Begründung:
Der Vater der Minderjährigen befindet sich wegen Mordes in Strafhaft. Die Minderjährige bezieht seit 1980 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG.Der Vater der Minderjährigen befindet sich wegen Mordes in Strafhaft. Die Minderjährige bezieht seit 1980 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG.
Mit Eingabe vom 28.7.1995 teilte der Unterhaltssachwalter gemäß § 21 UVG dem Erstgericht mit, daß die Minderjährige am 1.5.1995 eine Lehre als Fotokauffrau begonnen habe und legte einen Auszahlungsbeleg, in dem für Mai eine Nettolehrlingsentschädigung (samt Entgeltfortzahlung) von 3.769,50 S aufscheint, vor.Mit Eingabe vom 28.7.1995 teilte der Unterhaltssachwalter gemäß Paragraph 21, UVG dem Erstgericht mit, daß die Minderjährige am 1.5.1995 eine Lehre als Fotokauffrau begonnen habe und legte einen Auszahlungsbeleg, in dem für Mai eine Nettolehrlingsentschädigung (samt Entgeltfortzahlung) von 3.769,50 S aufscheint, vor.
Mit Beschluß vom 13.9.1995 setzte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 7 und 19 UVG ab 1.5.1995 auf 2.300 S monatlich herab und ordnete die Einbehaltung der aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung zu Unrecht ausgezahlten Beträge in monatlichen Raten von 500 S von den künftig fällig werdenden Vorschüssen an. In der Begründung führte es aus, die Minderjährige beziehe, aufgewertet um die anteiligen Sonderzahlungen ein anrechenbares Eigeneinkommen von 4.357,75 S. Damit sei sie teilweise selbsterhaltungsfähig. Ihr Bedarf sei in Höhe des (aufgewerteten) Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher mit derzeit 8.995 S anzusetzen. Nach Abzug des Eigeneinkommens verbleibe ein ungedeckter Bedarf von 4.597,25 S, der vom Vater (fiktiv) zu leistende Unterhaltsbeitrag sei daher mit 2.300 S zu bemessen. Auf diesen Betrag seien die Vorschüsse herabzusetzen.Mit Beschluß vom 13.9.1995 setzte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse gemäß den Paragraphen 7 und 19 UVG ab 1.5.1995 auf 2.300 S monatlich herab und ordnete die Einbehaltung der aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung zu Unrecht ausgezahlten Beträge in monatlichen Raten von 500 S von den künftig fällig werdenden Vorschüssen an. In der Begründung führte es aus, die Minderjährige beziehe, aufgewertet um die anteiligen Sonderzahlungen ein anrechenbares Eigeneinkommen von 4.357,75 S. Damit sei sie teilweise selbsterhaltungsfähig. Ihr Bedarf sei in Höhe des (aufgewerteten) Richtsatzes für Ausgleichszulagenbezieher mit derzeit 8.995 S anzusetzen. Nach Abzug des Eigeneinkommens verbleibe ein ungedeckter Bedarf von 4.597,25 S, der vom Vater (fiktiv) zu leistende Unterhaltsbeitrag sei daher mit 2.300 S zu bemessen. Auf diesen Betrag seien die Vorschüsse herabzusetzen.
Gegen diesen Beschluß, der auch dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zugestellt wurde, erhob nur der Unterhaltssachwalter namens der Minderjährigen Rekurs mit dem Vorbringen, bei der Berechnung des Eigeneinkommens seien die Kosten der Berufsschulausbildung von (monatlich aufgeteilt) 520,80 S nicht berücksichtigt worden, der restliche Unterhaltsanspruch betrage daher monatlich 2.560 S. Es wurde beantragt, die Vorschüsse ab 1.5.1995 nur auf monatlich 2.560 S herabzusetzen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß insoweit auf, als der Unterhaltsvorschuß auf weniger als 2.560 S ab 1.5.1995 herabgesetzt wurde und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging dabei lediglich auf die im Rekurs aufgeworfene Frage der berufsbedingten Aufwendungen ein, die vom Eigeneinkommen der Minderjährigen in Abzug zu bringen seien.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht die gewährten Unterhaltsvorschüsse vom 1.5.1995 bis 30.4.1996 auf monatlich 1.900 S und ab 1.5.1996 auf monatlich 1.300 S herabgesetzt und die Einbehaltung zuviel ausgezahlter Vorschüsse von künftig fälligen Auszahlungsbeträgen verfügt. Die Minderjährige habe einschließlich Sonderzahlungen und abzüglich der von ihr selbst zu tragenden Berufsschulkosten im ersten Lehrjahr ein monatliches Nettoeinkommen von 3.876,91 S und im zweiten Lehrjahr von 5.176,66 S bezogen. Die Hälfte dieser Beträge sei von dem gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG festgesetzten Richtsatz abzuziehen, sodaß sich die im Spruch genannten Beträge ergäben.Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht die gewährten Unterhaltsvorschüsse vom 1.5.1995 bis 30.4.1996 auf monatlich 1.900 S und ab 1.5.1996 auf monatlich 1.300 S herabgesetzt und die Einbehaltung zuviel ausgezahlter Vorschüsse von künftig fälligen Auszahlungsbeträgen verfügt. Die Minderjährige habe einschließlich Sonderzahlungen und abzüglich der von ihr selbst zu tragenden Berufsschulkosten im ersten Lehrjahr ein monatliches Nettoeinkommen von 3.876,91 S und im zweiten Lehrjahr von 5.176,66 S bezogen. Die Hälfte dieser Beträge sei von dem gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG festgesetzten Richtsatz abzuziehen, sodaß sich die im Spruch genannten Beträge ergäben.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es verneinte das Vorliegen einer Teilrechtskraft, soweit das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse unter den im ersten Rechtsgang festgesetzten Betrag von 2.300 S weiter herabgesetzt habe. Die Herabsetzung sei nicht aufgrund eines Antrages, sondern von Amts wegen erfolgt. Das Rekursgericht habe sich in seinem Aufhebungsbeschluß auch nicht damit auseinandergesetzt, wie die Vorschußberechnung zu erfolgen habe, wenn der über Eigeneinkommen verfügenden Minderjährigen ein Haftvorschuß nach § 4 Z 3 UVG gewährt werde, sondern sei lediglich auf die allein im Rekurs aufgeworfene Frage eingegangen, ob berufsbedingte Aufwendungen vom Eigeneinkommen der Minderjährigen in Abzug zu bringen seien. Das Erstgericht sei daher weder durch eine bindende Rechtsmeinung des Rekursgerichtes noch durch die Teilrechtskraft seines Beschlusses im ersten Rechtsgang eingeengt gewesen. Soweit die Herabsetzung auf einen monatlichen Betrag von weniger als 2.560 S erfolgen sollte, sei es ihm auch offen gestanden, die im ersten Rechtsgang nicht in Einklang mit der Judikatur gewählte Berechnungsmethode nunmehr zu korrigieren. Das Erstgericht habe nämlich offensichtlich übersehen, daß nicht ein Titelvorschuß nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG, sondern ein Haftvorschuß nach § 4 Z 3 UVG herabzusetzen sei. Nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG betrage hiefür aber der Richtsatz für 1995 3.837 S und für 1996 3.925 S. Ziehe man von diesen Richtsatzbeträgen die Hälfte des um die Berufsschulkosten geminderten Eigeneinkommens ab, so seien die vom Erstgericht herabgesetzten Vorschußbeträge richtig berechnet.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es verneinte das Vorliegen einer Teilrechtskraft, soweit das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse unter den im ersten Rechtsgang festgesetzten Betrag von 2.300 S weiter herabgesetzt habe. Die Herabsetzung sei nicht aufgrund eines Antrages, sondern von Amts wegen erfolgt. Das Rekursgericht habe sich in seinem Aufhebungsbeschluß auch nicht damit auseinandergesetzt, wie die Vorschußberechnung zu erfolgen habe, wenn der über Eigeneinkommen verfügenden Minderjährigen ein Haftvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährt werde, sondern sei lediglich auf die allein im Rekurs aufgeworfene Frage eingegangen, ob berufsbedingte Aufwendungen vom Eigeneinkommen der Minderjährigen in Abzug zu bringen seien. Das Erstgericht sei daher weder durch eine bindende Rechtsmeinung des Rekursgerichtes noch durch die Teilrechtskraft seines Beschlusses im ersten Rechtsgang eingeengt gewesen. Soweit die Herabsetzung auf einen monatlichen Betrag von weniger als 2.560 S erfolgen sollte, sei es ihm auch offen gestanden, die im ersten Rechtsgang nicht in Einklang mit der Judikatur gewählte Berechnungsmethode nunmehr zu korrigieren. Das Erstgericht habe nämlich offensichtlich übersehen, daß nicht ein Titelvorschuß nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG, sondern ein Haftvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG herabzusetzen sei. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG betrage hiefür aber der Richtsatz für 1995 3.837 S und für 1996 3.925 S. Ziehe man von diesen Richtsatzbeträgen die Hälfte des um die Berufsschulkosten geminderten Eigeneinkommens ab, so seien die vom Erstgericht herabgesetzten Vorschußbeträge richtig berechnet.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überprüfbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Teilrechtskraft bei Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen fehle, wenn der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien einen im ersten Rechtsgang - unrichtig zu wenig herabgesetzten - Vorschußbetrag nicht bekämpft habe.