Rechtssatz RS0045645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045645
Entscheidungsdatum
23.03.1966
Norm
JN §1 CXII
VerwalterG 1952 §5
VerwalterG 1952 §6
Rechtssatz
Für die Klage eines Aktionärs einer im Ausland entschädigungslos enteigneten Aktiengesellschaft, für deren im Inland befindliches Vermögen ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, auf Zahlung des seinem Anteil entsprechenden Betrages ist der Rechtsweg unzulässig (vgl SZ 21/18).Für die Klage eines Aktionärs einer im Ausland entschädigungslos enteigneten Aktiengesellschaft, für deren im Inland befindliches Vermögen ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, auf Zahlung des seinem Anteil entsprechenden Betrages ist der Rechtsweg unzulässig vergleiche SZ 21/18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0045645
Dokumentnummer
JJR_19660323_OGH0002_0060OB00089_6600000_001