Begründung:
Die Erlegerin beantragte, den Erlag von 155.037,50 S gemäß § 1425 ABGB anzunehmen, weil mehrere Forderungsprätendenten vorhanden seien. Die beiden von ihr bezeichneten Erlagsgegner hätten ihre Liegenschaft in S***** an das Ehepaar Karl und Lucia L***** um 3,300.000 S verkauft. Der Kaufpreis sei bis auf den hinterlegten Teilbetrag beglichen worden. Zwischen den Erlagsgegnern bestehe kein Einvernehmen darüber, an wen von ihnen dieser Restbetrag auszuzahlen sei. Der Zweiterlagsgegner behaupte, Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt zu haben, die ihm von seinem Bruder, dem Erstantragsgegner, zu ersetzen seien. Letzterer stimme aber einer Auszahlung des Restbetrages an den Zweiterlagsgegner nicht zu, obwohl er sich verpflichtet habe, die Aufwendungen bei Veräußerung der Liegenschaft zur Hälfte zu tragen.Die Erlegerin beantragte, den Erlag von 155.037,50 S gemäß Paragraph 1425, ABGB anzunehmen, weil mehrere Forderungsprätendenten vorhanden seien. Die beiden von ihr bezeichneten Erlagsgegner hätten ihre Liegenschaft in S***** an das Ehepaar Karl und Lucia L***** um 3,300.000 S verkauft. Der Kaufpreis sei bis auf den hinterlegten Teilbetrag beglichen worden. Zwischen den Erlagsgegnern bestehe kein Einvernehmen darüber, an wen von ihnen dieser Restbetrag auszuzahlen sei. Der Zweiterlagsgegner behaupte, Aufwendungen auf die Liegenschaft getätigt zu haben, die ihm von seinem Bruder, dem Erstantragsgegner, zu ersetzen seien. Letzterer stimme aber einer Auszahlung des Restbetrages an den Zweiterlagsgegner nicht zu, obwohl er sich verpflichtet habe, die Aufwendungen bei Veräußerung der Liegenschaft zur Hälfte zu tragen.
Das Erstgericht nahm den Erlag zu Gericht an.
Dagegen erhob der Ersterlagsgegner Rekurs mit der Begründung, dass dem Erlagsantrag der Rechtsgrund des Erlages nicht zu entnehmen sei und dass im angefochtenen Beschluss, der unbegründet geblieben sei, nicht bezeichnet worden sei, um wessen Forderung es sich handle und wer der Schuldner der Kaufpreisrestforderung sein solle. Es fehle daher sowohl dem Erlagsantrag als auch dem angefochtenen Beschluss an der erforderlichen Bestimmtheit.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Es sprach zunächst aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne sich der Antragsgegner im Erlagsverfahren durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten, weshalb er nicht rekurslegitimiert sei.
Mit Beschluss vom 14. 4. 1999 änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf Antrag des Ersterlagsgegners (§ 14a AußStrG) dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärte. Im Hinblick auf die im Änderungantrag zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 218/98g, 219/98d könne von einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsmittellegitimation des Erlagsgegners nicht mehr ausgegangen werden.Mit Beschluss vom 14. 4. 1999 änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf Antrag des Ersterlagsgegners (Paragraph 14 a, AußStrG) dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig erklärte. Im Hinblick auf die im Änderungantrag zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 218/98g, 219/98d könne von einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rechtsmittellegitimation des Erlagsgegners nicht mehr ausgegangen werden.