Begründung:
Das Erstgericht hat der Anmeldung gemäß die aus einer Gesellschaft mbH als einziger persönlich haftender Gesellschafterin und aus drei natürlichen Personen als Kommanditisten gebildete Kommanditgesellschaft unter der Firma
"HOTEL-M***- u. -M***-Beratungsgesellschaft mbH & Co KG"
in das Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaftsfirma ist aus dem vollen Firmenwortlaut der Komplementärgesellschaft und dem Rechtsformzusatz "& Co KG" gebildet.
Das Erstgericht hatte den Firmenwortlaut der neu eingetragenen Kommanditgesellschaft entgegen einer Stellungnahme der Handelskammer als nicht zur Täuschung der beteiligten Verkehrskreise geeignet angesehen. Diese Eignung des Firmenwortlautes zur Täuschung erblickte die Handelskammer darin, daß sich das von der Kommanditgesellschaft geführte Unternehmen auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkünften und Verpflegung für Reisende spezialisiert habe und die Kapazitäten von etwa 40 inländischen Hotelbetrieben im Ausland anbiete, also eine Reisebürotätigkeit entwickle, was gemäß § 18 Abs 2 HGB zur Klarstellung durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen wäre. Das Rekursgericht schloß sich dieser auch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung ausgeführten Ansicht der Handelskammer an und trug dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses hinsichtlich der Eintragung der Firma die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf.Das Erstgericht hatte den Firmenwortlaut der neu eingetragenen Kommanditgesellschaft entgegen einer Stellungnahme der Handelskammer als nicht zur Täuschung der beteiligten Verkehrskreise geeignet angesehen. Diese Eignung des Firmenwortlautes zur Täuschung erblickte die Handelskammer darin, daß sich das von der Kommanditgesellschaft geführte Unternehmen auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkünften und Verpflegung für Reisende spezialisiert habe und die Kapazitäten von etwa 40 inländischen Hotelbetrieben im Ausland anbiete, also eine Reisebürotätigkeit entwickle, was gemäß Paragraph 18, Absatz 2, HGB zur Klarstellung durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen wäre. Das Rekursgericht schloß sich dieser auch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung ausgeführten Ansicht der Handelskammer an und trug dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses hinsichtlich der Eintragung der Firma die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf.
Das Rekursgericht führte aus, die vier in der Firma der namengebenden Komplementärgesellschaft enthaltenen Begriffe Hotel, Management, Marketing und Beratung seien durch Bindestriche und das Bindewort und zu den beiden zusammengesetzten Tätigkeitsbezeichnungen "Hotel-Management-Beratung" und "Hotel-Marketing-Beratung" zusammengefaßt und wiesen daher in beiden Fällen auf eine Beratung als Unternehmensgegenstand hin. Der gesellschaftsvertraglich umschriebene Unternehmensgegenstand umfasse zwar neben der Ausübung des Gastgewerbes, des Reisebüro-, Handels- und Handelsagentengewerbes auch die Beratung von und die Übernahme des Managements von Hotelbetrieben und des Marketings für Hotelbetriebe sowie die Ausübung der Geschäftsführung von bzw. für Unternehmen und Gesellschaften, insbesondere von Hotel- und Restaurantbetrieben und Reisebüros, und das Gewerbe des Betriebsberaters und Betriebsorganisators, entscheidend seien aber für die nach § 18 Abs 2 HGB gebotene Prüfung die tatsächlichen Gegebenheiten. Diese seien dadurch gekennzeichnet, daß die Kommanditgesellschaft Tätigkeiten ausübe, die unter das nach § 208 Abs 1 GewO konzessionierte Gewerbe eines Reisebüros fielen. Die Verwendung der Sachfirma ihrer Komplementärgesellschaft sei geeignet, in den durch den Firmengebrauch angesprochenen Verkehrskreisen den objektiv unrichtigen Eindruck zu erwecken, die Kommanditgesellschaft übe nicht die unter das Reisebürogewerbe fallenden Geschäftstätigkeiten, sondern vielmehr eine auf Hotelbetriebe bezogene Beratung in Fragen der Unternehmensleitung und Absatzwirtschaft aus. Dies widerspräche § 18 Abs 2 HGB. Die neu eingetragene Kommanditgesellschaft und ihre anmeldungspflichtigen Gesellschafter fechten die dem Sinne nach abändernde Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Bestätigung der erstgerichtlichen Eintragungsverfügung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Das Rekursgericht führte aus, die vier in der Firma der namengebenden Komplementärgesellschaft enthaltenen Begriffe Hotel, Management, Marketing und Beratung seien durch Bindestriche und das Bindewort und zu den beiden zusammengesetzten Tätigkeitsbezeichnungen "Hotel-Management-Beratung" und "Hotel-Marketing-Beratung" zusammengefaßt und wiesen daher in beiden Fällen auf eine Beratung als Unternehmensgegenstand hin. Der gesellschaftsvertraglich umschriebene Unternehmensgegenstand umfasse zwar neben der Ausübung des Gastgewerbes, des Reisebüro-, Handels- und Handelsagentengewerbes auch die Beratung von und die Übernahme des Managements von Hotelbetrieben und des Marketings für Hotelbetriebe sowie die Ausübung der Geschäftsführung von bzw. für Unternehmen und Gesellschaften, insbesondere von Hotel- und Restaurantbetrieben und Reisebüros, und das Gewerbe des Betriebsberaters und Betriebsorganisators, entscheidend seien aber für die nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB gebotene Prüfung die tatsächlichen Gegebenheiten. Diese seien dadurch gekennzeichnet, daß die Kommanditgesellschaft Tätigkeiten ausübe, die unter das nach Paragraph 208, Absatz eins, GewO konzessionierte Gewerbe eines Reisebüros fielen. Die Verwendung der Sachfirma ihrer Komplementärgesellschaft sei geeignet, in den durch den Firmengebrauch angesprochenen Verkehrskreisen den objektiv unrichtigen Eindruck zu erwecken, die Kommanditgesellschaft übe nicht die unter das Reisebürogewerbe fallenden Geschäftstätigkeiten, sondern vielmehr eine auf Hotelbetriebe bezogene Beratung in Fragen der Unternehmensleitung und Absatzwirtschaft aus. Dies widerspräche Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Die neu eingetragene Kommanditgesellschaft und ihre anmeldungspflichtigen Gesellschafter fechten die dem Sinne nach abändernde Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Bestätigung der erstgerichtlichen Eintragungsverfügung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.