Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ging im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend davon aus, daß die im Ausland durchgeführte Konfiskation nur das in dem konfiszierenden Staat befindliche Vermögen erfaßt (SZ. XXVII 286, SZ. XXVIII 1, EvBl. 1961 Nr. 354). Die früheren Aktionäre der in Ungarn nationalisierten D. Industrie-Anlagen AG. setzen im Inland zwar nicht die Gesellschaft fort, sie sind aber als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können als solche gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen (SZ. XXVIII 1, SZ. XXI 114). Gegen diese Rechtsansicht wurden zwar Bedenken vorgebracht, der Oberste Gerichtshof vermochte sich ihnen aber nicht anzuschließen (EvBl. 1961 Nr. 354).Das Berufungsgericht ging im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend davon aus, daß die im Ausland durchgeführte Konfiskation nur das in dem konfiszierenden Staat befindliche Vermögen erfaßt (SZ. römisch 27 286, SZ. römisch 28 1, EvBl. 1961 Nr. 354). Die früheren Aktionäre der in Ungarn nationalisierten D. Industrie-Anlagen AG. setzen im Inland zwar nicht die Gesellschaft fort, sie sind aber als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können als solche gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen (SZ. römisch 28 1, SZ. römisch 21 114). Gegen diese Rechtsansicht wurden zwar Bedenken vorgebracht, der Oberste Gerichtshof vermochte sich ihnen aber nicht anzuschließen (EvBl. 1961 Nr. 354).
Soweit nun die Klägerin mit der Behauptung, sie sei Erbin nach ihrem Vater, der Aktionär gewesen sei, eine solche Verfügungsbefugnis über das im Inland befindliche Vermögen der Aktiengesellschaft in Anspruch nimmt, ist jedoch wesentlich, daß für dieses Vermögen bzw. für das der Aktionäre vom Bundesministerium für Finanzen ein öffentlicher Verwalter nach dem Verwaltergesetz bestellt ist. Gemäß § 5 Verwaltergesetz 1952 ruhen nun während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und Mitglieder, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen. Der öffentliche Verwalter übt vielmehr gemäß § 6 Verwaltergesetz 1952 alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus, vertritt das Unternehmen nach außen und hat gemäß § 7 die Weisungen des bestellenden Ministeriums zu befolgen. Daraus folgt aber, daß durch die Bestellung eines Verwalters die Dispositionsbefugnis über das verwaltete Vermögen den bisher Verfügungsberechtigten entzogen und alle Befugnisse dem Verwalter übertragen werden, der sie unter Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuüben hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, gegen Maßnahmen des öffentlichen Verwalters Abhilfe bei der Verwaltungsbehörde zu suchen, den Rechtsweg kann sie aber nicht beschreiten. Soweit die Klägerin zu diesen Ausführungen in der vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung SZ. XXI 18 vermeint, es sei ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, ist es wohl richtig, daß dort ein Räumungsanspruch gegen den Verwalter geltend gemacht wurde, hinsichtlich der auch in diesem Verfahren zu lösenden Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Anspruch des an dem verwalteten Vermögen Verfügungsberechtigten gegen den öffentlichen Verwalter macht dies aber keinen Unterschied.Soweit nun die Klägerin mit der Behauptung, sie sei Erbin nach ihrem Vater, der Aktionär gewesen sei, eine solche Verfügungsbefugnis über das im Inland befindliche Vermögen der Aktiengesellschaft in Anspruch nimmt, ist jedoch wesentlich, daß für dieses Vermögen bzw. für das der Aktionäre vom Bundesministerium für Finanzen ein öffentlicher Verwalter nach dem Verwaltergesetz bestellt ist. Gemäß Paragraph 5, Verwaltergesetz 1952 ruhen nun während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und Mitglieder, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen. Der öffentliche Verwalter übt vielmehr gemäß Paragraph 6, Verwaltergesetz 1952 alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus, vertritt das Unternehmen nach außen und hat gemäß Paragraph 7, die Weisungen des bestellenden Ministeriums zu befolgen. Daraus folgt aber, daß durch die Bestellung eines Verwalters die Dispositionsbefugnis über das verwaltete Vermögen den bisher Verfügungsberechtigten entzogen und alle Befugnisse dem Verwalter übertragen werden, der sie unter Kontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuüben hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, gegen Maßnahmen des öffentlichen Verwalters Abhilfe bei der Verwaltungsbehörde zu suchen, den Rechtsweg kann sie aber nicht beschreiten. Soweit die Klägerin zu diesen Ausführungen in der vom Berufungsgericht bezogenen Entscheidung SZ. römisch 21 18 vermeint, es sei ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, ist es wohl richtig, daß dort ein Räumungsanspruch gegen den Verwalter geltend gemacht wurde, hinsichtlich der auch in diesem Verfahren zu lösenden Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für einen Anspruch des an dem verwalteten Vermögen Verfügungsberechtigten gegen den öffentlichen Verwalter macht dies aber keinen Unterschied.