, (5) WWG. abweichendes Vorgehen des Fonds oder der Gerichte verlangen können, es ist aber daraus nicht zu folgern, daß auch der Fonds selbst nicht berechtigt wäre, einer anderen Regelung zuzustimmen, wenn seine finanzielle Stellung hiedurch nicht verschlechtert wird und die von ihm verwalteten Mittel demnach nicht gefährdet werden. Daß das Wohnhauswiederaufbaugesetz keine den Paragraphen 152, 171, (2) und 223 EO. entsprechenden Bestimmungen enthält, steht dem nicht entgegen, da sich schon aus der Natur des Paragraph 19, (5) WWG. als einer Schutzvorschrift zugunsten des Fonds dessen Berechtigung ergibt, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen, die seinen Aufgaben in gleicher Weise gerecht wird.
Mit dieser Ansicht steht es auch im Einklang, daß Ministerialrat Dr. P. als Zeuge ausgesagt hat, während seiner Tätigkeit als Leiter des Fonds sei im Falle einer Versteigerung von Liegenschaftsanteilen niemals Barzahlung begehrt worden. Hiefür spricht weiter die Erwägung, daß bei Gewährung von Wiederaufbaudarlehen von vornherein mit einer langfristigen Tilgung gerechnet wird, sodaß kein Grund für eine vorzeitige Teilrückzahlung im Falle der Versteigerung von Anteilen besteht. Schließlich fällt auch - wie ebenfalls Ministerialrat Dr. P. hervorgehoben hat - der bei solchen Versteigerungen erzielte Erlös gegenüber den Milliardenbeträgen, die der Fonds zu verwalten hat, nicht ins Gewicht. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo es bei einer aushaftenden Schuld von 1.614.900 S für den Fonds wohl ohne Bedeutung ist, ob 34.200 S schon jetzt oder erst im Zuge der planmäßigen Tilgung eingehen.
Der Oberste Gerichtshof ist somit der Ansicht, daß die beklagte Partei durch die Bestimmung des § 19 (5) WWG. nicht gehindert war, gegenüber dem Kläger die Erklärung Beilage B abzugeben und auf Barzahlung zu verzichten, und daß der Kläger berechtigt war, sich auf diese Erklärungen zu verlassen. Darin, daß die beklagte Partei dann entgegen den gegebenen Zusagen doch Barzahlung begehrt und die ihr zugewiesenen Beträge auch angenommen hat, liegt somit - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten, das die beklagte Partei grundsätzlich zum Ersatz des dem Kläger hiedurch verursachten Schadens verpflichtet.Der Oberste Gerichtshof ist somit der Ansicht, daß die beklagte Partei durch die Bestimmung des Paragraph 19, (5) WWG. nicht gehindert war, gegenüber dem Kläger die Erklärung Beilage B abzugeben und auf Barzahlung zu verzichten, und daß der Kläger berechtigt war, sich auf diese Erklärungen zu verlassen. Darin, daß die beklagte Partei dann entgegen den gegebenen Zusagen doch Barzahlung begehrt und die ihr zugewiesenen Beträge auch angenommen hat, liegt somit - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten, das die beklagte Partei grundsätzlich zum Ersatz des dem Kläger hiedurch verursachten Schadens verpflichtet.
Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß es sich dabei um einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch und nicht um einen solchen nach dem Amtshaftungsgesetz handelt. Abgesehen davon, daß letzteres von keiner Seite behauptet wurde, was allerdings die Gerichte nicht der amtswegigen Prüfung enthebt, wurden die maßgeblichen Erklärungen der beklagten Partei gegenüber dem Kläger nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgegeben. Die beklagte Partei war dem Kläger bei diesen Verhandlungen nicht übergeordnet, sondern es bestand die rechtliche Gleichordnung zwischen zwei Gläubigern desselben Schuldners, ohne daß der beklagten Partei gegenüber dem Kläger irgendeine Befehls- oder Zwangsgewalt zugestanden wäre (Loebenstein - Kaniak, Komm. S. 44, Melichar in JBl. 1956 S. 429, SZ. XXVII 256, ZVR. 1961 Nr. 179 S. 139 u. a.).Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß es sich dabei um einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch und nicht um einen solchen nach dem Amtshaftungsgesetz handelt. Abgesehen davon, daß letzteres von keiner Seite behauptet wurde, was allerdings die Gerichte nicht der amtswegigen Prüfung enthebt, wurden die maßgeblichen Erklärungen der beklagten Partei gegenüber dem Kläger nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung abgegeben. Die beklagte Partei war dem Kläger bei diesen Verhandlungen nicht übergeordnet, sondern es bestand die rechtliche Gleichordnung zwischen zwei Gläubigern desselben Schuldners, ohne daß der beklagten Partei gegenüber dem Kläger irgendeine Befehls- oder Zwangsgewalt zugestanden wäre (Loebenstein - Kaniak, Komm. S. 44, Melichar in JBl. 1956 S. 429, SZ. römisch 27 256, ZVR. 1961 Nr. 179 S. 139 u. a.).
Nicht stichhältig sind die Revisionsausführungen, daß der Klagsanspruch auch ex contractu begrundet sei, weil aus den von der beklagten Partei abgegebenen Erklärungen deren Verpflichtung folge, das empfangene Meistbot herauszugeben. Eine solche Verpflichtung ist - wie auch schon das Erstgericht ausgesprochen hat - den festgestellten Erklärungen der beklagten Partei nicht zu entnehmen, da diese niemals eine Leistung versprochen, sondern nur zugesagt hat, statt Barzahlung zu begehren, mit der Übernahme ihrer Forderung durch den Ersteher einverstanden zu sein.
Da das Berufungsgericht von seinem durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsstandpunkt aus sich mit der Beweisrüge der Berufung, die sich gegen die dem erstrichterlichen Abweisungsgrund zugrunde liegenden Feststellungen richtet, nicht befaßt hat, mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.