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Entscheidung 6 Ob 97/25w×

Entscheidung 6 Ob 97/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004873 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu err …
RS0005300 Rechtssatz 14.09.1982Zivilrecht
Die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO sind dann, wenn auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes der Prozesserfolg vorweggenommen werden soll, streng auszulegen.
RS0005350 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Drohende Gewalt ist nicht schon das rechtswidrige oder gegen § 19 ABGB verstoßende Verhalten des Anspruchsgegners.
RS0005353 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Die Gewalt im Sinne des § 381 Z 2 EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwanges oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Be …
RS0059403 Rechtssatz 23.11.1988Zivilrecht
Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr d …
RS0059623 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Der wichtige Grund muss nicht in einem schuldhaften Verhalten des Gesellschafter - Geschäftsführers liegen; vielmehr kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Auch in diesem Fall ist abe …
RS0125385 Rechtssatz 03.09.2009Zivilrecht
Gewalt im Sinn des § 381 Z 2 EO liegt bei jeder rechtswidrigen, physisch oder psychisch einwirkenden Eigenmacht vor, die ein Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.
RS0133337 Rechtssatz 22.10.2020Zivilrecht
Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im …