Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 91/01b×

Entscheidung 6 Ob 91/01b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob91/01b

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Prof. Dr. Heinrich F*****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der erblasserischen Witwe Elisabeth F*****, vertreten durch Dr. Peter Edgar Schodl, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2001, GZ 44 R 68/01b, 44 R 69/01z-34, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling je vom 30. November 2000, GZ 2 A 175/00f-20 und 2 A 175/00f-21, teils bestätigt, teils aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "außerordentliche Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren besteht zwischen der Witwe und den beiden Töchtern des Erblassers aus zwei Vorehen ein Streit über eine in einem Notariatsakt aus dem Jahr 1990 angeordnete fideikommissarische Substitution zu Gunsten der Töchter.

Das Erstgericht erließ einen "Mantelbeschluss" und die Einantwortungsurkunde. Der aus Liegenschaften und anderen Vermögenswerten mit einem Reinnachlass von rund 66 Mio S bestehende Nachlass wurde der Witwe ohne Berücksichtigung der Nacherbschaft der Töchter eingeantwortet.

Das Rekursgericht bestätigte über die Rekurse beider Töchter den Mantelbeschluss in seinen Punkten 1. bis 7. und hob die Punkte 8. und 9. (das sind die Erklärung der Beendigung der Verlassenschaft und die Anordnung der Übermittlung des Aktes an das Finanzamt) sowie die Einantwortungsurkunde zur Gänze zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigenden Teils seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt die Witwe die Abänderung dahin, dass dem Rekurs der einen erblasserischen Tochter zur Gänze nicht Folge gegeben, die erstinstanzlichen Beschlüsse also wiederhergestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs ist unzulässig.

Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs ist ausgeschlossen (5 Ob 4/99w mwN). Der "außerordentliche Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher mangels eines Zulässigkeitsausspruches gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (ebenso 6 Ob 205/00s; RIS-Justiz RS0109580).

Anmerkung

E61513 06A00911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00091.01B.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0060OB00091_01B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung