Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es insbesondere auf den Zusammenhang an, in den die Äußerung gestellt wurde (SZ 62/208 ua). Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen, aber auch unter § 1330 Abs 2 ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht (SZ 68/97 ua). Auch die Frage, ob jemand, der Rechtsnormen (hier: Versicherungsbedingungen) auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhaltes äußert, damit Tatsachen behauptet oder aber eine subjektive Meinung wiedergibt, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus einer bestimmten Norm abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (SZ 72/118 = MR 1999, 290 [Korn]).Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es insbesondere auf den Zusammenhang an, in den die Äußerung gestellt wurde (SZ 62/208 ua). Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen, aber auch unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen, wenn sie als sogenannte "konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, somit dem eine rein subjektive Auffassung wiedergebenden Werturteil entnommen werden kann, dass es von bestimmten Tatsachen ausgeht (SZ 68/97 ua). Auch die Frage, ob jemand, der Rechtsnormen (hier: Versicherungsbedingungen) auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhaltes äußert, damit Tatsachen behauptet oder aber eine subjektive Meinung wiedergibt, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus einer bestimmten Norm abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (SZ 72/118 = MR 1999, 290 [Korn]).
Die strittigen Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten fielen im - in der Rundfunkaussendung und im Zeitungsbericht zum Ausdruck kommenden - Zusammenhang mit den in die Öffentlichkeit gedrungenen Meinungsverschiedenheiten der Streitteile über die Fälligkeit der Versicherungsleistungen der Beklagten auf Grund eines bei ihr versicherten Brandschadens der Klägerin, worüber auch ein Rechtsstreit anhängig ist. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die zu beurteilenden Äußerungen (die Versicherungsleistungen seien als Vorleistung erbracht worden, wozu eine rechtliche Verpflichtung nicht bestanden habe; die Klägerin habe mehr geleistet als ihrer Verpflichtung entsprochen habe) als bloße Wiedergabe des subjektiven Rechtsstandpunktes der Beklagten, somit als reines Werturteil, nicht aber als kreditschädigende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren seien, kann keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erblickt werden. Auch bietet die Frage, ob der Klägerin mit diesen Äußerungen ein unehrenhaftes Verhalten im Geschäftsverkehr unterstellt wird und ob ein Wertungsexzess vorliegt, infolge ihrer Einzelfallbezogenheit zu einer näheren Befassung keinen Anlass. Ob eine andere Beurteilung der Äußerungen vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 304/01a ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die strittigen Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten fielen im - in der Rundfunkaussendung und im Zeitungsbericht zum Ausdruck kommenden - Zusammenhang mit den in die Öffentlichkeit gedrungenen Meinungsverschiedenheiten der Streitteile über die Fälligkeit der Versicherungsleistungen der Beklagten auf Grund eines bei ihr versicherten Brandschadens der Klägerin, worüber auch ein Rechtsstreit anhängig ist. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die zu beurteilenden Äußerungen (die Versicherungsleistungen seien als Vorleistung erbracht worden, wozu eine rechtliche Verpflichtung nicht bestanden habe; die Klägerin habe mehr geleistet als ihrer Verpflichtung entsprochen habe) als bloße Wiedergabe des subjektiven Rechtsstandpunktes der Beklagten, somit als reines Werturteil, nicht aber als kreditschädigende Tatsachenbehauptung zu qualifizieren seien, kann keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erblickt werden. Auch bietet die Frage, ob der Klägerin mit diesen Äußerungen ein unehrenhaftes Verhalten im Geschäftsverkehr unterstellt wird und ob ein Wertungsexzess vorliegt, infolge ihrer Einzelfallbezogenheit zu einer näheren Befassung keinen Anlass. Ob eine andere Beurteilung der Äußerungen vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 304/01a ua). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).